Am Sonntag, dem 22. März 2026, finden die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Gemeinde Königsau gleichzeitig der Bürgerentscheid zu der am 30.1.2026 bekannt gemachten Abstimmungsfrage statt.
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Die nachfolgenden Gemeinden bilden jeweils einen Stimmbezirk. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:
| Bärenbach | Bürgerhaus | Am Sportplatz 6, 55758 Bärenbach | barrierefrei |
| Becherbach | Ev. Gemeinde-haus “Brücke“ | Im Winkel 2, 55608 Becherbach | barrierefrei |
| Brauweiler | Ehemalige Schule | Hauptstraße, 55606 Brauweiler | barrierefrei |
| Bruschied | Bürgerhaus „Alte Schule“ | Schulstraße 1, 55606 Bruschied | barrierefrei |
| Hahnenbach | Rathaus | Mühlenweg 1, 55606 Hahnenbach | nicht barrierefrei |
| Heimweiler | Feuerwehr-gerätehaus | Hauptstraße 38, 55606 Heimweiler | barrierefrei |
| Hennweiler | Lützelsoonhalle | Schulstraße 24, 55619 Hennweiler | barrierefrei |
| Kellenbach | Gemeindehaus | Schiefersteinstraße 13, 55606 Kellenbach | barrierefrei |
| Königsau | Gemeindehaus | Bergstraße 2, 55606 Königsau | barrierefrei |
| Limbach | Bürgerhaus | Gartenweg 1, 55606 Limbach | barrierefrei |
| Meckenbach | Gemeindehaus | Hauptstraße 17, 55606 Meckenbach | nicht barrierefrei |
| Otzweiler | Gemeindehaus | Kirner Straße 9, 55606 Otzweiler | barrierefrei |
| Schneppenbach | Bürgerhaus | Lützelsoonblick, 55608 Schneppen-bach | barrierefrei |
| Schwarzerden | Dorfmittelpunkt | Hauptstraße 18, 55629 Schwarzerden | barrierefrei |
| Weitersborn | Gemeindehaus | Hauptstraße 6, 55629 Weitersborn | barrierefrei |
Die Gemeinden Simmertal und Horbach wurden zu einem Stimmbezirk Simmertal/Horbach vereinigt. Der Wahlraum wird eingerichtet in:
Simmertal | Bürgerhaus | Rathausstraße 2, 55618 Simmertal | barrierefrei |
Die Gemeinden Oberhausen und Heinzenberg wurden zu einem Stimmbezirk Oberhausen/Heinzenberg vereinigt. Der Wahlraum wird eingerichtet in:
Oberhausen | Gemeindehaus | Soonwaldstraße 42, 55606 Oberhausen | barrierefrei |
Die Gemeinde Hochstetten-Dhaun ist in 3 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Die Wahlräume wurden wie folgt eingerichtet:
| Ortsteil Dhaun | Bürgerhaus | Kirner Straße, 55606 Hochstetten-Dhaun | barrierefrei |
| Ortsteil Hochstädten | Haus Horbach | Mühlenweg 6, 55606 Hochstetten-Dhaun | barrierefrei |
| Ortsteil Hochstetten | Turnhalle | Herrmann-Besemüller-Str.2b, 55606 Hochstetten-Dhaun | barrierefrei |
Die Stadt Kirn ist in 6 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
| 5201 | Gesellschaftshaus | Neue Straße 13, 55606 Kirn | barrierefrei |
| 5202 | Dominikschule-Turnhalle | Dhauner Straße 41, 55606 Kirn | barrierefrei |
| 5204 | Gymnasium-Eingangshalle | Turnstraße 2, 55606 Kirn | barrierefrei |
| 5208 | Berufsbildende Schule Eingang WDS | Berliner Platz 1, 55606 Kirn | barrierefrei |
| 5221 | Turnerheim Kallenfels | Kallenfelser Straße 123, 55606 Kirn | barrierefrei |
| 5231 | Bürgerhaus Kirn-Sulzbach | Kirner Straße 85, 55606 Kirn | barrierefrei |
Im Stimmbezirk Nr. 5202-Kirn-Dominikschule wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 13.02. bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 18 am 22. März 2026“ ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Alle Stimmzettel sind mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Weiterhin wird am Sonntag, dem 22. März 2026, über den am 30.01.2026 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet:
Soll ein ca. 13 ha Solarpark/PV Anlage auf der Königsauer Gemarkung / Höhe, umgangssprachliche Kinzer Hääd genannt, gebaut werden?
Die Abstimmungshandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
Stimmberechtigt ist, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer nicht brieflich abstimmt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, der in der Benachrichtigung angegeben ist.
Zur Abstimmung soll die Benachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
Stimmberechtigte, die nicht in ihrem Abstimmungsraum abstimmen wollen, können noch bis Freitag, den 20.03.2026, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Stimmberehtigtenverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 6.03.2026 eingetreten sind oder noch eintreten.
Die Stimmberechtigten erhalten einen grünen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten. Zusätze der Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel sind unzulässig.
Jede oder jeder Stimmberechtigte kann ihr oder sein Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).
Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklären Willen der stimmberechtigten Person zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Stimmabgabe eines andren erhält.
Abstimmungshandlung und Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids sind öffentlich.