Der Stadtrat der Stadt Kirn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
1. Grabgebühren
1.1. Reihengräber
Kinder bis 5 Jahre — 250,00 €
ab 6 Jahre — 500,00 €
im Rasengrabfeld — 1.875,00 €
1.2. Wahlgräber
1 Grabstelle — 975,00 €
1 Doppelgrabstelle — 1.950,00 €
1.3. Urnenplätze
1 Urne — 450,00 €
2 Urnen — 900,00 €
Im anonymen Grabfeld für 1 Urne — 750,00 €
Im Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für 1 Urne — 750,00 €
Im besonders angelegten Urnengrabfeld — 450,00 €
Im besonders angelegten Urnengrabfeld (mit Pflege) — 750;00 €
2. Bestattungsgebühren
2.1. Reihengrabbestattungen
Kinder bis 5 Jahre — 400,00 €
ab 6 Jahre — 710,00 €
Urnenbeisetzung — 270,00 €
2.2. Wahlgrabbestattungen
Kinder bis 5 Jahre — 450,00 €
ab 6 Jahre — 790,00 €
Sonderzuschlag für übernormale Grabtiefe — 620,00 €
Urnenbeisetzung — 270,00 €
3. Ausgrabung einer Leiche
Liegezeit bis zu 5 Jahren — 810,00 €
Liegezeit 6 bis 10 Jahre — 750,00 €
Liegezeit 11 bis 20 Jahre — 625,00 €
Liegezeit über 20 Jahre — 500,00 €
Ausgrabung einer Urne — 270,00 €
Bei Wiederbeisetzung nach Ausgrabung einer Leiche
bzw. Urne Gebühren nach Nr. 2 (Bestattungsgebühren)
4. Benutzung der Leichen- bzw. Friedhofshalle
4.1. Stadt Kirn — 130,00 €
Vorübergehende Einstellung je angef. Tag — 40,00 €
4.2. Stadtteil Sulzbach — 85,00 €
4.3. Stadtteil Kallenfels — 60,00 €
5. Aufstellung eines Denkmales
Genehmigung eines Denkmales — 35,00 €
6. Sonstige Gebühren
Zweitausfertigung von Besitzzeugnissen — 20,00 €
Umschreibung von Gräbern/Grabstellen bzw.
Nutzungsrechten — 20,00 €
Beschaffung des Liegesteins
für Urnenbestattung im Rasengrabfeld — 270,00 €
Beschaffung des Liegesteins
für Erdbestattung im Rasengrabfeld — 320,00 €
7. Tiergrabfeld
7.1 Tiergräber
Heimtiere (Hund, Katze, Hamster, etc.) — 120,00 €
Equiden (Pferde, Esel, etc.) — 120,00 €
7.2 Tiergrabbestattungen
Heimtiere (Ausheben und Schließen) — 100,00 €
Equiden (Ausheben und Schließen) — 150,00 €
Gebührenschuldner sind
| 1. | bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2023 außer Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.