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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 11/2024
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Stadt Kirn

Der Stadtrat der Stadt Kirn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührensätze

1. Grabgebühren

1.1. Reihengräber

Kinder bis 5 Jahre  — 250,00 €

ab 6 Jahre  — 500,00 €

im Rasengrabfeld  — 1.875,00 €

1.2. Wahlgräber

1 Grabstelle  — 975,00 €

1 Doppelgrabstelle  — 1.950,00 €

1.3. Urnenplätze

1 Urne  — 450,00 €

2 Urnen  — 900,00 €

Im anonymen Grabfeld für 1 Urne  — 750,00 €

Im Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für 1 Urne  — 750,00 €

Im besonders angelegten Urnengrabfeld  — 450,00 €

Im besonders angelegten Urnengrabfeld (mit Pflege)  — 750;00 €

2. Bestattungsgebühren

2.1. Reihengrabbestattungen

Kinder bis 5 Jahre  — 400,00 €

ab 6 Jahre  — 710,00 €

Urnenbeisetzung  — 270,00 €

2.2. Wahlgrabbestattungen

Kinder bis 5 Jahre  — 450,00 €

ab 6 Jahre  — 790,00 €

Sonderzuschlag für übernormale Grabtiefe  — 620,00 €

Urnenbeisetzung  — 270,00 €

3. Ausgrabung einer Leiche

Liegezeit bis zu 5 Jahren  — 810,00 €

Liegezeit 6 bis 10 Jahre  — 750,00 €

Liegezeit 11 bis 20 Jahre  — 625,00 €

Liegezeit über 20 Jahre  — 500,00 €

Ausgrabung einer Urne  — 270,00 €

Bei Wiederbeisetzung nach Ausgrabung einer Leiche

bzw. Urne Gebühren nach Nr. 2 (Bestattungsgebühren)

4. Benutzung der Leichen- bzw. Friedhofshalle

4.1. Stadt Kirn  — 130,00 €

Vorübergehende Einstellung je angef. Tag  — 40,00 €

4.2. Stadtteil Sulzbach  — 85,00 €

4.3. Stadtteil Kallenfels  — 60,00 €

5. Aufstellung eines Denkmales

Genehmigung eines Denkmales  — 35,00 €

6. Sonstige Gebühren

Zweitausfertigung von Besitzzeugnissen  — 20,00 €

Umschreibung von Gräbern/Grabstellen bzw.

Nutzungsrechten  — 20,00 €

Beschaffung des Liegesteins

für Urnenbestattung im Rasengrabfeld  — 270,00 €

Beschaffung des Liegesteins

für Erdbestattung im Rasengrabfeld  — 320,00 €

7. Tiergrabfeld

7.1 Tiergräber

Heimtiere (Hund, Katze, Hamster, etc.)  — 120,00 €

Equiden (Pferde, Esel, etc.)  — 120,00 €

7.2 Tiergrabbestattungen

Heimtiere (Ausheben und Schließen)  — 100,00 €

Equiden (Ausheben und Schließen)  — 150,00 €

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1.

bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2023 außer Kraft.

Stadt Kirn, 01.02.2024
(Siegel)
Frank Ensminger
Bürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.