| Vollzug des Landesjagdgesetzes (LJG) | |
| I. | Aufhebung der Schonzeit für alles Muffelwild mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere der notwendigen Elterntiere |
| II. | Aufhebung des Nachtjagdverbots beim Muffelwild, Erlegung von Muffelwild unter Verwendung künstlichen Lichtquellen, Erlegung von Muffelwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen. |
Bekanntmachung der Zentralstelle der Forstverwaltung -obere Jagdbehörde-
Die Zentralstelle der Forstverwaltung -obere Jagdbehörde-, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt erlässt als zuständige Behörde gemäß §23 Absatz 3 LJG und § 32 Abs. 1 LJG für alle Jagdbezirke auf dem Gebiet des Landkreises Bad Kreuznach folgende Allgemeinverfügung für den Zeitraum vom
05. März 2025 bis 31. März 2025 im Jagdjahr 2024/2025
und
01. April 2025 bis 31. Juli 2025 im Jagdjahr 2025/2026
I. Aufhebung der Schonzeit für alles Muffelwild mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere der notwendigen Elterntiere
Zur Erlegung von Muffelwild mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere notwendigen Elterntiere wird gem. § 32 Abs. 1. LJG die Schonzeit aufgehoben.
II. Aufhebung des Nachtjagdverbots beim Muffelwild, Erlegung von Muffelwild unter Verwendung künstlichen Lichtquellen, Erlegung von Muffelwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen
Zur Erlegung von Muffelwild wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme von Verboten nach § 23 Absatz 1 Ziffer 7 (Nachtjagdverbot) und 8 a LJG (Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen, Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen) zugelassen.
| III. Nebenbestimmungen | |
| 1. | Bei der Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder der Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt. |
| 2. | Nachtsichtvorsatzgeräte und Nachtsichtaufsätze dürfen – anders als bei Sportoptiken- in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z.B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. |
| 3. | Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) sind an den unter 2. genannten Geräten die vorhandenen Montagevorrichtungen für Schusswaffen zu entfernen. |
| 4. | Bei Nacht erlegten Muffelwild ist in der Wildnachweisung mit einem „N“ hinter dem Erlegungsdatum zu kennzeichnen. |
IV. Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
V. Begründung
In zahlreichen Jagdbezirken im Kreis Bad Kreuznach baut sich seit Jahren ein Muffelwildbestand auf. Der Muffelwildbestand befindet sich außerhalb eines Bewirtschaftungsbezirkes für Muffelwild und darf daher nicht gehegt werden. Grundsätzlich erfolgt die Bejagung im Rahmen der nach § 42 Abs. 1 LJVO festgelegten Jagdzeiten. Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sind darauf abzustellen, dass alle Lämmer und alle vorkommenden weiblichen Stücke von Muffelwild erlegt werden. Die Ausübung der Jagd ist darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden (§ 31 LJG in Verbindung mit 13 LJVO).
Da die bisherigen Bemühungen der Jagdausübungsberechtigten das weitere Anwachsen des Muffelwildbestandes nicht verhindert haben, wird auf Antrag der Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Schonzeit für alles Muffelwild mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere notwendigen Elterntiere sowie das Nachtjagdverbot beim Muffelwild, das Verbot zur Erlegung von Muffelwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen und das Verbot zur Erlegung von Muffelwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen für alle Jagdbezirke auf dem Gebiet des Landkreises Bad Kreuznach aufgehoben.
Zur Lösung dieser besonderen Situation sind von Seiten der Jagdbehörden alle Möglichkeiten zu nutzen, die die jagdrechtlichen Vorschriften bieten, um die eindeutigen jagdgesetzlichen Vorgaben zu erreichen. Die vorliegende Allgemeinverfügung, welche die Schonzeitaufhebung nach § 32 Abs. 1 LJG sowie die Aufhebung von sachlichen Verboten nach § 23 Absatz 1 Ziffer 7 und 8 a LJG beinhaltet sind als mildeste behördliche Maßnahmen anzusehen, die den Jagdausübungsberechtigten alle Möglichkeiten eröffnet, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Erlegung von Muffelwild außerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks nachzukommen. Zudem hat die Kreisverwaltung Bad Kreuznach zugesichert, ein entsprechendes revierübergreifendes Bejagungskonzept zu erstellen. Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, der Kreisjagdmeister und die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten unterstützen ausdrücklich diese Vorgehensweise und sind der festen Überzeugung, dass diese Maßnahmen zielführend sind.
Unter den Aspekten des Tierschutzes (besseres Ansprechen, gezielte Erlegung) wird die Nachtjagd unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen und unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen beim Muffelwild zugelassen.
Der Zeitraum der Allgemeinverfügung endet am 31. Juli 2025, da vermehrte Nachtjagd Wildschäden durch andere Wildarten begünstigen kann und Muffelwild auch intensiv bei revierübergreifenden Bewegungsjagden im Rahmen der regulären Jagdzeiten bejagt werden kann.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von handelsüblichen bzw. allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder (Hand-) Scheinwerfern mit der Schusswaffe (ob mit speziellen Vorrichtungen oder im Eigenbau) verboten und gegebenenfalls nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie dem Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse bedroht ist. Auch handelsübliche Gebrauchsgegenstände / Taschenlampen fallen unter die Verbotsnormen, sobald sie mit einer Schusswaffe verbunden sind!
Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht zielführend ist. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag. Az: 63313 (8154-41)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Montags nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier, Hornbach 9, 67433 Neustadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.