Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 4 Inkrafttreten
| 1. | Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.08.2018 außer Kraft. |