Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 13/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Anlage Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

Beim Erwerb von Reihengrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung

a) eine Doppelgrabstätte

b) eine Urnendoppelgrabstätte

2.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 1. bei späteren Beisetzungen je Jahr

3.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes der Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab

Beim Erwerb von Wahlgrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengrab für Verstorbene

2.

Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr)

3.

Urnenbeisetzung

IV. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Benutzung mit Reinigung der Leichenhalle durch die Gemeinde

V. Grabeinfassung

Für die Herstellung der Grabeinfassung je Grabstätte

150,-- EUR

Abräumen von Grabstätten

350,-- EUR

Pflege von abgeräumten Grabstätten durch die Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist, pro Jahr

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.