| I. Reihengrabstätten | ||
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | 160,-- EUR | |
| Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | 700,-- EUR | |
| Beim Erwerb von Reihengrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig. | ||
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| 1. | Für den Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung | |
| a) eine Doppelgrabstätte | 320,-- EUR | |
| b) eine Urnendoppelgrabstätte | 320,-- EUR | |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 1. bei späteren Beisetzungen je Jahr | 8,-- EUR |
| 3. | Für den Erwerb des Nutzungsrechtes der Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab | 160,-- EUR |
| Beim Erwerb von Wahlgrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig. | ||
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| 1. | Reihengrab für Verstorbene | 400,-- EUR |
| 2. | Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr) | 300,-- EUR |
| 3. | Urnenbeisetzung | 150,-- EUR |
| IV. Benutzung der Leichenhalle | ||
| 1. | Für die Benutzung mit Reinigung der Leichenhalle durch die Gemeinde | 80,-- EUR |
| V. Grabeinfassung | ||
| Für die Herstellung der Grabeinfassung je Grabstätte | 150,-- EUR | |
| Abräumen von Grabstätten | 350,-- EUR | |
| Pflege von abgeräumten Grabstätten durch die Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist, pro Jahr | 30,-- EUR | |
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.