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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 13/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach vom 20.03.2023

1. Anhebung der Hebesätze der Realsteuern

Der Ortsgemeinderat Horbach beschloss die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und B auf die Höhe der zum 1. Januar 2023 gestiegenen Nivellierungssätze des Landes Rheinland Pfalz.

2. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2023

Gemäß § 97 I GemO haben die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Horbach die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen vor der Beschlussfassung über den Haushalt, Vorschläge und Anregungen zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 einzureichen.

Es sind keine Anregungen und Vorschläge eingegangen und somit war keine Abstimmung erforderlich.

3. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Horbach stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2023 zu und beschloss die Haushaltssatzung - wie vorgelegt - zu erlassen.

4. Bekanntgabe einer EilentscheidungAntrag auf Gewährung einer Zuwendung zum klimaangepassten Waldmanagement

Der Vorsitzende teilte mit, dass er von der Verbandsgemeindeverwaltung auf das Förderprogramm des Bundes „Klimaangepasstes Waldmanagement“ aufmerksam gemacht wurde.

Das Forstamt erläuterte per E-Mail die Kriterien, die eine Ortsgemeinde erfüllen müsse, um Anspruch auf die Förderung zu haben. Unter anderem sind folgende Punkte einzuhalten/zu erfüllen:

1.

Bei künstlicher Verjüngung sei ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten (51%).

2.

Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen pro Hektar sind verpflichtend.

3.

Eine natürliche Waldentwicklung auf 5% der Waldfläche sind für Waldflächen größer als 100 Hektar obligatorisch, für kleinere Waldflächen freiwillig. Die Förderung läuft über einen Zeitraum von 20 Jahren.

Die Eilentscheidung wird mit der kurzen Antragsfrist begründet:

Die Verbandsgemeinde und das Forstamt selbst wurden erst Mitte November über das Förderprogramm informiert.

Eine Antragstellung war nur bis zum 30. November möglich. Da in solch kurzer Zeit eine Einberufung zur Sitzung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat nicht möglich war, die Erledigung dieser Angelegenheit aber nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden konnte, machte der Ortsbürgermeister im Benehmen mit seinem Beigeordneten vom Eilentscheidungsrecht Gebrauch und stimmte der Stellung eines Förderantrages zu.

5. Resolution Wahlen

Resolution zur Änderung des Bundeswahlrechts; Auszählung der Briefwahlstimmen in den Gemeinden

Die Darstellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im vergangen Jahr zeigte in vielen Gemeinden ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Hintergrund ist die Regelung in § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), die vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch konnten, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Gemeinden ausgezählt werden. Es wurde ein Briefwahlstimmbezirk bei der Verbandsgemeinde eingerichtet mit der Folge, dass für die Ortsgemeinden nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden konnte.

Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben nicht das vollständige Wahlverhalten der Gemeinden wieder. Landeswahlleiter Marcel Hürter erklärt hierzu: „Aus der Wahlforschung ist bekannt, dass die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird. Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang Briefwahl machen, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.“

Wenn Parteien wie im vergangenen Jahr Misstrauen gegen die Briefwahl säen, werden deren Anhänger die Urnenwahl bevorzugen. Wenn dann für die Ortsgemeinde Horbach nur das Urnenwahlergebnis bekannt gegeben wird, entsteht öffentlich das falsche Bild des Wahlverhaltens in der Ortsgemeinde Horbach.

Der Ortsgemeinderat Horbach beschloss folgende Resolution:

Die Ortsgemeinde Horbach fordert eine Änderung des § 8 Abs. 1 BWahlG. Dieser passt nicht in die kleinteilige kommunale Struktur des Landes Rheinland-Pfalz und führt zu einer verzerrten öffentlichen Darstellung der Wahlergebnisse in Gemeinden. Unverschuldet gelangt eine Gemeinde damit in den Ruf, Hochburg einer Partei zu sein, deren Anhänger die Briefwahl mehrheitlich ablehnen.

Die Ortsgemeinde Horbach fordert deshalb, dass Urnen- und Briefwahlstimmen genau wie bei der Landtagswahl gemeinsam in den Gemeinden ausgezählt werden. So entsteht ein repräsentatives Bild des Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Mit der gemeinsamen Auszählung von Urnen- und Briefwahlstimmen wird auch der Gefahr begegnet, dass in kleinen Ortsgemeinden weniger als 50 Wählerstimmen auszuzählen sind. In diesem Fall muss gemäß § 68 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlurne in einen anderen Stimmbezirk gebracht werden. Die dann durchzuführende gemeinsame Stimmauszählung mit einem aufnehmenden Wahlbezirk hat zur Folge, dass für beide Ortsgemeinden kein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden kann.

Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils der Briefwähler und der Erfahrung der vergangenen Bundestagswahl unterstützt die Ortsgemeinde Horbach die Forderung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz, die Briefwahl wie bei der Landtagswahl gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Gemeinden auszuzählen.

6. Beschluss zum Beitritt der Ortsgemeinde Horbach in den "Kommunalen Klimapakt (KKP) Rheinland-Pfalz"

Gegenstand und Ziel des Beschlusses ist der Beitritt zum Kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz (KKP). Dieses Angebot wurde von den kommunalen Verbänden und dem Land ausgearbeitet. Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird.

Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden - und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen.

Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität.

Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist die Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022.

Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden.

Die Verbandsgemeinde Kirner Land hat bereits eine Reihe von Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Klimawandelanpassung umgesetzt bzw. die Umsetzung eingeleitet; hervorzuheben sind insbesondere die Schaffung der Stelle eines Klimaschutzmanagers, Energieeffizienzmaßnahmen und die Erstellung von Hochwasser- und Starkregenschutzkonzepten.

Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Ortsgemeinde Horbach sind dies:

Ausbau von PV-Anlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften

Erhöhung der Biodiversität

Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP- Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst.

Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen.

Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Zur Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen stehen - neben originären Eigenmitteln - Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung. Eine möglichst weitgehende Ausnutzung dieser Fördermöglichkeiten ist zentraler Gegenstand und Zielsetzung des begleitenden Beratungsangebots aus dem KKP heraus. Wenn Projekte umgesetzt werden sollen, ist darüber gesondert im Rat zu entscheiden.

Der Beitritt von Ortsgemeinden muss über die Verbandsgemeindeverwaltung gebündelt erfolgen.

Die Ortsgemeinde Horbach tritt dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtet sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Die Ortsgemeinde benennt dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

Ausbau von PV-Anlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften

Erhöhung der Biodiversität

Auf dieser Basis wurde die Verwaltung beauftragt,

die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben,

zu prüfen, welche der über den KKP zur Verfügung stehenden Beratungsangebote in Anspruch genommen werden sollen und diese zeitnah und proaktiv anzufordern sowie

entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitzustellen, um den Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen.

7. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Der Vorsitzende teilte folgendes mit:

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Auf dem Freizeitplatz muss eine Beschilderung angebracht werden, die Aussagen über Nutzung und Kontaktpersonen(Telefonkontakt) trifft.

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Bei der Nebenkostenberechnung für die Nutzung des Freizeitplatzes soll künftig 1 Euro pro Kilowattstunde Strom berechnet werden.

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An der Gerätehalle wurde die Reparatur der Dachrinne und der Fallrohre durchgeführt.

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Der Austausch defekter Straßenleuchten ist beauftragt und soll zeitnah erfolgen.

8. Einwohnerfragestunde

Es waren keine Einwohner anwesend.