Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land für das Haushaltsjahr 2024

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 20.000.000 Euro.

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 72 GemO i.V.m. §26 Abs. 1 LFAG vom 30.11.1999(GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch das

Landesgesetz zu Reform des Kommunalen Finanzausgleiches vom 08.10.2013 erhebt die Verbandsgemeinde Kirner Land von allen verbandsangehörigen Gemeinden eine Verbandsgemeindeumlage:

Die einheitliche Umlage wird auf  —  38 v.H.

der Umlagegrundlagen aus

- Grundsteuer A und B,

- Gewerbesteuer,

- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

- Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG

- Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG

festgesetzt.

Prozentsatz

in Euro

Der Umlagebedarf

für 2014 endgültig

36,00%

2.579.616

für 2015 endgültig

36,00%

2.496.038

für 2016 endgültig

37,00%

2.552.261

für 2017 endgültig

37,00%

2.597.763

für 2018 endgültig

37,00%

2.844.318

für 2019 endgültig

36,00%

2.931.060

für 2020 endgültig

39,00%

6.897.913

für 2021 endgültig

39,00%

6.704.139

für 2022 endgültig

38,00%

7.626.295

für 2023 endgültig

36,00%

8.213.800

für 2024 vorläufig

38,00%

8.033.566

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt auf:

1. Abwasserbeseitigung:

1. Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung:

Gebühr Schmutzwasser:

1,75 € von 90% der Frischwassermenge je m³

einschl. Abwasserabgabe

Wiederkehrender Beitrag

Oberflächenentwässerung:

0,44 € je qm (Maßstab ist die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche)

Wiederkehrender Beitrag

Schmutzwasser

0,13 € je qm (Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)

2. Einmalige Beiträge:

Teilbereich Stadt Kirn

Einmaliger Beitrag Schmutzwasser:

1,75 € je qm (Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)

Einmaliger Beitrag Oberflächenwasser:

4,98 € je qm (Maßstab ist die mit der Grund flächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche)

3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter:

23,00 € je Einwohner/a

4. Fäkalschlammgebühr:

25,00 € je cbm

Teilbereich Umland

a. einmalige Beiträge

- für Schmutzwasser

2,63 € je qm (Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)

- für Niederschlagswasser

7,67 € je qm (Maßstab ist die mit der Grund flächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche)

b. einmaliger Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung

13,29 € je qm Straßenfläche

e. Fäkalschlammabfuhr

38,00 € je cbm Schlamm

f. Abwasserabgabe

18,00 € je Einwohner/Einwohnergleichwert

nicht leitungsgebundene Entsorgung

Kleinleiter (an das Land abzuführen)

2. Wasserversorgung

Teilbereich Stadt Kirn

1. Verbrauchspreise 2,59 € je cbm Wasser zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

2. Grundpreise

Wasserzähler

bis 5 cbm

108,00 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

bis 10 cbm

270,00 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

bis 20 cbm

461,25 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

bis 30 cbm bzw. 50 mm

596,25 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

bis 80 mm

787,50 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

Einstrahlgroßwasserzähler

50 mm

843,75 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

80 mm

1.203,75 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

100 mm

1.462,50 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

150 mm

2.925,00 €

je Zähler/a zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

3. Miete Hydrantenstandrohr:

Ausgabepauschale:

Q 3:4

18,69 €

je Ausgabe zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

Q 3:10

28,04 €

je Ausgabe zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

Tagesmiete:

Q 3:4

1,87 €

je Tag zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

Q 3:10

2,80 €

je Ausgabe zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

Sicherheitsleistung:

Q 3:4

1.000,00 €

je Standrohr

Q 3:10

1.000,00 €

je Standrohr

Teilbereich Umland

a. einmalige Beiträge für den

- Neubau von Hochbehältern

0,32 € "je qm zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

(Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)"

- Neubau von Versorgungsanlagen

1,74 € "je qm zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

(Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)"

- Druckerhöhungsanlagen

0,12 € "je qm zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

(Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse)"

b. wiederkehrende Beiträge

108,00 € "je Nutzungseinheit zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

(Von den entgeltfähigen Kosten gem. § 11 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden 32 v.H. als wiederkehrende Beiträge erhoben)"

c. Bezugsgebühren:

2,59 € je cbm Wasser zzgl. der jeweils geltenden MWSt.

d. Miete Hydrantenstandrohr:

siehe Teilbereich Stadt Kirn Nr. 3.

§ 7 Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke

Die Wirtschaftspläne für die Betriebszweige der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf

die Aufwendungen auf

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Wasserversorgung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Schwimmbad:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

§ 8 Kredite/ Kassenkredite/ Verpflichtungsermächtigungen der VG-Werke

Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung

- Betriebszweig Wasserversorgung:

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 1.000.000 €

festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2024 und weitere Jahre werden in Höhe von 6.503.000 € veranschlagt.

wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 01.01.2020 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2023 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich:

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Kirn, den 29.03.2024
Verbandsgemeinde Kirner Land
Dienstsiegel
Thomas Jung, Bürgermeister

Hinweise zur Haushaltssatzung 2024

Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land 2024 enthält nach § 95 Abs.4 GemO genehmigungspflichtige Teile.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.1 GemO mit Schreiben vom 13.02.2024 zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 26.02.2024 wurden die in § 2 und § 8 der Haushaltssatzung festgesetzten Kredite in voller Höhe genehmigt. Ebenfalls in voller Höhe genehmigt wurde die in § 8 festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 29.03.2024

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.04.2024 bis einschließlich 10.04.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Kirn, den 29.03.2024
Dienstsiegel
Thomas Jung, Bürgermeister