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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anmeldung von Brauchtums- oder Maifeuer

Grundsätzlich ist das Verbrennen der Pflanzen und Pflanzenteile nach der Landesverordnung unzulässig. Da es sich beim Abbrennen eines Maifeuers jedoch um eine Brauchtumsveranstaltung handelt, wird von der Beachtung dieser Vorschrift abgesehen. Private Feuer müssen demnach angemeldet werden und alle Vorschriften der Landesverordnung einhalten.

In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen u.Ä.

Nähere Auskünfte erteilt das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land unter folgender Tel.-Nr. 06752 135- 125 (Frau Töppe), Tel.-Nr. 06752 135- 128 (Frau Birrenbach) oder an ordnungsamt@kirner-land.de.