Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 14/2023
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofsgebührensatzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kirn vom 02.02.2023

Der Stadtrat der Stadt Kirn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührensätze

1. Grabgebühren

1.1. Reihengräber

Kinder bis 5 Jahre

ab 6 Jahre

im Rasengrabfeld

1.2. Wahlgräber

1 Grabstelle

1 Doppelgrabstelle

1.3. Urnenplätze

1 Urne

2 Urnen

Im anonymen Grabfeld für 1 Urne

Im Urnenreihengrab im Rasengrabfeld für 1 Urne

2. Bestattungsgebühren

2.1 Reihengrabbestattungen

Kinder bis 5 Jahre

ab 6 Jahre

Urnenbeisetzung

2.2. Wahlgrabbestattungen

Kinder bis 5 Jahre

ab 6 Jahre

Sonderzuschlag für übernormale Grabtiefe

Urnenbeisetzung

3. Ausgrabung einer Leiche

Liegezeit bis zu 5 Jahren

Liegezeit 6 bis 10 Jahre

Liegezeit 11 bis 20 Jahre

Liegezeit über 20 Jahre

Ausgrabung einer Urne

Bei Wiederbeisetzung nach Ausgrabung einer Leiche bzw. Urne Gebühren nach Nr. 2 (Bestattungsgebühren)

4. Benutzung der Leichen- bzw. Friedhofshalle

4.1. Stadt Kirn

Vorübergehende Einstellung je angef. Tag

4.2. Stadtteil Sulzbach

4.3. Stadtteil Kallenfels

5. Aufstellung eines Denkmales

Genehmigung eines Denkmales

6. Sonstige Gebühren

Zweitausfertigung von Besitzzeugnissen

Umschreibung von Gräbern/Grabstellen bzw. Nutzungsrechten

Beschaffung des Liegesteins für Urnenbestattung im Rasengrabfeld

Beschaffung des Liegesteins für Erdbestattung im Rasengrabfeld

7. Tiergrabfeld

7.1 Tiergräber

Heimtiere (Hund, Katze, Hamster, etc.)

Equiden (Pferde, Esel, etc.)

7.2 Tiergrabbestattungen

Heimtiere (Ausheben und Schließen)

Equiden (Ausheben und Schließen)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1.

bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2018 außer Kraft.

Stadt Kirn, 02.02.2023 — Frank Ensminger, Bürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.