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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 14/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Widmungsverfügung

Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Brauweiler vom 20.03.2023, werden folgende Straßen gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977, S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 3 Nr. 3a LStrG i. V. m. § 1 Abs. 2 LStrG, als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Die in den Anlagen 1 bis 3 rot markierten Flächen sind die Teilflächen des in der jeweiligen Zeile genannten Flurstückes (Nenner/Zähler), die gewidmet werden. Das entsprechende Flurstück wird somit entsprechend der Darstellung in der jeweiligen Anlage nur teilweise („tlw.“) gewidmet. Die Strichstärke der Umrandungslinie ist unerheblich und Unterschiede technisch bedingt.

Die Verfügung (einschließlich Anlagen 1-3) sowie die Lagepläne, auf denen die Lage der einzelnen Flächen dargestellt ist, liegen für einen Monat nach Bekanntgabe während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Dienstgebäude Kirchstraße 3, 55606 Kirn, 2. Obergeschoss, im Raum 3.20 zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Brauweiler.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn, oder im Dienstgebäude Kirchstraße 3, 55606 Kirn, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an verwaltung@kirner-land.de erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land — 
Kirn, 05. April 2023  —  Thomas Jung, Bürgermeister