Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bärenbach hat in seiner Sitzung am 13.03.2025 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 648.700 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 729.550 € |
| Jahresfehlbetrag | -80.850 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der außerordentlichen und ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -55.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 77.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 69.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -12.200 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
160.000 €
| Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt: | ||
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 550 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| für den ersten Hund | 48,00 € |
| für den zweiten Hund | 60,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum: | ||
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2019: | 1.853.784 € | |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2020: | 1.868.347 € | vorläufig |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2021: | 1.745.828 € | vorläufig |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2022: | 1.707.324 € | vorläufig |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2023: | 1.731.584 € | vorläufig |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2024: | 1.766.634 € | Ansatz |
| Das Eigenkapital beträgt zum 31.12.2025: | 1.685.784 € | Ansatz |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2025 nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 14.03.2025 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 19.03.2025 hat die Kommunalaufsicht Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. Der Liquiditätskredit in Höhe von 160.000 Euro wurde genehmigt.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 04.04.2025.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.04.2025 bis einschließlich 15.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.