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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 16/2025
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Schwarzerden

aktuell bestehender Flächennutzungsplan

neu aufzustellender Flächennutzungsplan

1. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2025

Es lagen keine Vorschläge und Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner vor, deshalb entfällt die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.

2. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2025 zu und beschloss die Haushaltssatzung wie vorgelegt zu erlassen.

3. Teilnahme der Ortsgemeinde an der sechsten Bündelausschreibung Strom

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 an (feste Vertragslaufzeit 3 Jahre). Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.

Das Entgelt beträgt 150 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 12 Euro. Sollte die Bündelausschreibung noch vor dem ersten Einzelwettbewerb durch die KB gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt (netto zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer). Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seinen Auftrag bis einen Tag vor der Durchführung des ersten Einzelwettbewerbs storniert.

Wie bisher können Normalstrom und Ökostrom mit unterschiedlichen Varianten bzgl. der Neuanlagenquote (siehe ausführlich in Anlage 4) gewählt werden.

Anders als bisher werden nun drei Beschaffungsoptionen angeboten (siehe ausführlich in Anlage 5

a) Strukturierte Beschaffung: Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen. Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt unverändert bei ± 5% (95/105).

Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.

b) Spotmarktmodell: Dieses wurde auf Wunsch aus den Kommunen ergänzt und gilt ausschließlich für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLMAbnahmestellen). Es handelt sich um ein Mischmodell, in dem 70 % der von der Kommune prognostizierten Verbrauchsmengen am Terminmarkt nach dem Modell a) (strukturierte Beschaffung) und die Restmenge am handelstäglich am Spotmarkt zu dem für diesen Tag ermittelten Börsenpreis (plus Aufschlag für das "handling", sog. "fee") berechnet wird. Dort steht der (durchschnittliche) Lieferpreis für das Kalenderjahr also erst im Nachhinein fest.

c) Bilanzkreismodell: Dieses Modell richtet sich ausschließlich an die Kommunen / Teilnehmer, die (planmäßig) zum 1.1.2026 die in der Anlage 5 angeführten Voraussetzungen für einen Kunden-Strombilanzkreis erfüllen. In diesem Modell werden die Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" (Bilanzierung und Abrechnung) sowie die Beschaffung der sog. Residuallasten bzw. die Vermarktung bilanzieller Überschüsse zusammen "im Paket" ausgeschrieben.

Die Beschaffung für alle Modelle erfolgt als europaweite Ausschreibung über ein Dynamisches Beschaffungssystem (§§ 22 ff VgV). Dieses hat den großen Vorteil, dass darüber zeitlich gestaffelt mehrere Einzelwettbewerbe gestartet werden können, um im Idealfall ein jeweils günstiges Marktumfeld zu "treffen". Wie bisher werden mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet. Zudem werden die Lose nicht wie bisher zu einem Zeitpunkt am Markt platziert, sondern in mehreren Einzelwettbewerben. Über dies alles entscheidet die Kommunalberatung gemeinsam mit switch.on nach Eingang aller Aufträge, soweit erforderlich und geboten in Abstimmung mit den betreffenden Auftraggebern unter Berücksichtigung ihrer Anregungen.

Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet. Beim Bilanzkreismodell wird das Gesamtpaket aus der Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" und Stromlieferung ausgeschrieben und zugeschlagen.

  1. Der Ortsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
  2. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  3. Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Rahmen der Bündelausschreibung(en) Strom, an denen die Ortsgemeinde teilnimmt, namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen.
  4. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
  5. Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen:

A. Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms

Ökostrom ohne Neuanlagenquote (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

B. Beschaffungsmodell

Strukturierte Beschaffung - Fixer Lieferpreis für jedes Kalenderjahr

C. Zuordnung

Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.

4. Widmung der Verkehrsanlagen gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Ortsgemeinde Schwarzerden

Bei den nachstehend aufgeführten Straßen und Gehwegen handelt es sich um Verkehrsanlagen, die teilweise bereits seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Aus der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Verkehrsanlagen öffentlich gewidmet wurden. Da eine Verkehrsanlage den „öffentlichen“ Charakter im Rechtssinn erst durch eine formell ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Widmung erlangt und dieser Aspekt unter anderem eine der

Grundvoraussetzungen für eine mögliche Beitragserhebung ist, ist aus Gründen der

Rechtssicherheit die Widmung der Verkehrsanlagen zwingend nachzuholen. In der Ortsgemeinde Schwarzerden, sollen mehrere Verkehrsanlagen gewidmet und damit dem öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt werden.

Die Widmung erstreckt sich auf folgende Verkehrsanlagen:

a. Am Glockenturm

b. Auf der Höh

c. Birkenstraße

d. Brühlstraße

e. Brunnenstraße

f. Heideweg

g. Höhenweg

h. Mehlgärtchenweg

i. Soonwaldweg

Die Lagepläne, aus denen die zu widmenden Flächen ersichtlich sind, sind als Anlagen beigefügt. Nach den erfolgten Beschlussfassungen durch den Ortsgemeinderat Schwarzerden, ist die Widmung der Straßen, Gehwege, Parkplätze als Gemeindestraßen inklusive Gehweg in der Ortsgemeinde Schwarzerden durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt zu machen. In dieser wird der zu widmende Bereich detailgenau beschrieben.

Die Widmungsverfügung mit den Lageplänen wird von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Schwarzerden erlassen. Die Widmung wird im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Kirner Land veröffentlich und mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam.

Mit der Widmung zur Gemeindestraße erklärt die Ortsgemeinde Schwarzerden als Straßenbaulastträgerin zugleich, dass sie die Aufgaben (z.B. Bau, Unterhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße) für die unten der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehende Straße in ihre Verantwortung übernimmt.

Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch).

Die Bereitstellung von Straßen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Nachteile von nicht gewidmeten Straßen sind:

  • Die Straßen der Ortsgemeinde sind nur Privatwege.
  • Auf den Straßen wäre kein öffentlicher Verkehr möglich; lediglich Anliegerverkehr. Eine Übertragung der Reinigung öffentlicher Straßen u. a. die Räum- und Streupflicht im Winter ist dadurch nicht möglich.
  • Die Erschließungen der Grundstücke sind nicht gesichert.
  • Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen.

4.a. Verkehrsanlage "Am Glockenturm"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Am Glockenturm“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstück 167, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Das Gemeinderatsmitglied Michael Ottenbreit war nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.b. Verkehrsanlage "Auf der Höh"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Auf der Höh“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 204/1, 205/1 und 205/15, Flur 5, Flurstück 109/1, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Das Gemeinderatsmitglied Markus Roßkopf war nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.c. Verkehrsanlage "Birkenstraße"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Birkenstraße“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstück 80, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.d. Verkehrsanlage "Brühlstraße"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Brühlstraße“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 11 tlw. und 12 tlw., gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Die beiden Gemeinderatsmitglieder Manuela Roßkopf und Markus Roßkopf waren nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.e. Verkehrsanlage "Brunnenstraße"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Brunnenstraße“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 165, 166/2 und 230/1, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.f. Verkehrsanlage "Heideweg"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Heideweg“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstück 89 teilweise, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.g. Verkehrsanlage "Höhenweg"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Höhenweg“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 153 und 186, Flur 6, Flurstück 93 teilweise, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Das Gemeinderatsmitglied Markus Roßkopf war nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.h. Verkehrsanlage "Mehlgärtchenweg"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Mehlgärtchenweg“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 195/2 und 199, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a und 3b des LStrG als Gemeindestraße und Geh- und Radwege. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

4.i. Verkehrsanlage "Soonwaldweg"

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Soonwaldweg“, Gemarkung Schwarzerden, Flur 3, Flurstücke 195/2 und 199, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Schwarzerden Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als rot markierte Fläche dargestellt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.

Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirner Land; Beratung über den Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Schwarzerden

Änderungsvorschläge:

1. Bauerwartungsland Wohnbaufläche (W-Gebiet) „Schodenacker“ ergänzen

2. Sonderbauflächen werden gestrichen

Der Ortsgemeinderat beschloss, den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Schwarzerden wie vorgetragen mit den vorgestellten Änderungen, in den neu aufzustellenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirner Land, zu übernehmen.

6. Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Verfügungsrahmens für den Bürgermeister

Zur Vorbereitung der 700-Jahr-Feier sind regelmäßig Aufträge und Arbeiten zu vergeben, die über der in § 4 Satz 1 Nummer 2 der Hauptsatzung festgeschriebenen Wertgrenze von 1.500 Euro liegen. Um nicht bei jeder Vergabe kurzfristig einen Beschluss des Ortsgemeinderates herbeiführen zu müssen, wird vorgeschlagen die Wertgrenze, bis zu der der Ortsbürgermeister ohne Beschluss des Gemeinderates Aufträge vergeben kann, zeitlich befristet und beschränkt auf Vergaben bezüglich der 700-Jahr-Feier auf 5.000 € anzuheben.

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bezüglich der anstehenden 700-Jahr-Feier bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall befristet bis zum 31.07.2025 auf den Ortsbürgermeister nach vorheriger Absprache mit den Beigeordneten zu übertragen.

7. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Die Behandlung von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an die Gemeinde und ihre Einrichtungen wurde in § 94 der GemO ab 11. Januar 2008 neu geregelt.

§ 94 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten."

Der Gemeinderat stimmte der Annahme der oben genannten Spenden zu.

8. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Der Vorsitzende informierte zu folgenden Themen:

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Die Errichtung des Funkmastes basiert auf einem Gemeinderatsbeschluss. Die Vertragssituation schließt einen Rücktritt aus dem Vertrag aus.

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Das Unternehmen Westconnect hat Interesse an einem eigenwirtschaftlichen Ausbau von Glasfaser in der Ortsgemeinde. Weitere Prüfungen und Informationen folgen hierzu.

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An der Bushaltestelle wurde in der Böschung der Bewuchs zurückgeschnitten. Es mussten auch einzelne Bäume entnommen werden. Es soll eine Neupflanzung und Neuanlegung mit Unterstützung der Verbandsgemeinde erfolgen.

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Der Vorsitzende erläuterte den aktuellen Stand zum Ausbau der Hauptstraße durch den Landesbetrieb Mobilität.

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Die Ortsgemeinde Schwarzerden erhält eine Zuwendung aus dem regionalen Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von rund 27.000 Euro. Die Ortsgemeinde wird entsprechende Anträge im Rahmen des Förderprogramms stellen.

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Die Ausschreibung der Stelle für den Gemeindearbeiter ist bisher erfolglos.

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Der Hochbehälter wurde mittlerweile mit der Maßnahme Umzäunung fertig gestellt. Es soll hier angefragt werden, ob eine Begehung mit dem Gemeinderat und den VG-Werken erfolgen kann.

9. Einwohnerfragestunde

Es waren 12 Einwohner anwesend.

Es wurden Fragen gestellt nach der Definition eines Hütehauses (Beschluss aus letzter Sitzung) und der Zuständigkeit bei Absenkung der Grabplatten auf dem Friedhof. Der Vorsitzende beantwortete die Fragen.

Des Weiteren wurde Kritik an den Rückschnittarbeiten geübt.