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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land für das Haushaltsjahr 2026

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.02.2026 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden 

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

 17.860.050 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

 19.906.250 Euro

Jahresfehlbetrag

 -2.046.200 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 -1.428.550 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

 1.166.500 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 2.936.250 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 -1.769.750 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 1.769.750 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 192.800 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 1.576.950 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

zinslose Kredite auf

 0 Euro

verzinste Kredite auf

 1.769.750 Euro

zusammen auf

 1.769.750 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 18.000.000 Euro.

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 41 v.H. festgesetzt.

Sofern für das folgende Haushaltsjahr noch keine Umlageberechnung vorliegt, werden Abschläge in Höhe des Vorjahresansatzes fällig.

§ 6 Gebühren und Beiträge 

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden festgesetzt auf:

Abwasserbeseitigung:

1.

Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung:

a.

Gebühr

Schmutzwasser:

3,76 €

für 90 % der bezogenen Frischwassermenge je cbm einschl. Abwasserabgabe

b.

Wiederkehrender Beitrag

Schmutzwasser:

- €

je qm (Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse)

c.

Wiederkehrender Beitrag

Niederschlagswasserbeseitigung:

0,40 €

je qm (Maßstab ist die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche)

2.

Einmalige Beiträge:

a.

Einmaliger Beitrag

Schmutzwasser Stadt Kirn

1,75 €

je qm (Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse)

Einmaliger Beitrag

Schmutzwasser Umland

2,63 €

b.

Einmaliger Beitrag

Niederschlagswasser

Stadt Kirn

4,98 €

je qm (Maßstab ist die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche)

Einmaliger Beitrag

Niederschlagswasser Umland

7,67 €

c.

Abwasserabgabe für Kleineinleiter

17,89 €

je Einwohner

jährlich

d.

Fäkalschlammabfuhr

38,00 €

je cbm

beseitigter Menge

e.

Schmutzwasserabfuhr

38,00 €

je cbm

beseitigter Menge

Wasserversorgung:

1.

Laufende Entgelte für die Wasserversorgung:

a.

Bezugsgebühren

2,98 €

je cbm Wasser

zzgl. der jeweils geltenden USt

b.

Grundgebühren

Hauswasserzähler

Q3 bis 4 cbm/h Durchfluss

162,00 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Hauswasserzähler

Q3 bis 10 cbm/h Durchfluss

405,00 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Hauswasserzähler

Q3 bis 16 cbm/h Durchfluss

691,88 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Hauswasserzähler

Q3 bis 25 cbm/h Durchfluss

894,38 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Hauswasserzähler

Q3 bis 40 cbm/h Durchfluss

1.181,25 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Großwasserzähler

Q3 von 40-63 cbm/h Durchfluss

1.265,63 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Großwasserzähler

Q3 von 63-100 cbm/h Durchfluss

1.805,63 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Großwasserzähler

Q3 von 100-250 cbm/h Durchfluss

2.193,75 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

Großwasserzähler

Q3 ab 250 cbm/h Durchfluss

4.387,50 €

je Zähler jährlich

zzgl. der jeweils geltenden USt

2.

Einmaliger Beitrag

Wasserversorgung

2,06 €

je qm

zzgl. der jeweils geltenden USt (§ 5 Entgeltsatzung Wasserversorgung)

3.

Miete Standrohrzähler mit Rückflussverhinderer:

a.

Ausgabepauschale

Standrohrzähler

Q3 bis 4 cbm/h Durchfluss

18,69 €

je Ausgabe

zzgl. der jeweils geltenden USt

Standrohrzähler

Q3 bis 10 cbm/h Durchfluss

28,04 €

je Ausgabe

zzgl. der jeweils geltenden USt

b.

Tagesmiete

Standrohrzähler

Q3 bis 4 cbm/h Durchfluss

1,87 €

je Tag

zzgl. der jeweils geltenden USt

Standrohrzähler

Q3 bis 10 cbm/h Durchfluss

2,80 €

je Tag

zzgl. der jeweils geltenden USt

c.

Sicherheitsleistung

Standrohrzähler

Q3 bis 4 cbm/h Durchfluss

1.000,00 €

je Standrohr

Standrohrzähler

Q3 bis 10 cbm/h Durchfluss

1.000,00 €

je Standrohr

§ 7 Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke

Die Wirtschaftspläne für die Betriebszweige der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

-

Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf

4.958.730 €

die Aufwendungen auf

5.099.390 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

6.237.600 €

-

Betriebszweig Wasserversorgung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

4.241.400 €

die Aufwendungen auf:

4.230.600 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

5.541.000 €

-

Betriebszweig Schwimmbad:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

703.800 €

die Aufwendungen auf:

703.800 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

215.000 €

§ 8 Kredite/ Kassenkredite/ Verpflichtungsermächtigungen der VG-Werke 

Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

-

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

4.940.600 €

-

Betriebszweig Wasserversorgung:

4.670.200 €

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf  1.000.000 €  festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2027 und weitere Jahre werden in Höhe von  10.175.000 €  veranschlagt. 

§ 9 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 01.01.2020 voraussichtlich:

15.611.350 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich:

14.854.086 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich:

15.228.724 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich:

15.981.383 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2023 voraussichtlich:

16.762.931 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich:

16.762.931 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2025 voraussichtlich:

15.904.231 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2026 voraussichtlich:

13.858.031 €

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000 Euro überschritten sind.

Ein erheblicher Jahresfehlbetrag gem. § 100 Abs.4 i.V.m. § 98 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 100 Abs.1 Satz 1 2.Alternative GemO liegt vor, wenn  im Einzelfall 250.000 Euro überschritten sind. 

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 12 Deckungsfähigkeit

In Abweichung zu § 16 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - gegenseitige Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt - werden die Personalaufwendungender Kontengruppe 50 und 51, die Sach- und Dienstleistungen der Kontengruppe 52, die Abschreibungen der Kontengruppe 53, sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen Kontengruppe 56 in den Teilhaushalten 1-6 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 

§ 13 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Kirn, den 17.04.2026
Verbandsgemeinde Kirner Land
Dienstsiegel 
Thomas Jung 
Bürgermeister