| 1.): | Antrag auf Übertragung der Überwachung und Ahndung von Fahrrad- und E-Scooter-Verstößen |
Die Ordnungsverwaltung möchte einen Antrag bei der ADD Trier über die Aufnahme in die Anlage 3 zu § 7 Nr. 3 StVRZustV RP in die Wege leiten.
Ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit nach § 7 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV RP) ist formlos mit einer ausführlichen Begründung dem Ministerium des Innern und für Sport über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzuleiten.
Voraussetzung für eine Zuständigkeitsübertragung ist ein Beschluss des Verbandsgemeinderates, aus dem hervorgeht, dass die Aufgaben nach § 7 Nr. 3 StVRZustV RP von der Polizei auf die Verbandsgemeinde Kirner Land übertragen werden sollen. Des Weiteren ist in dem Antrag der Zeitpunkt der erwünschten Zuständigkeitsübertragung zu benennen.
Die Nutzung von E-Scootern hat insbesondere unter Jugendlichen stark zugenommen. Dabei kommt es vermehrt zu Verkehrsverstößen, wie dem Fahren entgegen der Einbahnstraße, der Nutzung von Gehwegen sowie dem Fahren mit mehreren Personen auf einem Scooter. Diese Verstöße gefährden sowohl die Fahrer selbst als auch Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer.
Derzeit können diese Verstöße nur durch die Polizei geahndet werden. Die bisherigen Erfahrungen mit gemeinsamen Streifen von Polizei und Ordnungsamt zeigen, dass eine enge Zusammenarbeit sinnvoll ist.
Eine eigenständige Zuständigkeit des Ordnungsamtes für die Überwachung von Fahrrädern und E-Scootern würde jedoch eine zusätzliche Kontrolle neben der Polizei ermöglichen, was zu einer weiteren Durchsetzung der Verkehrsregeln führen könnte.
Die Übernahme dieser zusätzlichen Aufgabe stellt keinen wesentlichen Mehraufwand dar, da sie im Rahmen der bereits bestehenden Kontrollprozesse durchgeführt wird. Die erforderlichen Prüfungen erfolgen ohnehin, sodass sich die zusätzliche Verantwortung nahtlos in die bestehende Arbeitsstruktur einfügt.
Das Ordnungsamt wird häufig mit Beschwerden aus der Bevölkerung konfrontiert, kann jedoch aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht handeln. Eine Anpassung der Zuständigkeitsverordnung ist daher erforderlich, um dieser Entwicklung gerecht zu werden. Die positiven Erfahrungen anderer Verwaltungen bestätigen die Notwendigkeit und den Nutzen dieser Maßnahme.
Die Polizei wurde in diesem Verfahren angehört und unterstützt ausdrücklich die Übertragung dieser Aufgabe an das Ordnungsamt.
Der Zeitpunkt der Übertragung sollte zeitnah erfolgen, im Antrag wird das Datum 01.06.2025 angegeben, um die Änderung der Verordnung auch ermöglichen zu können.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Kirner Land beschließt den Antrag auf Eintragung in die Anlage 3 von § 7 StVRZustV Rheinland-Pfalz durch die Ordnungsverwaltung der Verbandsgemeinde Kirner Land zu stellen.
| 2.): | Beschaffung UTV für die Freiwillige Feuerwehr Kirner Land |
Im Jahr 2019 wurde durch den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hennweiler e. V. für die Feuerwehreinheit Hennweiler ein UTV angeschafft, dass sich insbesondere auf der Motocross-Strecke zur Bergung von Personen sowie zum Heranbringen von Sanitätern in unwegsames Gelände bewährt hat.
Da das vorhandene UTV nicht immer den aktuellen Anforderungen entspricht, wurde eine Neuanschaffung angeregt.
Die Anforderungen ergeben sich aus den Erfahrungswerten der letzten Jahre und sind insbesondere:
Am 13.03.2025 wurden die Mitglieder des Ältestenrates, zur Vorstellung des UTV´s aus der benachbarten VG Herrstein-Rhaunen in das Feuerwehrhaus Kirn eingeladen um sich selbst ein Bild zu machen und ihre Meinung einzubringen.
Wehrführer der Einheit Hennweiler und zugleich Zugführer der Stützpunktwehr Simon Schuck brachte das vorhandene UTV mit und erläuterte die Vorteile eines größeren UTVs, das besser für die primären Transportzwecke geeignet ist.
Er ging auch auf die Möglichkeit der Wasserbeförderung ein. Hierbei sieht er den Einsatzschwerpunkt weiterhin auf den Transportaufgaben und bevorzugt ein Fahrzeug ohne Wassertanks.
Auf Grundlage der Rückmeldungen und der überwiegenden Nutzung im Gelände hat er die Anschaffung eines mittelgroßen UTV´s vorgeschlagen, das zwischen der Größe des bisherigen UTV´s und des in Kirn vorgestellten Fahrzeugs liegt.
Das bisherige Fahrzeug soll im Zuge der Neuanschaffung veräußert werden.
Mit Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.02.2025 wurde auf die Novellierung der Verwaltungsvorschrift über die Zuwendungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz hingewiesen. Hierin ist erläutert, dass es künftig eine pauschalisierte Förderung unter Anwendung des bisher bekannten Schlüssels (je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und der Gemeindefläche geben wird.
Die neue Förderrichtlinie wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2025 in Kraft treten.
Durch die pauschalen Zuwendungen sollen die Kommunen mehr Flexibilität bei der Durchführung ihrer Beschaffungsmaßnahmen erhalten.
Es liegen zwei Angebote für Beschaffung eines Can-Am Traxter XU HD 10 T vor.
| 1. Firma Jochum-Motors.com | 34.000,01 € |
| 2. Angebot | 35.697,62 € |
| Ausbau Firma Kalina | 5.827,43 € |
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hennweiler e. V. möchte den Kauf mit einem Zuschuss von 12.000 € bezuschussen, für den Verkauf des UTV´s ist voraussichtlich mit einem Betrag von 5.000 € zu rechnen.
Beschluss:
Die Verbandsgemeinde Kirner Land beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltplanes, den UTV bei der Firma Jochum-Motors zu erwerben sowie den Auftrag zum erforderlichen Ausbau des Fahrzeugs an die Firma Kalina zu vergeben.
| 3.): | Teilnahme der Verbandsgemeinde an der sechsten Bündelausschreibung Strom |
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland- pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31.
Dezember 2028 an (feste Vertragslaufzeit 3 Jahre). Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 150 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 12 Euro.
Sollte die Bündelausschreibung noch vor dem ersten Einzelwettbewerb durch die KB gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen
(insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt (netto zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer). Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seinen Auftrag bis einen Tag vor der Durchführung des ersten Einzelwettbewerbs storniert.
Wie bisher können Normalstrom und Ökostrom mit unterschiedlichen Varianten bzgl. der Neuanlagenquote (siehe ausführlich in Anlage 4) gewählt werden.
Anders als bisher werden nun drei Beschaffungsoptionen angeboten (siehe ausführlich in Anlage 5):
a) Strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt unverändert bei ± 5% (95/105).
Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.
b) Spotmarktmodell: Dieses wurde auf Wunsch aus den Kommunen ergänzt und gilt ausschließlich für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Abnahmestellen). Es handelt sich um ein Mischmodell, in dem 70 % der von der Kommune prognostizierten Verbrauchsmengen am Terminmarkt nach dem Modell a) (strukturierte Beschaffung) und die Restmenge am handelstäglich am Spotmarkt zu dem für diesen Tag ermittelten Börsenpreis (plus Aufschlag für das"handling", sog. "fee") berechnet wird. Dort steht der (durchschnittliche) Lieferpreis für das Kalenderjahr also erst im Nachhinein fest.
c) Bilanzkreismodell: Dieses Modell richtet sich ausschließlich an die Kommunen / Teilnehmer, die (planmäßig) zum 1.1.2026 die in der Anlage 5 angeführten Voraussetzungen für einen Kunden-Strombilanzkreis erfüllen. In diesem Modell werden die Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" (Bilanzierung und Abrechnung) sowie die Beschaffung der sog. Residuallasten bzw. die Vermarktung bilanzieller Überschüsse zusammen "im Paket" ausgeschrieben.
Die Beschaffung für alle Modelle erfolgt als europaweite Ausschreibung über ein Dynamisches Beschaffungssystem (§§ 22 ff VgV). Dieses hat den großen Vorteil, dass darüber zeitlich gestaffelt mehrere Einzelwettbewerbe gestartet werden können, um im Idealfall ein jeweils günstiges Marktumfeld zu "treffen". Wie bisher werden mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet. Zudem werden die Lose nicht wie bisher zu einem Zeitpunkt am Markt platziert, sondern in mehreren Einzelwettbewerben. Über dies alles entscheidet die Kommunalberatung gemeinsam mit switch.on nach Eingang aller Aufträge, soweit erforderlich und geboten in Abstimmung mit den betreffenden Auftraggebern unter Berücksichtigung ihrer Anregungen.
Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben.
Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet. Beim Bilanzkreismodell wird das Gesamtpaket aus der Dienstleistung "Bilanzkreismanagement" und Stromlieferung ausgeschrieben und zugeschlagen.
Beschluss:
| 1. | Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der |
| Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. | |
| 2. | Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Verbandsgemeinde ab 01.01.2026 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Verbandsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Rahmen der Bündelausschreibung(en) Strom, an denen die Verbandsgemeinde teilnimmt, namens und im Auftrag der Verbandsgemeinde vorzunehmen. |
| 4. | Die Verbandsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahmevon dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Verbandsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
| A. | Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms |
| Ökostrom ohne Neuanlagenquote |
| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; |
| Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
| B. | Beschaffungsmodell |
| Strukturierte Beschaffung - Fixer Lieferpreis für jedes Kalenderjahr Spotmarktmodell: 70 % der Prognosemenge am Terminmarkt; |
| Restmenge am Spotmarkt |
| C. | Zuordnung |
| Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen. |
| 4.): | Teilnahme der Verbandsgemeinde an der vierten Bündelausschreibung Erdgas |
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Lieferung von Erdgas für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 230 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 5. Abnahmestelle in Höhe von je 14 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
Wie bisher wird die Ausschreibung von Bioerdgas (Erdgas mit einer Beimischung von mind. 10% Biogas) angeboten (siehe dazu ausführlich Anlage 5).
Die Beschaffung für alle Modelle erfolgt als europaweite Ausschreibung über ein Dynamisches Beschaffungssystem nach §§ 22 ff VgV angeboten (siehe Anlage 4). Dieses hat den großen Vorteil, dass darüber zeitlich gestaffelt mehrere Einzelwettbewerbe gestartet werden können, um im Idealfall ein jeweils günstiges Marktumfeld zu "treffen". Wie bisher werden mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, die - anders als bisher - nicht zu einem Zeitpunkt am Markt platziert werden, sondern in mehreren Einzelwettbewerben. Über dies alles entscheidet die Kommunalberatung gemeinsam mit switch.on nach Eingang aller Aufträge, soweit erforderlich und geboten in Abstimmung mit den betreffenden Auftraggebern unter Berücksichtigung ihrer Anregungen (z.B. was die Bildung von Regionallosen).
Wie in der Ausschreibungskonzeption dargestellt, erfolgt die Ausschreibung - wie bisher - in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus den Krisenjahren 2022/23. Die Grundstruktur bleibt unverändert. Die Wertung der Angebote basiert auf dem Angebotspreis für die einzelnen Lieferjahre in Form eines Aufschlags auf den Börsenpreis zu einem vorgegebenen Referenztag sowie dem Grundpreis. Auf Basis dieser Angebotspreise wird der tatsächliche Arbeitspreis für jedes Lieferjahr jeweils im Dezember des Vorjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Preisentwicklung im Vorjahreszeitraum (als Durchschnittswert einer vordefinierten Anzahl an Handelstagen) hergeleitet (= fiktiver Beschaffungspreis). Ist also das Erdgas seit der Ausschreibung günstiger geworden, sinkt auch der Arbeitspreis, und umgekehrt. Dies dient dem fairen Interessenausgleich zwischen Lieferanten und Abnehmern. Der fiktive Beschaffungspreis wird für jedes Lieferjahr auf der Basis von Börsenpreisen an einer vordefinierten Anzahl an Handelstagen ermittelt. Für das Lieferjahr 2026 sind dies 6 Handelstage im 2. Halbjahr 2025, für die Lieferjahre 2027 und 2028 jeweils 12 Handelstage im jeweiligen Vorjahreszeitraum. Der Korridor für die Minder-/Mehrmengenregelung liegt zwischen 95 % bis 105 % der Verbrauchsprognose.
Bei den danach ermittelten Arbeitspreisen handelt es sich um den reinen Energielieferpreis. Hinzu kommen insbesondere die Netznutzungsentgelte sowie die Steuern, Umlagen und sonstigen Abgaben, die dann den Lieferpreis ergeben. Durch Abtrennung der Netznutzungsentgelte wird den regional unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Somit wird sich der Lieferpreis bei gleichem Angebot und Lieferanten regional je nach Verteilnetzbetreiber unterscheiden.
Um den Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) Rechnung zu tragen, wird auch Erdgas mit einem Anteil von 10 % Biogas (Bioerdgas) ausgeschrieben.
Die konkrete Festlegung, ob und welche Abnahmestellen Bioerdgas ausgeschrieben werden sollen, erfolgt Basis dieses Beschlusses im Zuge der weiteren Datenerfassung.
Beschluss:
Bioerdgas mit mind. 10 % Biogasanteil für alle Abnahmestellen
Im übrigen Erdgas ohne Biogasanteil.
| 5.): | Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land; hier Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun, Teilgebiet "Itzbach-In den weißen Äckern Nord", Sondergebietes PV-Freiflächenanlage; Erweiterung des Änderungsbereiches und Ergänzung der Zweckbestimmung um Batteriespeicher und Umspannwerk; Be-schluss über die erneute Offenlage, gem. 4a BauGB |
Nach kontroverser Diskussion, in der Fraktionsvorsitzende Cornelia Dhonau-Wehner für die CDU-Fraktion die Vorgehensweise ohne Vorberatung sowie die Ausweisung des Sondergebietes PV-Freiflächenanlage und die Ergänzung um einen Batteriespeicher und ein Umspannwerk kritisierte und Beigeordneter und Ratsmitglied Hans-Helmut Döbell auf die von ihm als Vorsitzenden geleitete Ältestenratssitzung, in der das Vorhaben vorbesprochen wurde, verwies und erneut die Zusammenhänge erläuterte, wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, die Offenlage gem. § 4a Abs. 2 BauGB, auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, durchzuführen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.
Der Änderungsbereich erweitert sich um die rot umrandete Fläche, Gemarkung Dhaun, Flur 8, Flurst. 138.
Die Ergänzung der Zweckbestimmung um Batteriespeicher und Umspannwerk, ist eine Klarstellung des bisherigen Bebauungsplanes bzw. Flächennutzungsplanes, in den gelb bzw. rot umrandeten Flächen.
| 6.): | Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land 1a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Hennweiler - Sonderbaufläche "Landgut Lang" (Mottelbachsheck) 1b) Beschluss zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinden zum Flächennutzungsplanentwurf (§ 67 Abs. 2 GemO) 2a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Schwarzerden - Baugebietsfläche "Schodenacker" 2b) Beschluss zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinden zum Flächennutzungsplanentwurf (§ 67 Abs. 2 GemO) |
1a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Hennweiler - Sonderbaufläche "Landgut Lang" (Mottelbachsheck)
Die der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Stellungnahmen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land für die Teilfortschreibung in der Ortsgemeinde Hennweiler „Sonderbaufläche Landgut Lang“ gingen ein. Sie wurden gesichtet und bewertet. Die Abwägungsempfehlungen zu den einzelnen Anregungen waren in der Anlage der Beschlussvorlage dargestellt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägungs- und Kommentierungsvorschläge wie vorgetragen anzunehmen.
1b) Beschluss zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinden zum Flächennutzungsplanentwurf (§ 67 Abs. 2 GemO)
Im nächsten Schritt ist durch die Verbandsgemeinde die Zustimmung der Ortsgemeinden zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einzuholen. Für den Bereich von Ortsgemeinden ist die Flächennutzungsplanung gemäß § 67 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden übertragen worden. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Diese gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Zustimmung der Ortsgemeinden zum Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Kirn-Land einzuholen.
2a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangen Stellungnahmen und Anregungen; hier: Ortsgemeinde Schwarzerden - Baugebietsfläche "Schodenacker"
Die der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Stellungnahmen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kirn-Land für die Teilfortschreibung in der Ortsgemeinde Schwarzerden „Schodenacker“ gingen ein.
Sie wurden gesichtet und bewertet. Die Abwägungsempfehlungen zu den einzelnen Anregungen waren in der Anlage der Beschlussvorlage dargestellt.
Fraktionsvorsitzender Jörg Schäfer bemängelte für die FWG-Fraktion, dass durch die Änderung ein bisher als Mischgebiet ausgewiesenes Baugebiet nun als Wohngebiet ausgewiesen wird und dadurch diverse Kleinunternehmen nun nicht mehr möglich seien.
Sachbearbeiter Sascha Siegel entgegnete, dass auch im Wohngebiet ausnahmsweise diese Unternehmen zulässig seien und tatsächlich dort nur Wohngebäude vorhanden seien.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägungs- und Kommentierungsvorschläge wie vorgetragen anzunehmen.
2b) Beschluss zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinden zum Flächennutzungsplanentwurf (§ 67 Abs. 2 GemO)
Im nächsten Schritt ist durch die Verbandsgemeinde die Zustimmung der Ortsgemeinden zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einzuholen. Für den Bereich von Ortsgemeinden ist die Flächennutzungsplanung gemäß § 67 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden übertragen worden. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Diese gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Zustimmung der Ortsgemeinden zum Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Kirn-Land einzuholen.
| 7.): | Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen |
Der Verbandsgemeinderat stimmte der folgenden Spende zu:
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Möbelwerk Baum & Hien, Hennweiler | 892,50 | Sachspende, 1 Geräteschrank für Feuerwehr |
zu.
| 8.): | Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen |
Bürgermeister Thomas Jung ging zunächst auf die Haushaltsrede der FDP aus der letzten Sitzung ein, in der sich bei der Reichweite der Imagefilme für das Kirner Land nur auf die Zahlen des You-Tube-Kanals bezogen wurde. Er gab das Wort an Fachbereichsleiter Hendrik Brötzmann weiter, der die Aufrufzahlen über die Homepage und die Facebook-Seite, die als primäre Medien für die Verbreitung vorgesehen sind, mit Hilfe beigefügter Präsentation darstellte.
Hendrik Brötzmann teilte noch mit, dass bis 31.03.25 noch Projekte für den Freiwilligentag anmeldbar sind. Auch Projekte für das Osterferienprogramm könnten noch gemeldet werden.
Bürgermeister Thomas Jung gab bekannt, dass
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Jung,
vielen Dank für ihr Schreiben vom 07.02.2025 bezüglich des Zustands am Bahnhof Kirn.
Wir sind den von Ihnen genannten Punkten umgehend nachgegangen und haben geeignete Maßnahmen initiiert. Zwischenzeitig hatten Herr Jentzmik, sowie unser Bahnhofsmanager Mainz, Herr Kirchner die Themen Ihnen gegenüber eingeordnet und Sie über die Maßnahmen informiert. Ich gehe davon aus, dass Sie auf dem aktuellen Stand zum Bahnhof Kirn sind. Falls dennoch Punkte offengeblieben sein sollten, bitte ich um einen kurzen Hinweis.
Ich kann Ihnen noch einmal bestätigen, dass seither sukzessive deutliche Verbesserungen am Bahnhof Kirn erkennbar sind. Bezüglich der Bahnsteigdächer bleibt es bei den bisher getroffenen Aussagen, so dass wir auch hier perspektivisch zu einer Lösung kommen werden.
Schriftliche Anfragen lagen nicht vor. Mündliche Anfragen wurden in der Sitzung nicht gestellt.
| 9.): | Einwohnerfragestunde |
Die anwesenden Einwohner hatten keine Fragen.
Es lag aber folgende schriftliche Anfrage von Ellen und Michael Müller, Sprecher „BI Kirner Krankenhaus“, vor:
„Hallo Thomas,
wir möchten in die Einwohnerfragestunde der nächsten VG-Rat Sitzung den Antrag stellen über "Beauftragung eines Rechtgutachtens über die Auswirkung bei Schließung des Kirner Krankenhauses und den damit verbundenen Entzug der Basis- und Notfallversorgung zum Nachteil der Bevölkerung"“.
Bürgermeister Thomas Jung teilte dazu mit, dass er dazu zunächst noch weitere Fragen an Ellen und Michael Müller gerichtet habe.
Er wolle wissen, ob sie ihm die ungefähren Kosten für ein solches Gutachten mitteilen könnten, wer so ein Gutachten erstellen könne, ob man die Zuarbeit der Diakonie einfordern könne und was wir mit den Erkenntnissen machen werden. Sobald er hier eine Antwort habe, werde er darüber beraten lassen.
Der Vorsitzende schloss den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnete nach einer 5-minütigen Unterbrechung den nicht öffentlichen Teil.