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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 18/2023
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Niederschrift über die gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz der Stadt Kirn und des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.04.2023

1.): Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet Altstadt-Gartenstraße-Langgasse-Mauergasse-Teichweg

a)

Aufstellungsbeschluss

b)

Vergabe des Planungsauftrages

c)

Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Stadt Kirn liegt ein Bauantrag der AWO Südwest, die auch Eigentümer des Grundstückes, Gemarkung Kirn, Flur 14, Flurst.-Nr. 109/20 ist, vor. Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Nutzungsänderung der Scheune zu einem Bewegungsraum, Begegnungsraum und Büroräume vor.

Über diesem Teilgebiet liegt ein/e rechtskräftige/r Satzung/Bebauungsplan vor, in dem die Nutzungsart für diesen Bereich/Umbau, „Gewerbegebiet“, festgesetzt ist. Diese Nutzungsart müsste durch die neue Bebauung in ein „Mischgebiet“ wie im vorderen Bereich, geändert werden, um die Nutzungsänderung durchführen zu können.

a) Aufstellungsbeschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Altstadt-Gartenstraße-Langgasse-Mauergasse-Teichweg“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke: Gemarkung Kirn Flur 14; Flurst.-Nrn. 109/20

b) Vergabe des Planungsauftrages

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, den Auftrag zur Änderung des Bebauungsplanes an das Ingenieur/Planungsbüro Helko Peters, Trier, zu dem angebotenen Honorarangebot von 6.666,08 Euro, zu vergeben.

Sämtliche Kosten werden vom Antragsteller übernommen. Hierzu wird ein Kostenübernahmevertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt den Vertrag vorzubereiten und der Stadtbürgermeister wird ermächtigt, diesen, in Abstimmung mit den Beigeordneten, abzuschließen.

c) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, durchzuführen. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend beteiligt.

2.): Aufhebung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, für das Teilgebiet "Kallenfels-West-A+B" vom 24.02.1965 und die Änderung dazu vom 19.02.1966

a)

Aufstellungsbeschluss

b)

Beschluss über Offenlage

Die vorgenannten Bebauungspläne werden aufgehoben, da das beplante Gebiet bebaut ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist dann nach § 34 BauGB zu beurteilen.

a) Aufstellungsbeschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Kallenfels-West-A+B“ gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1 S. 1509), im beschleunigten Verfahren. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung umfasst die nachfolgend im Lageplan aufgeführten Grundstücke: Gemarkung Kallenfels, Flur 1,

b) Beschluss über die Offenlage

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, den vorliegenden Bebauungsplan mit Änderung, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.

3.): Aufhebung des Aufbauplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, für das Teilgebiet Der Gem. Kallenfels vom 18.05.1954 und der Bebauungsplan dazu für das Teilgebiet "zwischen Friedhof und Landstr. I.O. Nr. 91 in der Gem. Kallenfels"

a)

Aufstellungsbeschluss

b)

Beschluss über die Offenlage

Die vorgenannten Bebauungspläne werden aufgehoben, da das beplante Gebiet bebaut ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist dann nach § 34 BauGB zu beurteilen.

a) Aufstellungsbeschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Der Gem. Kallenfels“ vom 18.05.1954 und der Bebauungsplan dazu für das Teilgebiet „zwischen Friedhof und Landstr. I.O. Nr. 91 in der Gem. Kallenfels“, gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1 S. 1509), im beschleunigten Verfahren. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung umfasst die nachfolgend im Lageplan aufgeführten Grundstücke: Gemarkung Kallenfels

b) Beschluss über die Offenlage

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, die vorliegenden Bebauungspläne, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.

4.): Aufhebung des Aufbauplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, für das Teilgebiet Im Wassergall-Im Talputz vom 20.07.1967 und die Änderung dazu vom Juni 1971

a)

Aufstellungsbeschluss

b)

Beschluss über die Offenlage

Die vorgenannten Bebauungspläne werden aufgehoben, da das beplante Gebiet bebaut ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist dann nach § 34 BauGB zu beurteilen.

a) Aufstellungsbeschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Wassergall-Im Talputz“ vom 20.07.1967 und die Änderung dazu vom Juni 1971, gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1 S. 1509), im beschleunigten Verfahren.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung umfasst die nachfolgend im Lageplan aufgeführten Grundstücke: Gemarkung Kallenfels

b) Beschluss über die Offenlage

Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz empfehlen dem Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, den vorliegenden Bebauungsplan und die Änderung dazu, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.

5.): Küchenumbau Kita Kirn-Sulzbach, Beauftragung Nachtrag

Im Rahmen der Umbauarbeiten wurde festgestellt, dass der Brandschutz nicht gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten entsprechen weder im Bereich der Decke noch im Bereich der Innenwände, den aktuellen und dringend zu erfüllenden Brandschutzbestimmungen. Zudem wurde im Rahmen der Abbrucharbeiten festgestellt, dass die Decke in der vorliegenden Bauweise nicht ausreichend tragfähig für die Heizkörper und Entlüftung ist. Hierzu muss eine tragfähige Unterkonstruktion eingebaut werden.

Auch im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der vorliegenden Förderung ist eine zeitnahe Beauftragung unbedingt erforderlich um die Fördergelder nicht verfallen zu lassen.

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt die Beauftragung des Nachtrages an die Fa. Balbier durch den Bürgermeister.