Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung unter Beachtung des § 22 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kirn in der Sitzung am 20.04.2023 die Aufhebung, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Kallenfels-West-A+B“ vom 24.02.1965 und die Änderung dazu vom 19.02.1966“ beschlossen.
Der Bebauungsplan mit Planzeichnung liegt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, und zwar vom 15.05.2023 bis einschließlich 30.06.2023, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner-Land, 55606 Kirn, Kirchstr. 3, Zimmer 3.22, aus.
Während dieser Zeit können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebungen umfasst die Grundstücke wie abgebildet: Gemarkung Kallenfels, Flur 1