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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Mitteilungen der Verbandsgemeinde

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetz werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

Jahresfehlbetrag 0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und

außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf —  0 Euro

verzinste Kredite auf  — 625.350 Euro

zusammen auf —  625.350 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird

festgesetzt auf  — 15.000.000 Euro.

§ 5

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 72 GemO i.V.m. §26 Abs. 1 LFAG vom 30.11.1999(GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zu Reform des Kommunalen Finanzausgleiches vom 08.10.2013 erhebt die Verbandsgemeinde Kirner Land von allen verbandsangehörigen Gemeinden eine Verbandsgemeindeumlage:

Die einheitliche Umlage wird auf  — 36 v.H.

der Umlagegrundlagen aus

- Grundsteuer A und B,

- Gewerbesteuer,

- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

- Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG

- Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG

festgesetzt.

Der Umlagebedarf

für 2013 endgültig

für 2014 endgültig

für 2015 endgültig

für 2016 endgültig

für 2017 endgültig

für 2018 endgültig

für 2019 endgültig

für 2020 endgültig

für 2021 endgültig

für 2022 vorläufig

für 2023 vorläufig

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt auf:

§ 7

Festsetzung der Wirtschaftspläne der VG-Werke

Die Wirtschaftspläne für die Betriebszweige der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf

die Aufwendungen auf

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Wasserversorgung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Schwimmbad:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

§ 8

Kredite/ Kassenkredite/ Verpflichtungsermächtigungen der VG-Werke

Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung  —  7.749.930 €

- Betriebszweig Wassergewinnung:  —  3.507.000 €

- Betriebszweig Wasserversorgung:  —  2.862.450 €

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf  —  1.000.000 €

festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2022 und weitere Jahre werden in Höhe von —  8.467.000 €

veranschlagt, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 9

Eigenkapital

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirn-Land beträgt zum 31.12.2018:  — 8.491.947 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirn-Land beträgt zum 31.12.2019 voraussichtlich:  — 8.081.845 €

§ 10

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

§ 12

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

Kirn, den 12.05.2023
Verbandsgemeinde Kirner Land Dienstsiegel
Thomas Jung
Bürgermeister