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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  17.876.250 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen  —  18.734.950 Euro

Jahresfehlbetrag  —  -858.700 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

und außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf  — -134.050 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  — 1.477.900 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  — 2.264.950 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — -787.050 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 787.050 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 297.100 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  — 489.950 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0 Euro

verzinste Kredite auf —  787.050 Euro

zusammen auf  — 787.050 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 16.000.000 Euro.

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 72 GemO i.V.m. §26 Abs. 1 LFAG vom 30.11.1999(GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zu Reform des Kommunalen Finanzausgleiches vom 08.10.2013 erhebt die Verbandsgemeinde Kirner Land von allen verbandsangehörigen Gemeinden eine Verbandsgemeindeumlage:

Die einheitliche Umlage wird auf  — 41 v.H.

der Umlagegrundlagen aus

- Grundsteuer A und B,

- Gewerbesteuer,

- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

- Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG

- Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG

festgesetzt.

Der Umlagebedarf

für 2014 endgültig

für 2015 endgültig

für 2016 endgültig

für 2017 endgültig

für 2018 endgültig

für 2019 endgültig

für 2020 endgültig

für 2021 endgültig

für 2022 endgültig

für 2023 endgültig

für 2024 vorläufig

für 2025 vorläufig

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt auf:

1. Abwasserbeseitigung:

1. Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung:

Gebühr Schmutzwasser:

von 90% der Frisch-

wassermenge je m³

einschl. Abwasser-

abgabe

Wiederkehrender Beitrag

Schmutzwasser:

- je qm (Maßstab

ist die Grundstücks-

fläche mit Zuschlag

für Vollgeschosse)

Wiederkehrender Beitrag

Oberflächenentwässerung:

je qm (Maßstab

ist die mit der

Grundflächenzahl

vervielfachte

Grundstücksfläche)

2. Einmalige Beiträge:

Teilbereich Stadt Kirn

Einmaliger Beitrag

Schmutzwasser:

je qm (Maßstab

ist die Grundstücks-

fläche mit Zuschlag

für Vollgeschosse)

Einmaliger Beitrag

Oberflächenwasser:

je qm (Maßstab

ist die mit der Grund-

flächenzahl

vervielfachte

Grundstücksfläche)

3. Abwasserabgabe

für Kleineinleiter:

je Person/Jahr

4. Fäkalschlammgebühr:

je cbm

Teilbereich Umland

a. einmalige Beiträge

- für Schmutzwasser

je qm (Maßstab

ist die Grund-

stücksfläche

mit Zuschlag

für Vollgeschosse)

- für Niederschlagswasser

je qm (Maßstab

ist die mit der

Grundflächenzahl

vervielfachte

Grundstücksfläche)

b. einmaliger Kostenanteil

für die Straßenoberflächen-

entwässerung

je qm Straßenfläche

e. Fäkalschlammabfuhr

je cbm Schlamm

f. Abwasserabgabe

je Einwohner/

Einwohnergleichwert

2. Wasserversorgung Teilbereich Stadt Kirn

1. Verbrauchspreise

je cbm Wasser

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

2. Grundpreise

Wasserzähler

bis 5 cbm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

bis 10 cbm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

bis 20 cbm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

bis 30 cbm bzw. 50 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

bis 80 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

Einstrahlgroßwasserzähler

50 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

80 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

100 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

150 mm

je Zähler/Jahr

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

3. Miete Hydrantenstandrohr:

Ausgabepauschale:

Q 3:4

je Ausgabe

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

Q 3:10

je Ausgabe

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

Tagesmiete:

Q 3:4

je Tag

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

Q 3:10

je Tag

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

Sicherheitsleistung:

Q 3:4

je Standrohr

Q 3:10

je Standrohr

Teilbereich Umland

a. einmalige Beiträge für den

- Neubau von Hochbehältern

je qm zzgl.

der jeweils geltenden

USt. (Maßstab ist die

Grundstücksfläche

mit Zuschlag für

Vollgeschosse)

- Neubau von Versorgungsanlagen

je qm zzgl. der jeweils

geltenden USt.

(Maßstab ist die

Grundstücksfläche

mit Zuschlag für

Vollgeschosse)

- Druckerhöhungsanlagen

je qm zzgl. der jeweils

geltenden USt.

(Maßstab ist die

Grundstücksfläche

mit Zuschlag für

Vollgeschosse)

b. wiederkehrende Beiträge

je Nutzungseinheit

zzgl. der jeweils

geltenden USt. (Von

den entgeltfähigen

Kosten gem. § 11 der

Entgeltsatzung

Wasserversorgung

werden 32 v.H.

als wiederkehrende

Beiträge erhoben)

c. Bezugsgebühren:

je cbm Wasser

zzgl. der jeweils

geltenden USt.

d. Miete Hydrantenstandrohr:

siehe Teilbereich Stadt Kirn Nr. 3.

§ 7 Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke

Die Wirtschaftspläne für die Betriebszweige der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

-

Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf —  4.386.950 €

die Aufwendungen auf  — 4.571.860 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf —  5.838.500 €

-

Betriebszweig Wasserversorgung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf: —  3.480.778 €

die Aufwendungen auf:  — 3.505.800 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf  — 3.705.000 €

-

Betriebszweig Wassergewinnung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:  — 678.500 €

die Aufwendungen auf:  — 678.500 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf  — 510.000 €

-

Betriebszweig Schwimmbad:

im Erfolgsplan

die Erträge auf: —  696.000 €

die Aufwendungen auf:  — 696.000 €

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf  — 270.000 €

§ 8 Kredite/ Kassenkredite/ Verpflichtungsermächtigungen der VG-Werke

Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung  — 3.984.105 €

- Betriebszweig Wasserversorgung: —  3.027.000 €

- Betriebszweig Wassergewinnung:  — 285.500 €

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf  — 1.000.000 €

festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2026 und weitere Jahre werden in Höhe von  — 12.408.000 € veranschlagt.

wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 01.01.2020 voraussichtlich: —  15.611.350 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich: —  14.854.086 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich:  — 15.228.724 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich: —  15.981.383 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2023 voraussichtlich: —  16.762.931 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich:  — 16.762.931 €

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2025 voraussichtlich:  — 15.904.231 €

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Kirn, den 09.05.2025
Verbandsgemeinde Kirner Land
Dienstsiegel
Thomas Jung, Bürgermeister

Hinweise zur Haushaltssatzung 2025

Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land 2025 enthält nach § 95 Abs.4 GemO genehmigungspflichtige Teile.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.1 GemO mit Schreiben vom 17.03.2025 zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 27.03.2025 wurden die in § 2 und § 8 der Haushaltssatzung festgesetzten Kredite in voller Höhe genehmigt. Ebenfalls in voller Höhe genehmigt wurde die in § 8 festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 09.05.2025

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05.2025 bis einschließlich 20.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Kirn, den 09.05.2025
Dienstsiegel
Thomas Jung, Bürgermeister