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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.03.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 16.000.000 Euro.

§ 5 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 72 GemO i.V.m. §26 Abs. 1 LFAG vom 30.11.1999(GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch das Landesgesetz zu Reform des Kommunalen Finanzausgleiches vom 08.10.2013 erhebt die Verbandsgemeinde Kirner Land von allen verbandsangehörigen Gemeinden eine Verbandsgemeindeumlage:

Die einheitliche Umlage wird auf  —  41 v.H.

der Umlagegrundlagen aus

  • Grundsteuer A und B,
  • Gewerbesteuer,
  • Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
  • Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
  • Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG
  • Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG

festgesetzt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt auf:

1. Abwasserbeseitigung:

§ 7 Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke

Die Wirtschaftspläne für die Betriebszweige der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf

die Aufwendungen auf

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Wasserversorgung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Wassergewinnung:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

-Betriebszweig Schwimmbad:

im Erfolgsplan

die Erträge auf:

die Aufwendungen auf:

im Vermögensplan

die Einnahmen und Ausgaben auf

§ 8 Kredite/ Kassenkredite/ Verpflichtungsermächtigungen der VG-Werke

Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:

- Betriebszweig Abwasserbeseitigung

3.984.105 €

- Betriebszweig Wasserversorgung:

3.027.000 €

- Betriebszweig Wassergewinnung:

285.500 €

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf festgesetzt.

1.000.000 €

Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2026 und weitere Jahre werden in Höhe von

veranschlagt.

wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 01.01.2020 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2020 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2021 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2023 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2024 voraussichtlich:

Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde Kirner Land beträgt zum 31.12.2025 voraussichtlich:

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Kirn, den 09.05.2025
Verbandsgemeinde Kirner Land Dienstsiegel
Thomas Jung, Bürgermeister