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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 2/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Widmungsverfügung

Aufgrund des Beschlusses des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun vom 14.12.2022, werden folgende Straßen gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977, S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 3 Nr. 3a LStrG i. V. m. § 1 Abs. 2 LStrG, als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Flurstück

Name

Gemarkung

Flur

Zähler

Nenner

Lagebezeichnung

Bemerkungen

Hochstädten

4

226

13

Langenfelder Weg

Hochstädten

4

226

2 tlw.

Langenfelder Weg

Anlage 1

Hochstädten

4

226

16

Hauptstraße

Hochstädten

3

187

29

Hauptstraße

Hochstädten

3

172

5

Hauptstraße

Hochstädten

3

121

2

Hauptstraße

Hochstädten

3

123

2

Hauptstraße

Hochstädten

4

226

15 tlw.

Im Böhl Anlage 2

Hochstädten

3

187

27

Kirchstraße

Hochstädten

3

186

4

Im Bangert

Hochstädten

3

186

5

Im Bangert/ Am Bergwald

Hochstädten

2

238

11

Am Bergwald

Hochstädten

2

238

6

Am Bergwald

Hochstädten

2

242

29

Langgewann

Hochstädten

2

242

30

Langgewann

Hochstädten

2

242

31

Langgewann

Hochstädten

2

242

32

Langgewann

Hochstädten

2

242

59

Mühlengrund

Hochstädten

2

242

58

Mühlengrund

Hochstädten

2

242

57

Mühlengrund

Hochstädten

2

242

77

Mühlengrund

Hochstädten

2

242

80

Flurstraße

Hochstädten

2

772

Flurstraße

Hochstädten

2

773

Flurstraße

Hochstädten

3

185

1 Hammerweg

Hochstädten

3

185

2 Hammerweg

Hochstädten

3

55

1 Hammerweg

Hochstädten

3

188

4 tlw.

Mühlenweg

Anlage 3

Die in den Anlagen 1 bis 3 rot markierten Flächen sind die Teilflächen des in der jeweiligen Zeile genannten Flurstückes (Nenner/Zähler), die gewidmet werden. Das entsprechende Flurstück wird somit entsprechend der Darstellung in der jeweiligen Anlage nur teilweise („tlw.“) gewidmet. Die Strichstärke der Umrandungslinie ist unerheblich und Unterschiede technisch bedingt.

Die Verfügung (einschließlich Anlagen 1-3) sowie die Lagepläne, auf denen die Lage der einzelnen Flächen dargestellt ist, liegen für einen Monat nach Bekanntgabe während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Dienstgebäude Kirchstraße 3, 55606 Kirn, 2. Obergeschoss, im Raum 3.20 zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Hochstetten-Dhaun.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn, oder im Dienstgebäude Kirchstraße 3, 55606 Kirn, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an verwaltung@kirner-land.de erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Kirn, 13. Januar 2023 — Thomas Jung, Bürgermeister