Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 14.01.1982 bzw. 20.02.1985, als Satzung beschlossen und von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Bescheid vom 23.07.1982, Az. 6/60-610-13/559 und genehmigt.
Zur Behebung der bestehenden Ausfertigungsmängel wurde in der Stadtratssitzung am 05.09.2024 folgender Beschluss gefasst:
Der Stadtrat beschloss Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass es kein erneuter Abwägungsanlass gegenüber den früheren Satzungsbeschlüssen gegeben ist, den o.a. Bebauungsplan und die Änderung auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen.
Die Planurkunde wurde durch den Stadtbürgermeister am 13.09.2024 ausgefertigt. Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen werden davon nicht berührt. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung rückwirkend in Kraft.
Die Originalurkunde des o.g. Bebauungsplanes mit Satzung und Begründung, wird zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Kirchstr. 3,
55606 Kirn, Zimmer 3.22, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes- und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung erfasst folgenden Geltungsbereich: