| I. Reihengrabstätten | ||
| a. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung für Verstorbene | 150,-- € |
| b. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | 150,-- € |
| c. | Grabeinfassung durch Gemeinde | 130,-- € |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| a. | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 auf die Dauer von 30 Jahren | 350,-- € |
| b. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes | |
| je weiteres Jahr | 8,-- € |
| c. | Grabeinfassung durch Gemeinde | |
| bei Erstbelegung | 450,-- € |
| bei Zweitbelegung | 250,-- € |
| d. | Nutzungsrecht zur Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte | 150,-- € |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| a. | Reihengrab für Verstorbene | 580,-- € |
| b. | Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr) | 500,-- € |
| c. | Urnenbeisetzung | 360,-- € |
| d. | Wahlgräber (erste Beisetzung) | 580,-- € |
| e. | Wahlgräber (zweite Beisetzung) | 600,-- € |
| Nur Ausheben der Gräber | ||
| a. | Reihengrab für Verstorbene | 480,-- € |
| b. | Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr) | 300,-- € |
| c. | Urnenbeisetzung | 300,-- € |
| d. | Wahlgräber (erste Beisetzung) | 480,-- € |
| e. | Wahlgräber (zweite Beisetzung) | 580,-- € |
| f. | Zuschlag für entstandenen Mehraufwand | |
| (nach Aufwand) | -,-- € |
| IV. Benutzung der Leichenhalle | ||
| a. | Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne | 50,-- € |
Die Kosten für das Abräumen von Grabstätten und die anfallenden Deponiekosten sind nach Aufwand zu berechnen.
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |