Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Becherbach hat in seiner Sitzung am 12.04.2023 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden :
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.335.450 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.335.450 €
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 0 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-und Auszahlungen auf — 31.000 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 95.100 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 200.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -104.900 €
der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 98.900 €
Nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt: — 27.400 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
wird festgesetzt auf: — 104.900,00 €
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu den günstigsten Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 200.000 €.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt :
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden :
für den ersten Hund — 36,00 €
für den zweiten Hund — 48,00 €
für jeden weiteren Hund — 60,00 €
Wiederkehrende Beiträge i.S. von §§ 10-16 KAG werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2018: — 2.021.141 €
Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2019: — 2.032.285 €
Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2020: — 2.169.711 € Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2021: — 2.105.457 €
Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2022: — 2.044.057 €
Das Eigenkapital beträgt voraussichtlich zum 31.12.2023: — 2.044.057 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2023 nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2023
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 17.04.2023 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 10.05.2023 hat die Kommunalaufsicht keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Der veranschlagte Investitionskredit in Höhe von 104.900 Euro sowie der Liquiditätskredit in Höhe von 200.000 Euro wurden genehmigt. Die Genehmigung des Liquiditätskredits ergeht mit der Auflage, dass die Ortsgemeinde Becherbach bis zum 30.09.2023 einen Tilgungsplan entwickelt.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 26.05.2023.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.05.2023 bis einschließlich 07.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.