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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 21/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Weitersborn vom 27.04.2023

1. Anhebung der Hebesätze der Realsteuern

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 festgestellt, dass die vertikale Bemessung der Finanzausgleichsmasse aufgrund des Fehlens eines im Sinne des Artikel 49 Absatz 6 Landesverfassung aufgabenadäquaten Bedarfsermittlungsverfahrens eine Mindestfinanzausstattung nicht gewährleistet und dieser Verfahrensfehler zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über den vertikalen Finanzausgleich führt. Die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs erfolgt durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften, das Landesfinanzausgleichsgesetz, welches vom rheinlandpfälzischen Landtag am 24. November 2022 beschlossen wurde und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. An die Stelle des Steuerverbunds, bei der eine feststehende Finanzmasse zwischen Land und den kommunalen Gebietskörperschaften geregelt wurde, wird nun ein bedarfsorientiertes Finanzausgleichssystem eingeführt, welches den Gebietskörperschaften eine bedarfsorientierte Mindestfinanzausstattung garantiert. Unter anderem wurde die Berechnungsgrundlage der Schlüsselzuweisungen A geändert, so dass die meisten Ortsgemeinden davon profitieren dürften. Neu ist die Einführung einer finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisung B sowie eine allgemeine Zuweisung die die Ortsgemeinden erhalten, sofern stationierte Streitkräfte in ihren Ortslagen ansässig sind. Die Höhe der Nivellierungssätze der Grundsteuer sowie Gewerbesteuer orientiert sich zukünftig am jeweiligen Bundesdurchschnitt. Dadurch sind die Nivellierungssätze zum 1. Januar 2023 wie folgt gestiegen:

- Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H.

- Grundsteuer B von 365 v.H. auf 465 v.H.

- Gewerbesteuer von 365 v.H. auf 380 v.H.

Die Gemeinden sind in der Pflicht ihre Hebesätze der Realsteuern zu überprüfen. Liegen die Hebesätze der Ortsgemeinden unter den Nivellierungssätzen des Landes, müssen die Kommunen mehr Einnahmen in die Umlageberechnung (Verbands- und Kreisumlage) abführen als sie tatsächlich durch die Steuereinnahmen erhalten haben. Die Ortsgemeinde Weitersborn erhebt aktuell folgende Hebesätze:

Hebesätze:

neue Nivellierungssätze:

Grundsteuer A

310%

345%

Grundsteuer B

400%

465%

Gewerbesteuer

375%

380%

Am 18. Januar 2023 hat uns ein Schreiben vom Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach erreicht. Das LBM weist uns daraufhin, dass im Rahmen ihrer Förderung keine Mittel an Kommunen zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht alle Hebesätze der antragsstellende Kommune auf dem Niveau der Nivellierungssätze des Landes Rheinland Pfalz die ab dem 1. Januar 2023 gelten, erhoben werden. Uns liegen Hinweise vor, dass bei anderen Förderprogrammen ähnlich verfahren wird.

Beschluss: Der Ortsgemeinderat Weitersborn beschloss die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer auf die Höhe der zum 1. Januar 2023 gestiegenen Nivellierungssätze des Landes Rheinland-Pfalz.

2. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2023

Bei der Ortsgemeinde Weitersborn sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land wurden keine Vorschläge eingereicht. Daher entfiel eine Beratung und eine Beschlussfassung zu diesem TOP.

3. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Beschluss: Der Ortsgemeindetat Weitersborn stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2023 zu und beschloss die Haushaltssatzung mit folgenden Änderungen zu erlassen:

1.

Ein Ansatz für Grunderwerb in Höhe von 18.700 Euro wird eingestellt

2.

Planungskosten Neubaugebiet sollen in Höhe von 7.000 Euro eingestellt werden

3.

Die Investitionskosten für das Neubaugebiet werden herausgenommen (2x 85.000 Euro in 2023 und 2024)

4.

Die Verkaufserlöse aus Bauplätzen werden herausgenommen (2024)

Die Haushaltssatzung ändert sich entsprechend.

4. Beratung und Beschlussfassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages bis zum 31.12.2023 beschlossen. Demnach ist die Umstellung des Beitragserhebungssystems, vom einmaligen Straßenausbaubeitrag auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag, verpflichtend. Ein Satzungsmuster sowie die entsprechende Anlage (Begründung der Abrechnungseinheit) ist der Beschlussvorlage beigefügt und wird in der Sitzung erläutert. Gemäß § 10 a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz zu bleiben. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 %. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung für jede Abrechnungseinheit festzulegen. Der Satzungsgeber hat sämtliche n der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und – teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten. Die zur Festlegung des Gemeindeanteils ergangene Rechtsprechung, bis hin zum Oberverwaltungsgericht, lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig

25 % bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35 – 45 % bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55 – 65 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70 % bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr,

beträgt. Den Gemeinden steht nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum von 5 % nach oben bzw. unten zu. Die Verwaltung empfahl einen Gemeindeanteil von 25 % festzusetzen.

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, den beigefügten Entwurf der Satzung mit der dazugehörigen Anlage über die Erhebung von wiederkehrenden Straßen-ausbaubeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanalgen.

5. Widmung der Verkehrsanlagen gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der Ortsgemeinde Weitersborn

In der Ortsgemeinde Weitersborn, sollen mehrere Verkehrsanlagen gewidmet und damit dem öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt werden. Die Widmung erstreckt auf folgende Verkehrsanlagen:

a) Brunnenstraße

b) Neue Straße

c) Ringstraße

d) Waldstraße

e) Zum Sportplatz

Die Lagepläne, aus denen die zu widmenden Flächen ersichtlich sind, waren als Anlagen beigefügt. Nach den erfolgten Beschlussfassungen durch den Ortsgemeinderat Weitersborn, ist die Widmung der Straßen, Gehwege, Parkplätze als Gemeindestraßen inklusive Gehweg in der Ortsgemeinde Weitersborn durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt zu machen. In dieser wird der zu widmende Bereich detailgenau beschrieben. Die Widmungsverfügung mit den Lageplänen wird von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Weitersborn erlassen. Die Widmung wird im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Kirner Land veröffentlich und mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam. Mit der Widmung zur Gemeindestraße erklärte die Ortsgemeinde Weitersborn als Straßenbaulastträgerin zugleich, dass sie die Aufgaben (z. B. Bau, Unterhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße) für die unten der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehende Straße in ihre Verantwortung übernimmt.

Die Bereitstellung von Straßen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Widmung ist darüber hinaus Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen. Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch).

5.a. Verkehrsanlage "Brunnenstraße"

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Brunnenstraße“ (Grundstück Gemarkung Weitersborn, Flur 2, Flurstück 4 tlw.) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen. Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5.b. Verkehrsanlage "Neue Straße"

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Neue Straße“ (Grundstück Gemarkung Weitersborn, Flur 2, Flurstücke 69/1 und 75/1) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen. Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5.c. Verkehrsanlage "Ringstraße"

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Ringstraße“ (Grundstück Gemarkung Weitersborn, Flur 2, Flurstück 131) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen. Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5.d. Verkehrsanlage "Waldstraße"

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Waldstraße“ (Grundstück Gemarkung Weitersborn, Flur 2, Flurstücke 46 und 49) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen. Es waren keine nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5.e. Verkehrsanlage "Zum Sportplatz"

Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Zum Sportplatz“ (Grundstück Gemarkung Weitersborn, Flur 2, Flurstück 37 tlw.) gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem Übersichtsplan als markierte Fläche dargestellt.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen. Es waren keine Gemeinderatsmitglieder nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

6. Beschluss zum Beitritt der Ortsgemeinde Weitersborn in den "Kommunalen Klimapakt (KKP) Rheinland-Pfalz"

Gegenstand und Ziel des Beschlusses ist der Beitritt zum Kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz (KKP). Dieses Angebot wurde von den kommunalen Verbänden und dem Land ausgearbeitet. Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird. Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden – und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen. Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität. Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist die Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022. Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden. Die Verbandsgemeinde Kirner Land hat bereits eine Reihe von Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Klimawandelanpassung umgesetzt bzw. die Umsetzung eingeleitet; hervorzuheben sind insbesondere die Schaffung der Stelle eines Klimaschutzmanagers, Energieeffizienzmaßnahmen und die Erstellung von Hochwasser- und Starkregenschutzkonzepten. Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Ortsgemeinde Weitersborn sind dies:

• Umrüstung der Innenbeleuchtung gemeindeeigener Liegenschaften auf LED

• PV-Anlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften

• Aufstellen von Ladeinfrastruktur für e-Bikes/e-Autos

• Streuobstwiesen anlegen

Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP- Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst.

Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen. Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Zur Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen stehen - neben originären Eigenmitteln - Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung. Eine möglichst weitgehende Ausnutzung dieser Fördermöglichkeiten ist zentraler Gegenstand und Zielsetzung des begleitenden Beratungsangebots aus dem KKP heraus. Wenn Projekte umgesetzt werden sollen, ist darüber gesondert im Rat zu entscheiden. Der Beitritt von Ortsgemeinden muss über die Verbandsgemeindeverwaltung gebündelt erfolgen.

Beschluss: Die Ortsgemeinde Weitersborn trat dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtete sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Die Ortsgemeinde benannte dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:

• Umrüstung der Innenbeleuchtung gemeindeeigener Liegenschaften auf LED

• PV-Anlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften

• Aufstellen von Ladeinfrastruktur für e-Bikes/e-Autos

• Streuobstwiesen anlegen

Auf dieser Basis wurde die Verwaltung beauftragt,

• die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben,

• zu prüfen, welche der über den KKP zur Verfügung stehenden Beratungsangebote in Anspruch genommen werden sollen und diese zeitnah und proaktiv anzufordern sowie

• entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitzustellen, um den Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen.

7. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Es lagen keine Anfragen vor.

Der Vorsitzende teilte folgendes mit:

- Die Grabmahlprüfung findet demnächst statt,

- ein Arbeitseinsatz ist geplant,

- Frau Sesterhenn von der Verwaltung informiert über Heckenschnitt,

- Austausch defekter Straßenleuchten.

8. Einwohnerfragestunde

Es waren fünf Einwohner anwesend.

Ein Einwohner wies auf einen großen Schotterhaufen hin. Ortsbürgermeister Stemmler sicherte zu, dass sich die Gemeinde darum kümmert.