Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heimweiler hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 648.400 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 639.850 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 8.550 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 26.700 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 721.250 € |
| nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt: | 25.000 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 |
| verzinste Kredite auf | 723.500 |
| zusammen auf | 723.500 |
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu den günstigsten Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 300.000 €
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 385 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 36,00 € |
| für den zweiten Hund | 48,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 60,00 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2019 | 2.405.860,00 € | |
| 2020 | 2.476.830,00 € | vorläufig |
| 2021 | 2.489.668,00 € | vorläufig |
| 2022 | 2.496.799,00 € | vorläufig |
| 2023 | 2.548.464,00 € | vorläufig |
| 2024 | 2.459.914,00 € | Ansatz |
| 2025 | 2.468.464,00 € | Ansatz |
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 5.000 € im Einzelfall festgesetzt.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2025 nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2025
Die Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Heimweiler enthält nach § 95 Abs.4 GemO genehmigungspflichtige Teile.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 30.04.2025 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 05.05.2025 hat die Kommunalaufsicht den Investitionskredit in Höhe von 723.500 Euro unter Auflagen genehmigt.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 23.05.2025.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.05.2025 bis einschließlich 04.06.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31 - Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.