Ortsbezogene Teilfortschreibung der Ortsgemeinde Hennweiler, Teilgebiet „In den Hähnen III“, Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion
Mit Schreiben vom 05.01.2026, Aktenzeichen 6/62-610-13/1440 hat die Kreisverwaltung Bad Kreuznach mitgeteilt, dass die o.g. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kirn-Land mit Ablauf der Frist die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 BauGB eingetreten ist. Diese Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich. Die Genehmigungsfiktion wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtig wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, 55606 Kirn, Kirchstraße 3, Zimmer 3.18, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kirn-Land mit Begründung sind auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirner Land unter https://www.kirner-land.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist in dem nachstehenden Kartenauszug dargestellt.