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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 22/2023
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Stadtsanierung Kirn; Sanierungsgebiet „Bereich Favorit“ Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 Abs. 3 BauGB Bürgerbeteiligung nach § 137 BauGB

Sanierungsgebiet „Bereich Favorit“ Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 Abs. 3 BauGB Bürgerbeteiligung nach § 137 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Kirn hat am 23.05.2023 auf der Grundlage des § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen, die vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Bereich „Areal Favorit“ als Sanierungsgebiet einzuleiten. Für das Gebiet „Areal Favorit“ ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beabsichtigt. Die Stadt beschließt deshalb zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen für die förmliche Ausweisung eines Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB die Einleitung der vorbereitenden Untersuchung. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden die städtebauliche Entwicklung des Gebiets und seines Umfelds, die Behebung struktureller und funktionaler Mängel und Missstände sowie die Behebung der baulichen Mängel bestimmt. Die Lage des Untersuchungsgebiets ist aus der beiliegenden Karte erkennbar. Das Gebiet erstreckt sich auf den Bereichen zwischen der Bahnhofstraße, dem Hülsbachweg und dem Niederberg. (Flur 9, Flurstücke 1, 26/5, 26/3, 23/3, 8/13, 8/15, 7/4, 7/1, 2, 3, 4, 4/1, 5, 5/4, 5/5, 5/11, 6, 8 9, 31, 26/2, 26/3, 26/4, 25, 24, 10/1, 12/1, 13, 14/2, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20, 21, 22 ca. 2,57 ha)

Der Lageplan des Untersuchungsgebiets ist in der Zeit vom 12.06.2023 bis 10.07.2023, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Kirchstraße 3, 55606 Kirn, Bauabteilung, Zimmer 3.20 einzusehen.

Kirn, 25.05.2023
Frank Ensminger,
Stadtbürgermeister

Hinweise:

Dieser Einleitungsbeschluss ist nicht gleichbedeutend mit dem Satzungsbeschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets nach § 142 BauGB. Der Satzungsbeschluss erfolgt erst nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchung.

Die Gemeinde kann ab sofort bei der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 15 BauGB die Zurückstellung für ein Jahr beantragen, wenn zu befürchten ist, dass die Sanierung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wird.

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Besitzer oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes, oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihren Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsache zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (§138 Abs. 1 BauGB).

Mit der vorbereitenden Untersuchung wird das Planungsbüro Deubert & Partner aus Quirnheim beauftragt.

Lage des Untersuchungsgebietes/Erweiterungsgebietes