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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 22/2025
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Meckenbach für das Haushaltsjahr 2025 vom 30.05.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Meckenbach hat in seiner Sitzung am 07.05.2025 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

492.650 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

490.050 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

2.600 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

17.550 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

40.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

50.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 10.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

Finanzmittelüberschuss

7.550 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Hebesätze für die Gemeindesteuern

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

48 €

für den zweiten Hund

60 €

für jeden weiteren Hund

72 €

für jeden gefährlichen Hund

350 €

§ 6 Festsetzung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen

Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.

Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2019

1.873.429 €

2020

1.967.362 €

vorläufig

2021

2.006.217 €

vorläufig

2022

2.063.324 €

vorläufig

2023

2.168.027 €

vorläufig

2024

2.181.027 €

Ansatz

2025

2.183.627 €

Ansatz

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß§ 100 Abs. 1 GemO wird auf 5.000 € im Einzelfall festgesetzt.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2025 nicht zu.

§ 11 Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a desBundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Meckenbach, den 30.05.2025
Ortsgemeinde Meckenbach
(Schlarb)
Ortsbürgermeister

Hinweise zur Haushaltssatzung 2025

Die Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Meckenbach enthält nach § 95 Abs.4 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 12.05.2025 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Mit Verfügung vom 14.05.2025 hat die Kommunalaufsicht keine Bedenken erhoben.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 30.05.2025.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.06.2025 bis einschließlich 11.06.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Mackenbach, den 30.05.2025
Ortsgemeinde Meckenbach
(Schlarb)
Ortsbürgermeister