1.): Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2025
Es wurden keine Anregungen oder Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner eingereicht, daher entfällt die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
2.): Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2025 zu und beschließt die Haushaltssatzung wie vorgelegt zu erlassen.
3.): Bekanntgabe einer Eilentscheidung"Teilnahme der Ortsgemeinde an der sechsten Bündelausschreibung Strom"
Um an der Bündelausschreibung teilzunehmen benötigte die Verbandsgemeindeverwaltung bis spätestens 04.04.2025 die Entscheidung der betroffenen Ortsgemeinden. Die Entscheidung sollte in der Sitzung am 31.03.2025 getroffen werden. Da die Sitzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde, konnten in der Sitzung keine rechtswirksamen Beschlüsse gefasst werden. Bis zum 04.04.2025 konnte aufgrund der gesetzlichen Fristen keine erneute Sitzung stattfinden.
Im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 48 GemO, die hiermit bekannt gemacht wird, beauftragte die Ortsgemeinde die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Ausschreibung ihres Strombedarfs. Als Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms wurde Ökostrom ohne Neuanlagenquote gewählt.
4.): Anpassung der Satzung für den Seniorenbeirat
Es soll auf Vorschlag des Seniorenbeirats möglich gemacht werden eine weitere Person in das Gremium aufzunehmen, die jedoch noch nicht 60 Jahre alt ist. Die Person könnte allerdings aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen einen Mehrwert für das Gremium darstellen.
Hierfür müsste $ 3 geändert werden.
Der § lautete bisher wie folgt:
§ 3 Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirats
(1) Der Seniorenbeirat hat 5 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Ortsbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates bestellt.
Bestellt werden können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Der überwiegende Teil der Mitglieder muss das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Er soll wie folgt geändert werden:
§ 3 Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirats
(1) Der Seniorenbeirat hat bis zu 8 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Ortsbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates bestellt.
Bestellt werden können alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Der überwiegende Teil der Mitglieder sollte das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Der Ortsgemeinderat beschloss § 3 der Satzung wie vorgeschlagen zu ändern.
5.): Beauftragung Ausschreibung Dorfgemeinschaftshaus
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verwaltung zu beauftragen, folgende Gewerke für das Dorfgemeinschaftshaus auszuschreiben:
| - | Rohbauarbeiten |
| - | Dachdeckungs- u. Dachabdichtungsarbeiten, Klempnerarbeiten |
| - | Gerüstbauarbeiten |
| - | Fenster mit Rollladen, Eingangstüren |
| - | Innenputzarbeiten |
| - | Außenputzarbeiten, Wärmedämmverbundsysteme, Gerüst |
| - | Trockenbauarbeiten, Wärmedämmung |
| - | Estricharbeiten |
| - | Fliesen-/Platten-/Werksteinarbeiten |
| - | Tischlerarbeiten, Innentüren |
| - | Metallbauarbeiten/Schlosserarbeiten |
| - | Bodenbelagsarbeiten |
| - | Maler-/Lackier-/Tapezierarbeiten |
| - | Heizung-, Lüftung-, Sanitärarbeiten |
| - | Elektroinstallation, Blitzschutz |
| - | Abbruch |
| - | Außenanlage |
Zusätzlich wurde der Ortsbürgermeister ermächtigt, in Abstimmung mit den Beigeordneten, den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu erteilen.
6.): Freistellung Ortsbürgermeister
Die Landesverfassung garantiert in Artikel 59 ein Recht auf Freizeit zur Ausübung eines übertragenen Ehrenamtes. Das Recht bindet öffentliche und private Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz.
Zusätzlich enthält die Gemeindeordnung (GemO) einen Freistellungsanspruch. Danach hat jeder Inhaber eines Ehrenamtes, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, einen einklagbaren Anspruch auf Freistellung gegenüber allen öffentlichen und privaten Arbeitgebern in Rheinland-Pfalz.
Der Anspruch auf Freistellung richtet sich immer gegen den Arbeitgeber oder Dienstherrn und zwar im Umfang der zur Wahrnehmung des Ehrenamtes erforderlichen freien Zeit. Die Rechtsprechung hat den unbestimmten Rechtsbegriff notwendige freie Zeit dahingehend konkretisiert, dass eine Freistellung immer dann zu gewähren ist, wenn eine zeitlich festgelegte Arbeits- und Dienstleistungspflicht mit einer zeitlich festgelegten ehrenamtlichen Zeit zusammentrifft.
Als weitere Voraussetzung muss die wahrzunehmende Tätigkeit zu den Aufgaben gehören, die Inhalt des Ehrenamtes sind.
Ist die Freistellung notwendig, so ist den in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe (Bruttoentgelt) zu ersetzen. Den Antrag stellt der ehrenamtlich Tätige bei der Gemeinde.
Im Regelfall wird der Arbeitgeber für die erfolgten Freistellungen das Gehalt entsprechend kürzen. Den insoweit nachweisbaren Verdienstausfall kann der Ehrenamtsinhaber bei der Gemeinde in jedem Einzelfall zur Erstattung anfordern.
Dies erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand und wird den Interessen der ehrenamtlich Tätigen an einer möglichst zügigen Gehaltszahlung nicht gerecht. Daher wird regelmäßig das indirekte Erstattungsverfahren gewählt.
Bei dem indirekten Erstattungsverfahren tritt der Ehrenamtsinhaber seinen Anspruch auf Verdienstausfallersatz an den Arbeitgeber ab, der bei jeder anlassbezogenen Freistellung die Bezüge weiterzahlt und in periodischen wiederkehrenden Abständen mit der Ortsgemeinde abrechnet.
Darüber hinaus gibt es ein fortentwickeltes indirektes Erstattungsverfahren, das jedoch unter dem Vorbehalt der freiwilligen Vereinbarung der Beteiligten (Arbeitgeber, Ehrenamtlicher, Gemeinde) steht.
Bei diesem Verfahren ist der Ortsgemeinderat einzubeziehen.
Hier vereinbaren die Gemeinde auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses, der Ehrenamtliche als Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen pauschalen Freistellungsanspruch des Ehrenbeamten, der unabhängig von der Notwendigkeit oder der Nützlichkeit des Anlasses der Zeitkollision für die Wahrnehmung von Terminen aus dem Ehrenamt mit Pflichten aus der Haupttätigkeit gilt. Die Vereinbarung des pauschalen zeitlichen Umfangs der Freistellung beruht auf einer Prognose. Dieser Prognose sollten Aufzeichnungen des Ehrenbeamten über einen Zeitraum von 3 Monaten vorangehen.
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Abschluss einer Vereinbarung über die generelle anlassbezogene Freistellung des Ortsbürgermeisters Andreas Setz gegen seinen Arbeitgeber im Umfang von 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu.
7.): Mitteleinsatz aus dem Regionalen Zukunftsprogramm
Die Finanzierung der Anschaffung und Installation einer PV-Anlage ist nach Rücksprache mit der Verbandsgemeinde über Mittel aus dem regionalen Zukunftsprogramm nicht zulässig.
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Mittel aus dem regionalen Zukunftsprogramm für die Gestaltung der Außenanlage des Dorfgemeinschaftshauses einzusetzen.
8.): Vereinbarung über die Bewirtschaftung und die Gebühren der Personalausgaben für den stattlichen Revierdienst im Körperschaftsforstbetrieb Heimweiler
Mit Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27.03.2020 (LWaldG) wurde die Möglichkeit eröffnet, mit den Kommunen mit „ertragsschwächeren“ Wäldern eine kostengünstigere Bewirtschaftung ihres Waldes zu vereinbaren. Voraussetzung ist der Revierdienst durch staatliche Bedienstete und eine sogenannte reduzierte Holzbodenfläche von weniger als 50 Hektar und/oder ein planmäßiger Hiebsatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr gem. §28 LWaldG.
Dies ermöglicht dem Forstamt nun, flexibel auf die tatsächliche Betriebsintensität (abhängig von Reviergröße, Waldfläche, Holzanfall, Pflege, Verjüngung, Brennholzmanagement, Verkehrssicherung, Projekte u.ä.) zu regieren und die ertragsschwachen Forstbetriebe von Körperschaften finanziell entlasten.
Die Gemeinde Heimweiler stimmt zu, die vom Forstamt Bad Sobernheim vorgelegte Vereinbarung über die Bewirtschaftung und die Gebühren der Personalausgaben für den staatlichen Revierdienst im Gemeindewald des Forstamtes Bad Sobernheim abzuschließen.
Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
9.): Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Der Gemeinderat stimmte der Annahme der folgenden Spende zu.
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Erbengemeinschaft Ulrich Hauth | 1.500,00 | Schenkung Grundstück, Gemarkung Krebsweiler, In Sterzel, Fl. 2 23, 2.937 m² |
10.): Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Der Vorsitzende teilte Folgendes mit:
| - | Es soll ein Mulcher angeschafft werden zu einem Preis von ca. 2.800 Euro. Die kompletten Kosten trägt die Jagdgenossenschaft. |
| - | Die „Tempo 30“Beschilderung wurde an den geplanten Stellen angebracht. |
| - | Bei der diesjährigen 24-Stunden-Wanderung findet eine Mittagspause in Heimweiler statt. |
| - | Glasfaser Hausanschlüsse werden vermutlich in 2026 verlegt. |
11.): Einwohnerfragestunde
Es waren 5 Einwohner anwesend.
Die Fragen richteten sich nach Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Friedhofes im Ortsteil Heimberg und nach einer möglichen Erweiterung der „Tempo 30“-Zone in den Bereich Ortsausgang Richtung Kirn. Der Vorsitzende beantwortete die Fragen.