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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 22/2026
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Königsau für das Haushaltsjahr 2026 vom 29.05.2026

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Königsau hat in seiner Sitzung am 19.03.2026 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL. S.57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

36,00 €

- für den zweiten Hund

48,00 €

- für jeden weiteren Hund

60,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden nicht festgesetzt.

Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr nicht festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

2023 beträgt 595.524,39 €,

2024 wird voraussichtlich 571.705,39 € betragen,

2025 wird voraussichtlich 557.405,39 € betragen,

2026 wird voraussichtlich 544.205,39 € betragen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft nicht zu.

§ 11 Leistungszulagen

Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Ortsgemeinde Königsau, den 29.05.2026
(Dienstsiegel)
(Seifert, 1. Beigeordneter)

Hinweise zur Haushaltssatzung 2026

Die Haushaltssatzung 2026 der Ortsgemeinde Königsau enthält nach § 95 Abs.4 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 20.03.2026 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.03.2026 hat die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass die Ortsgemeinde gegen die § 93 Abs. 4 GemO sowie § 18 Abs. 1 GemHVO aufgrund des unausgeglichenen Haushaltes verstößt. Eine Beanstandung erfolgt aufgrund der ausreichend vorhandenen liquiden Mitteln der Gemeinde Königsau nicht.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 29.05.2026.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 01.06.2026 bis einschließlich 10.06.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Königsau, den 29.05.2026
(Seifert)
1. Beigeordneter