Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbach hat in seiner Sitzung am 10.03.2026 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL. S.57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 94.900 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 102.550 € |
| das Jahresergebnis auf | -7.650 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -2.200 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.600 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.600 € |
| nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt (F23-F36-F45) | -3.800 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 50.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 500 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 415 v. H. |
Die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 48 € |
| - für den zweiten Hund | 60 € |
| - für jeden weiteren Hund | 72 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
2023 beträgt 452.891 €,
2024 wird voraussichtlich 444.015 € betragen, 2025 wird voraussichtlich 445.115 € betragen, 2026 wird voraussichtlich 435.565 € betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2026
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 11.03.2026 zur Genehmigung vorgelegt. Der in § 4 der Haushaltssatzung angegebene Liquiditätskredit in Höhe von 50.000 Euro wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt.
Mit Verfügung vom 18.03.2026 hat die Kommunalaufsicht Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Der Haushalt ist gem. § 93 GemO i.V.m. § 18 GemHVO im aktuellen sowie in den Folgejahren unausgeglichen. Die Gemeinde muss sich langfristig an Liquiditätskredite binden. Aufgrund der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 465 auf 500 Prozentpunkte, sieht die Kommunalaufsicht von einer Beanstandung ab
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 29.05.2026.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 01.06.2026 bis einschließlich 10.06.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31-Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.