Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 22/2026
Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schneppenbach vom 28.04.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4.

Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten als Doppelgräber

§ 15

Urnenreihengrabstätten

5.

Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6.

Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21

Entfernen von Grabmalen

7.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 23

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

8.

Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

9.

Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

§ 27

Haftung

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Gebühren

§ 30

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Schneppenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. §7 BestG-

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Ausgang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zubefolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

g)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen - Bei Anfall größerer Abraummengen hat die Beseitigung über die öffentliche Müllentsorgung zu erfolgen -,

h)

Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Gewerbetreibende haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten die § 15 Abs. 4 oder § 15a Abs. 2.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet zu werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 1.95 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1.10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

c)

Urnengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach einer der bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bei Grabstätten im anonymen Feld ist die Anonymität zu wahren. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(3) Alle Grabstätten können auf Antrag verlängert werden. Die maximale Verlängerung der Nutzungsfrist beträgt 10 Jahre.

§13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:

Länge:

1,20 m

Breite:

0,60 m

b)

Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit den Maßen:

Länge:

2,10 m

Breite

0,90 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche beigegesetzt werden.

Mit besonderer Zustimmung der Friedhofsverwaltung können in einer Reihengrabstätte eine Leiche und zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die verbliebene Ruhezeit in dem Grab noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Für Urnengrabstätten gelten keine Ausnahmeregelungen.

(4) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld sind Grabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Es sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabplatten mit innenliegender Gravur zu verwenden. Die Größe beträgt 50cm breit, 60cm tief und 3cm dick. Material, Beschriftung und das Einlassen der Grabplatte erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung übernimmt das Anlegen der Wiese, die weitere Pflege der Grabstätte, sowie nach Ablauf der Ruhezeit die Entsorgung der Grabplatte. Die Aufbringung von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern für Erd- und Urnenbeisetzung oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei der erstmaligen Belegung der für Wahlgräber vorgesehenen Flächen kann das Nutzungsrecht nur an einer Grabstätte erworben werden, die unmittelbar an eine bereits vergebene Grabstätte angrenzt.

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten mit den Maßen:

Länge:

2,10 m

Breite:

2,00 m

(3) In jeder Doppelgrabstelle dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden.

Mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen auch Urnen in Doppelgrabstätten beigesetzt werden, sofern das verbliebene Nutzungsrecht an dem Grab noch mindestens 15 Jahre beträgt und zwar in jedem Teil der Grabstätte in dem keine Leiche beigesetzt ist, maximal zwei Urnen, d. h. maximal vier Urnen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde; dasselbe gilt für eine Verlängerung oder für einen Wiedererwerb. Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen werden. Die Verlängerung und der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts sind auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts besteht nicht.

(5) Das Nutzungsrecht muss stets bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit bestehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht oder das Nutzungsrecht vorher entsprechend verlängert oder wiedererworben ist. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich- falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung- hingewiesen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeit-punkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine der-artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b)

die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c)

auf die Kinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Absatzes 8 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten mit einer Grabsteineinfassung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Es können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, sofern die vorausgegangene Beisetzung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Bei den Grabsteineinfassungen sind folgende Maße einzuhalten:

Länge:

0,90 m

Breite:

0,70 m

(2) Urnenreihengrabstätten im Wiesengrabfeld sind Aschengrabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Es sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabplatten mit innenliegender Gravur zu verwenden. Die Größe beträgt 50cm breit, 60cm tief und 3cm dick. Material, Beschriftung und das Einlassen der Grabplatte erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung übernimmt das Anlegen der Wiese, die weitere Pflege der Grabstätte, sowie nach Ablauf der Ruhezeit die Entsorgung der Grabplatte. Die Aufbringung von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet.

Es können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, sofern die vorausgegangene Beisetzung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt

(3) Urnenreihengrabstätten im anonymen Grabfeld sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Es werden keinerlei Hinweise auf die Namen der Verstorbenen, Grabstätten Einrichtungen und Grabschmuck in irgendeiner Weise zugelassen. Die Beisetzung einer zweiten Asche ist nicht gestattet.

(4) Mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen Urnen auch in Reihengrabstätten oder einer vorhandenen Wahlgrabstätte beigesetzt werden.

(5) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen einer Höhenbegrenzung.

Grabmale für Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr und Wahlgräber — max. 1,20 m

Grabmale für Reihengräber bis zum vollendeten 5 Lebensjahr und Urnenreihengrabstätten  —  max. 0,75 m.

§ 18

Zustimmung zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die Errichtung nicht zustimmungspflichtiger provisorischer Grabmale mit Einfassung, Grabkreuz oder Tafel (maximale Größe 15 x 30 cm) sind nur aus naturlasiertem Holz zulässig.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal).

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflich-tet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gegen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde, Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilig Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(1a) Ausgenommen sind Bestattungen im anonymen Grabfeld, welche als Grünfläche von der

Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlich gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 23

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassung hinauswachsen und eine Wuchshöhe von 1,40 m überschreiten.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach des bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Analgen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,

6.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert. ( 18 Abs. 1 und 3),

7.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),

8.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§19, 20 und 22),

9.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet (§ 22 Abs. 6),

10.

Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,

11.

Grabstätten vernachlässigt

12.

die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.05.2023 und alle übrigen entgegenstehende ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Schneppenbach, den 28.04.2026

 —  ( DS )

(Ortsbürgermeister)

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder

aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.