1. Änderung der Friedhofssatzung
Die Ortsgemeinde Schneppenbach will ihre Friedhofssatzung aktualisieren. Neben kleineren Korrekturen wird unter anderem auch der § 13 um einen Absatz für das Wiesengrabfeld ergänzt.
Beschluss: Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat Schneppenbach die Änderung der Friedhofssatzung.
1.a. Änderung der Anlage der Friedhofsgebührensatzung
Die Ortsgemeinde Schneppenbach will ihre Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wie folgt ändern:
| - | Die Kosten für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten soll auf 330,00 Euro erhöht werden. |
| - | Die Anlage der Satzung soll um die „Überlassung einer Reihengrabstätte im Wiesengrabfeld“ ergänzt werden. Die Kosten belaufen sich auf 360,00 Euro. |
| - | Das Ausheben und Schließen für Erdbestattungen soll wegen steigender Kosten auf 550,00 Euro erhöht werden. |
| - | Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung soll außerdem um den Punkt „Verlängerung der Nutzungsfrist (pro Jahr)“ ergänzt werden, hier belaufen sich die Kosten auf 20,00 Euro pro Jahr. |
Beschluss: Nach eingehender Beratung beschloss der Ortsgemeinderat Schneppenbach die Änderung der Friedhofsgebührensatzung.
2. Beschluss zum Beitritt der Ortsgemeinde Schneppenbach in den "Kommunalen Klimapakt (KKP) Rheinland-Pfalz"
Gegenstand und Ziel des Beschlusses ist der Beitritt zum Kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz (KKP). Dieses Angebot wurde von den kommunalen Verbänden und dem Land ausgearbeitet. Mit dem Beitritt verpflichtet sich eine Kommune, ihre Aktivitäten im Bereich des Klimaschutzes (Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. Ausbau von CO2-Senken) bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen (Hitze, Dürre, Starkregen usw.) zu forcieren und besonders ambitioniert vorzugehen. Hierzu benennt jede Kommune bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie in Angriff zu nehmen beabsichtigt; diese sind Ausgangspunkt für eine individuelle und „maßgeschneiderte“ Beratung, die für jede beitretende Kommune im Hinblick auf die konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen zusätzlich über den KKP angeboten wird.
Im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich das Land Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, die Emissionen an Treibhausgasen drastisch zu reduzieren und bis spätestens 2040 (lt. Koalitionsvertrag) klimaneutral zu werden – und so dazu beizutragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zudem gilt es, die Folgen des Klimawandels durch geeignete und wirksame Anpassungsmaßnahmen zu bewältigen.
Dazu bedarf es erheblicher Anstrengungen auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen, auch und insbesondere auf der kommunalen Ebene. Denn auf dieser Ebene werden die konkreten Rahmenbedingungen für die notwendigen Maßnahmen gesetzt, insbesondere in den Bereichen Bauleitplanung, Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Mobilität.
Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen (VkU), die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium (MKUEM) einschließlich des Rheinland-Pfalz Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen (KfK), sowie das Wirtschafts- und Innenministerium (MWVLW bzw. MdI) haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam den Kommunalen Klimapakt einzurichten. Grundlage hierfür ist die Gemeinsame Erklärung vom 29. November 2022.
Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart, ist aber auf Dauer angelegt und soll 2024 für die Folgejahre mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden.
Die Verbandsgemeinde Kirner Land hat bereits eine Reihe von Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Klimawandelanpassung umgesetzt bzw. die Umsetzung eingeleitet; hervorzuheben sind insbesondere die Schaffung der Stelle eines Klimaschutzmanagers, Energieeffizienzmaßnahmen und die Erstellung von Hochwasser- und Starkregenschutzkonzepten.
Mit dem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt ist die Selbstverpflichtung verbunden, die Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen über das bisherige Maß hinaus zu verstärken. Hierzu benennt jede Kommune mit dem Beitritt bis zu fünf Ziele bzw. Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck zu verfolgen bzw. in Angriff zu nehmen beabsichtigt. Für die Ortsgemeinde Schneppenbach sind dies:
| • | Energetische Sanierung Bürgerhaus (Austausch Heizung und Fenster) |
Diese Ziele bzw. Maßnahmen werden nach dem Beitritt im Zuge des exklusiv für die „KKP-Kommunen“ zur Verfügung stehenden Beratungsangebots nochmals im Einzelnen besprochen, dabei im jeweiligen kommunalen Kontext eingeordnet und priorisiert, je nach Bedarf auch modifiziert, revidiert oder ergänzt, um im Ergebnis ein Paket an wirksamen, effektiven und auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand effizienten Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und so einen bestmöglichen Beitrag zur zeitnahen Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Anpassung an Klimawandelfolgen zu leisten. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Nachgang nochmals in den kommunalen Gremien beraten und die dann noch erforderlichen Folgebeschlüsse gefasst.
Um diesen Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen, wird die Verwaltung entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen sowie in der Beitrittserklärung eine zentrale Ansprechperson in der Verwaltung benennen.
Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Zur Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen stehen - neben originären Eigenmitteln - Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU zur Verfügung. Eine möglichst weitgehende Ausnutzung dieser Fördermöglichkeiten ist zentraler Gegenstand und Zielsetzung des begleitenden Beratungsangebots aus dem KKP heraus. Wenn Projekte umgesetzt werden sollen, ist darüber gesondert im Rat zu entscheiden.
Der Beitritt von Ortsgemeinden muss über die Verbandsgemeindeverwaltung gebündelt erfolgen.
Beschluss: Die Ortsgemeinde Schneppenbach trat dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtete sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Die Ortsgemeinde benannte dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:
| • | Energetische Sanierung Bürgerhaus (Austausch Heizung und Fenster) |
| Auf dieser Basis wurde die Verwaltung beauftragt, | |
| • | die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben, |
| • | zu prüfen, welche der über den KKP zur Verfügung stehenden Beratungsangebote in Anspruch genommen werden sollen und diese zeitnah und proaktiv anzufordern sowie |
| • | entsprechende personelle Kapazitäten und organisatorische Ressourcen und Infrastruktur bereitzustellen, um den Beratungs- und Umsetzungsprozess optimal zu unterstützen. |
3. Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Nach der Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen sind in diesem Jahr die Vorschlagslisten für die Wahlperiode 2024 bis 2028 aufzustellen. Bei der Aufstellung ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen geeignet und bereit sind, das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen auszuüben. (§§ 32, 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz).
Gemäß Anschreiben des Gerichts, ist aus dem Bereich der Ortsgemeinde Schneppenbach 1 Person vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl des Ortsgemeinderates.
Bei dem Vorschlag von Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich um eine Wahl.
Für das Wahlverfahren gilt § 40 Abs. 5 GemO. Die Abstimmung erfolgt demnach durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Ortsgemeinderat nicht eine offene Abstimmung beschließt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht bei Wahlen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 GemO. Ausschließungsgründe nach § 22 GemO gelten nicht für Wahlen.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat Schneppenbach beschloss eine offene Abstimmung.
Der Ortsgemeinderat Schneppenbach schlug folgende Person für die Wahl von Schöffinnen und Schöffen vor:
| Name: | Geib |
| Vorname: | Thomas |
| Geburtsjahr: | 1968 |
| Adresse: | Lützelsoonblick 14, 55608 Schneppenbach |
| Beruf: | Berufssoldat |
4. Neugestaltung der Containerstellplätze und der dahinterliegenden Brachfläche
Bisher war der Stellplatz von Glas- und Altcontainern auf der gegenüberliegenden Seite des Bürgerhauses. Die Fläche dahinter lag jahrelang brach und es ist ein Wildwuchs aus Hecken und Bäumen entstanden. Ein Großteil der Bäume (Nadelholz) war bereits abgestorben, zum Teil umgefallen oder drohte umzufallen. Da dieser Platz gerne von Kindern zum Spielen genutzt wurde, war hier Gefahr in Verzug. Außerdem machte dieser Bereich einen sehr unordentlichen Eindruck. Der Ortsbürgermeister hat daraufhin die Verbandsgemeinde Kirner Land beauftragt, die Genehmigung zur Fällung der Bäume einzuholen. Diese wurde durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, mit der Auflage wieder neue Bäume anzupflanzen, erteilt.
Geplante Maßnahmen:
Um die Fläche neu bepflanzen und die Unebenheiten durch die Fällung ausgleichen zu können, wurde die Fläche kostenneutral aufgefüllt. Als weitere Schritte sind das Aufbringen von Mutterboden und Einsäen von Gras angedacht. Danach findet die Bepflanzung mit klimagerechten Bäumen durch Mitarbeiter der Verbandsgemeinde statt.
Um den Platz auch optisch aufzuwerten, sollen die Container auf einem Teil des Bürgerhausparkplatzes untergebracht werden. Davor befindet sich ein ca. 1 m breiter Pflanzstreifen mit einem Baum. Dieser ist nach Einschätzung der Verbandsgemeinde zu groß für diesen Bereich und wird durch eine Hecke, die gleichzeitig als Sichtschutz dient, ersetzt. Durch die Maßnahmen fallen zwei Parkplätze auf dieser Fläche weg, aber dadurch entstehen auf dem alten Container-Platz vier neue Stellplätze.
Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen belaufen sich auf etwa 4.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro und sind bereits im Haushalt eingeplant.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Maßnahmen wie zuvor beschrieben, durchzuführen und beauftragte den Ortsbürgermeister die dafür notwendigen Aufträge nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben.
5. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Die Behandlung von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an die Gemeinde und ihre Einrichtungen wurde in § 94 der GemO ab 11. Januar 2008 neu geregelt.
§ 94 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten."
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Jens Kulenkampff Klausbrooker Weg 2 24119 Kronshagen | 109,00 | Unterhaltung der Schmidtburg |
Beschluss: Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme der oben genannten Spende zu.
6. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
| a) | Der Vorsitzende informierte, dass einer der beiden Rasenmäher kaputt sei. Falls dieser nicht mehr repariert werden kann, soll ein neues Gerät angeschafft werden. |
| b) | Ortsbürgermeister Markus Fey teilte mit, dass zwei Flächen auf dem Friedhof (neben dem Eingang und rechts neben der Kapelle) mit Mutterboden aufgefüllt und eingesät werden sollen. |
Dem Ortsgemeinderat lagen keine schriftlichen Anfragen vor.
7. Einwohnerfragestunde
Es waren zwei Einwohnerinnen anwesend.
Es wurde nachgefragt, ob es in der Ortsgemeinde noch freie Baugrundstücke gäbe. Auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kirner Land werden keine freien Grundstücke gelistet. Der Ortsbürgermeister teilte daraufhin mit, dass es derzeit noch einen freien Bauplatz gäbe. Er wird die Verwaltung darum bitten, das Grundstück wieder in die Liste mitaufzunehmen.