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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 23/2026
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Kirn vom 21. Mai 2026

1.):

Beratung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Jahr 2026

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende den Fachbereichsleiter Finanzen Patrick Klein und den stellvertretenden Fachbereichsleiter Kai Scholz.

Im Zuge der Vorstellung der Haushaltssatzung wurde über eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B diskutiert. Hierzu wurde bereits im Vorfeld Kontakt mit der Kommunalaufsicht aufgenommen, die in einer Stellungnahme darüber aussagte, dass die Stadt Kirn aufgrund des vorgelegten Haushaltes nicht um eine Erhöhung drum herumkommt. Im Raum stand eine Erhöhung von 500 % auf 550 % der Grundsteuer B.

Ein entsprechender Beschluss zur Anhebung des Hebesatzes wird in die Tagesordnung zur Stadtratssitzung am Donnerstag, den 11.06.2026, aufgenommen.

Weitere Änderungen des Haushaltsplanentwurfs wurden nicht in Betracht gezogen. Herr Klein und Herr Scholz erläuterten weiter den Haushaltsplan und beantworteten alle anfallenden Fragen der Ausschussmitglieder.

Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde kein Beschluss gefasst.

2.):

Ergänzende Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung 

Unterbringung der Verbandsgemeindewerke - Umzug in das Nebengebäude

Die vorliegende Entscheidung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fusion der Stadt Kirn und der ehemaligen Verbandsgemeinde Kirn-Land sowie den hierzu getroffenen vertraglichen Regelungen, insbesondere dem Fusionsvertrag vom 30.01.2019, der darauf aufbauenden Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021 sowie dem Nutzungsvertrag über das Rathaus vom 10.05.2021 in der Kirchstraße 3 in Kirn.

Im Zuge der Fusion wurde eine grundlegende Neuordnung der Verwaltungsstrukturen sowie der Nutzung kommunaler Liegenschaften vereinbart. Ziel war es, die Aufgabenwahrnehmung der neuen Verbandsgemeinde organisatorisch zusammenzuführen und die hierfür erforderlichen Gebäude und Einrichtungen sachgerecht zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere geregelt, dass bestimmte Vermögensgegenstände - darunter auch Verwaltungsgebäude - entweder auf die Verbandsgemeinde übergehen oder im Eigentum der Stadt verbleiben und gemeinsam genutzt werden.

Das Gebäude „Altstadt 1“, in dem die Verbandsgemeindewerke sowie die Stadtwerke GmbH derzeit untergebracht sind, wurde gemäß § 5 Abs. 2 der Fusionsfolgevereinbarung ausdrücklich als Übergangslösung definiert. Die Nutzung durch die Verbandsgemeindewerke sollte nur bis zum Abschluss der Neuorganisation

erfolgen; eine Beendigung dieser Nutzung wurde bis zum 31.12.2023 angestrebt. Bereits aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass der derzeitige Zustand keine Dauerlösung darstellt, sondern durch eine anderweitige, dauerhafte Unterbringung zu ersetzen ist.

Parallel hierzu wurde im Rahmen der planerischen Überlegungen zur Nutzung des Rathauses (§ 6 Abs. 4 Fusionsvertrag) vorgesehen, verschiedene Organisationseinheiten - unter anderem auch die Verbandsgemeindewerke - im Rathaus zu konzentrieren. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die tatsächlichen räumlichen Kapazitäten des Rathauses nicht ausreichen, um sämtliche vorgesehenen Einheiten, insbesondere die Verbandsgemeindewerke mit ihrem Personalbestand, dort unterzubringen.

Eine Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus würde zusätzliche bauliche Maßnahmen erfordern, insbesondere Eingriffe in bestehende Raumstrukturen. Entsprechende Überlegungen, etwa zur Umnutzung der Galerieflächen, wurden politisch beraten und seitens der Stadt Kirn nicht weiterverfolgt (Beschluss Stadtrat vom 13.02.2025). Damit steht fest, dass die ursprünglich angedachte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus aus tatsächlichen und politischen Gründen nicht umgesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine alternative, dauerhafte Lösung erforderlich. Mit dem im Eigentum der Verbandsgemeinde stehenden Nebengebäude und der Erweiterung der bisher genutzten Räumlichkeiten für die Lagerhaltung / Unterbringung der Monteure (Wasser + Strom) in der Bahnhofstraße steht ein geeigneter Standort zur Verfügung, der eine bedarfsgerechte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke ermöglicht. Nach Einschätzung der VG-Werke können dort die räumlichen Anforderungen erfüllt und ein funktionaler Dienstbetrieb sichergestellt werden.

Der beabsichtigte Umzug stellt keine Abweichung von den Grundentscheidungen der Fusion dar, sondern vielmehr eine sachgerechte Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vorgesehene räumliche Konzentration im Rathaus in Bezug auf die Verbandsgemeindewerke nicht realisierbar ist.

Gleichzeitig wird durch die Verlagerung die im Fusionsvertrag angelegte Neuordnung der Liegenschaftsnutzung weiter umgesetzt. Insbesondere wird die Übergangsnutzung des Gebäudes „Altstadt 1“ beendet, wie sie bereits im Rahmen der Fusionsfolgevereinbarung vorgesehen war. Damit wird ein seit der Fusion bestehender Schwebezustand aufgelöst und eine klare, dauerhafte Zuordnung geschaffen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die zwischen der Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirner Land bestehenden Vereinbarungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Einvernehmens beruhen. Änderungen oder Konkretisierungen der Nutzung kommunaler Gebäude bedürfen daher einer abgestimmten Vorgehensweise beider Körperschaften. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die getroffene Entscheidung durch eine ergänzende Vereinbarung zur bestehenden Fusionsfolgevereinbarung zu flankieren und rechtlich abzusichern.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise gewährleistet somit eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und organisatorisch tragfähige Lösung für die zukünftige Unterbringung der Verbandsgemeindewerke incl. der Stadtwerke GmbH. Gleichzeitig wird der im Zuge der Fusion eingeschlagene Weg der strukturellen Neuordnung konsequent fortgeführt und an die tatsächlichen Rahmenbedingungen angepasst.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, dem beiliegenden Entwurf der „Ergänzenden Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021“ mit folgender Ergänzung „Der beabsichtigte Umzug stellt keine Abweichung von den Grundentscheidungen der Fusion dar, sondern vielmehr eine sachgerechte Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vorgesehene räumliche Konstellation im Rathaus in Bezug auf die Verbandsgemeindewerke nicht realisierbar ist“ in die Präambel zu.