Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hennweiler hat in seiner Sitzung am 26.04.2023 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden :
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.613.800,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.754.200,00 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -140.400,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-und Auszahlungen auf | -63.500,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.000,00 € |
| der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -39.250,00 € |
| nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt | -104.750,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf: — 2.000,00 €
Zusätzlich wird beantragt die Kreditermächtig aus dem Jahr 2020 i.H.v. 701.900 Euro ins Jahr 2023 zu übertragen.
Die finanzierten Maßnahmen Dorfladen und Kindertagesstätte wurden oder werden erst in 2023 fertig gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu den günstigsten Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 1.500.000 Euro festgesetzt.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt :
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 36,00 € |
| für den zweiten Hund | 60,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 90,00 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2018: | 4.913.173 € |
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt voraussichtlich zum 31.12.2019: | 4.882.972 € |
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt voraussichtlich zum 31.12.2020: | 4.837.622 € |
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt voraussichtlich zum 31.12.2021: | 4.624.722 € |
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt voraussichtlich zum 31.12.2022: | 4.484.322 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte entfällt.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2023
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 10.05.2023 zur Genehmigung vorgelegt. Der Investitionskredit in Höhe von 2.000 € wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt Ebenso wurde eine Kreditermächtigung aus den Vorjahren übertragen
Mit Verfügung vom 15.05.2023 hat die Kommunalaufsicht den Rechtsverstoß festgestellt, da die Ortsgemeinde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO und gegen § 105 GemO verstößt, wonach Liquiditätskredite nicht längerfristig aufgenommen werden dürfen.
Die Ortsgemeinde ist verpflichtet der Kommunalaufsicht sowohl einen Tilgungsplan als auch eine Liquiditätsplanung vorzulegen.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 16.06.2023.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis einschließlich 27.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.