Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Oberhausen hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL.S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL.S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden :
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.699.250 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.987.200 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -287.950 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-und Auszahlungen auf | -247.500 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 922.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 14.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 908.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -6.750 € |
| nachrichtlich: Veränderung der liquiden Mittel | 653.750 € |
Kredite zur Fina nzierung von Investitionen und Investitions förderungsmaßnahmen werden wie folgt veranschlagt:
| zinslose Kredite auf | - € |
| verzinste Kredite auf | - € |
| zusammen auf | - € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Ein Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) wird nicht festgesetzt.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt :
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden :
| für den ersten Hund | 36,00 € |
| für den zweiten Hund | 48,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 60,00 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr 2023 nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2017 | 2.859.088 € |
| 2018 | 2.880.528 € (voraussichtlich) |
| 2019 | 3.448.943 € (voraussichtlich) |
| 2020 | 3.092.962 € (voraussichtlich) |
| 2021 | 2.858.862 € (nach Ansätzen) |
| 2022 | 2.822.862 € (nach Ansätzen) |
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 5.000 € im Einzelfall
festgesetzt.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 10.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft in 2023 nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an
Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Die Haushaltssatzung 2023 der Ortsgemeinde Oberhausen enthält nach § 95 Abs. 4 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 15.05.2023 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 25.05.2023 hat die Kommunalaufsicht die Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung festgestellt, da die Ortsgemeinde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt.
Aufgrund der Erhöhung der Realsteuern auf die neuen Nivellierungssätze wurde von einer Beanstandung nach § 121 GemO abgesehen.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 16.06.2023.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis einschließlich 27.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Zimmer 35 – zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.