1. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Ortsbürgermeister Michael Schlarb verpflichtete Herrn Guido Nickel als neues Ratsmitglied namens der Ortsgemeinde Meckenbach durch Handschlag.
Auf die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, § 20 Schweigepflicht, § 21 Treuepflicht, § 30 Rechte und Pflichten als Ratsmitglied wies er besonders hin.
2. Neuwahl eines Ausschussmitglieds für den Rechnungsprüfungsausschuss
Herr Jörg Gutheil ist weggezogen und hat damit in folgendem Ausschuss sein Mandat als stellvertretendes Mitglied verloren: -Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Meckenbach-. Als neues Mitglied hat die Ortsgemeinde folgende Person vorgeschlagen: -Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Meckenbach- (stellvertretendes Mitglied): Guido Nickel Für das Wahlverfahren gilt § 40 Abs. 5 GemO. Die Abstimmung erfolgt demnach durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Ortsgemeinderat nicht eine offene Abstimmung beschließt.
Abstimmung über offene Wahl
Beschluss:
Bürgermeister Michael Schlarb schlug vor, die Abstimmung als offene Wahl durchzuführen.
Beschluss:
Bürgermeister Michael Schlarb schlug Herrn Guido Nickel als neues Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Meckenbach vor.
3. Beschluss über die Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Meckenbach auf die Ortsgemeinde Meckenbach
Aufgrund der neuen Datenschutzbestimmungen muss die Vereinbarung mit der Gemeinde neu getroffen werden. Ortsbürgermeister Michael Schlarb erläuterte die Beschlussvorlage.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf der „Vereinbarung zur Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Meckenbach auf die Ortsgemeinde Meckenbach“ zu.
4. Beschluss zum Beitritt der Ortsgemeinde Meckenbach in den "Kommunalen Klimapakt (KKP) Rheinland-Pfalz"
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Meckenbach trat dem Kommunalen Klimapakt bei. Damit verpflichtet sie sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Die Ortsgemeinde benennt dazu folgende Ziele und Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:
Auf dieser Basis wurde die Verwaltung beauftragt:
5. Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Nach der Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen sind in diesem Jahr die Vorschlagslisten für die Wahlperiode 2024 bis 2028 aufzustellen. Bei der Aufstellung ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen geeignet und bereit sind, das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen auszuüben. (§§ 32, 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz). Gemäß Anschreiben des Gerichts, ist aus dem Bereich der Ortsgemeinde Meckenbach 1 Person vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl des Ortsgemeinderates. Bei dem Vorschlag von Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich um eine Wahl. Für das Wahlverfahren gilt § 40 Abs. 5 GemO. Die Abstimmung erfolgt demnach durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Ortsgemeinderat nicht eine offene Abstimmung beschließt. Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht bei Wahlen nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO. Ausschließungsgründe nach § 22 GemO gelten nicht für Wahlen.
Abstimmung über offene Wahl
Bürgermeister Michael Schlarb schlug vor, die Abstimmung als offene Wahl durchzuführen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Meckenbach schlug folgende Person für die Wahl von Schöffinnen und Schöffen vor:
| Familienname: | Ingo |
| Vorname: | Pauly |
| Geburtsjahr: | 1967 |
| Plz. / Wohnort: | 55606 Meckenbach |
| Beruf: | Geschäftsführer |
6. Vereinbarung über die Bewirtschaftung und die Gebühren der Personalausgaben für den staatlichen Revierdienst im Körperschaftsforstbetrieb
Betriebe, die eine Betriebsgröße (reduzierte Holzbodenfläche) von unter 50 ha haben oder weniger als 3 Fm/Jahr/ha nach dem aktuellen forstlichen Betriebswerk einschlagen, werden nicht mehr über die Betriebskostenbeiträge, deren Höhe jährlich von der Zentralstelle der Forstverwaltung errechnet wird, abgerechnet. Im Falle dieser beiden vorgenannten Ausnahmen wird mit der waldbesitzenden Kommune eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, die in ihrer Gebührenhöhe im Rahmen der Landesverordnung des Landesbetriebes Landesforsten Rheinland-Pfalz (Besondere Gebührenverzeichnis) liegen muss: 24,- bis 100,-€/Jahr/ha. Das Forstamt hat alle kommunalen Waldbesitzer nach den Besonderheiten ihres Forstbetriebes bzw. der oftmals unterschiedlichen Arbeitsbelastung der Revierleitung bewertet und dies auch im Falle des Gemeindewaldes Meckenbach getan.
Der Satz von 30,00 €/Jahr und ha spiegelt die forstfachliche Einschätzung des Forstamtes wider.
Durch die Neueinrichtung des Forstbetriebes hat sich die reduzierte Holzbodenfläche von 130,34 ha leicht auf 133,1 ha erhöht. Jedoch ist der jährliche Hiebsatz auf unter 3 Fm/Jahr/ha gesunken. Die Abrechnung der Betriebskosten in 2021 ergab für den Gemeindewald Meckenbach einen Zahlungsbetrag in Höhe von 5.115,72 €. Nach der beigefügten Gebührenvereinbarung würde die Gemeinde für den staatlichen Revierdienst in Ihrem Wald ab dem Jahr 2023 nur noch 4.020,00 € pro Jahr zahlen. Im Vergleich wäre dies eine jährliche Ersparnis in Höhe von ca. 1.095,00 €. Diese Gebührenhöhe würde sich erst durch Kündigung der Vereinbarung durch einen Vertragspartner oder durch eine Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses ändern.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschloss, den Ortsbürgermeister zu ermächtigen, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen.
7. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
8. Einwohnerfragestunde
Frage zum Klimainfotag. Bürgermeister Schlarb beantwortete die Frage.
| Ende der öffentlichen Sitzung: | 19:31 Uhr |
| Beginn der nichtöffentlichen Sitzung | 19:35 Uhr |