| I. Wahlgrabstätten | |
| 1. | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte |
| nach § 2 Abs. 2 auf die Dauer von 30 Jahren — 330,-- € | |
| II. Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene — 120,-- € |
| 2. | Überlassung einer Urnengrabstätte (1 Urne) — 105,-- € |
| 3. | Überlassung einer Urnengrabstätte im Wiesengrabfeld und anonymen Grabfeld — 240,-- € |
| 4. | Überlassung einer Reihengrabstätte im Wiesengrabfeld — 360,-- € |
| III. Aushebung und Schließen der Gräber | |
| 1. | Reihengrab (Erdbestattung) — 550,-- € |
| 2. | Urnenbeisetzung — 120,-- € |
| IV. Verlängerung der Nutzungsfrist | |
| 1. | Verlängerung der Nutzungsfrist (pro Jahr) — 20,-- € |
| V. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Aufbewahrung einer Leiche — 30,-- € |
| 2. | Aufbewahrung einer Urne — 30,-- € |
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.