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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 26/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Wahlgrabstätten

1.

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 auf die Dauer von 30 Jahren  —  330,-- €

II. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene  —  120,-- €

2.

Überlassung einer Urnengrabstätte (1 Urne)  —  105,-- €

3.

Überlassung einer Urnengrabstätte im Wiesengrabfeld und anonymen Grabfeld  —  240,-- €

4.

Überlassung einer Reihengrabstätte im Wiesengrabfeld  —  360,-- €

III. Aushebung und Schließen der Gräber

1.

Reihengrab (Erdbestattung)  —  550,-- €

2.

Urnenbeisetzung  —  120,-- €

IV. Verlängerung der Nutzungsfrist

1.

Verlängerung der Nutzungsfrist (pro Jahr) —  20,-- €

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

Aufbewahrung einer Leiche  —  30,-- €

2.

Aufbewahrung einer Urne  —  30,-- €

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder

aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.