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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 26/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Hochstetten-Dhaun

I. Grabstätten und Urnengrabstätten

1.

Überlassung einer Grabstätte (1 Stelle)  —  200,-- €

2.

Überlassung einer Wahlgrabstätte (2 Stellen)  —  300,-- €

3.

Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (1 Stelle)  —  200,-- €

4.

Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte (2 Stellen)  —  300,-- €

5.

Überlassung der ersten Urne in die Urnenwand

(inkl. Beschriftung)  —  850,-- €

6.

Überlassung der zweiten Urne in die Urnenwand

(inkl. Beschriftung)  —  300,-- €

II. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Grabstätten (Erdbestattung)  —  550,-- €

2.

Urnengräber  —  170,-- €

III. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen bis zu 4 Tagen  —  75,-- €

IV. Abräumen von Grabstellen

1.

Einzelgrabstelle  —  250,-- €

2.

Doppelgrabstelle  —  350,-- €

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.