I. Grabstätten und Urnengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Grabstätte (1 Stelle) — 200,-- € |
| 2. | Überlassung einer Wahlgrabstätte (2 Stellen) — 300,-- € |
| 3. | Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (1 Stelle) — 200,-- € |
| 4. | Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte (2 Stellen) — 300,-- € |
| 5. | Überlassung der ersten Urne in die Urnenwand |
| (inkl. Beschriftung) — 850,-- € |
| 6. | Überlassung der zweiten Urne in die Urnenwand |
| (inkl. Beschriftung) — 300,-- € |
II. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Grabstätten (Erdbestattung) — 550,-- € |
| 2. | Urnengräber — 170,-- € |
III. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung von Leichen und Urnen bis zu 4 Tagen — 75,-- €
IV. Abräumen von Grabstellen
| 1. | Einzelgrabstelle — 250,-- € |
| 2. | Doppelgrabstelle — 350,-- € |
Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.