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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 26/2025
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Haushaltssatzung der Stadt Kirn für das Haushaltsjahr 2025 vom 27.06.2025

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 08.05.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetz werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

Jahresfehlbetrag

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Veränderung des Finanzmittelbestandes

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 11.000.000 € veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

500 v.H.

Gewerbesteuer

400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für den zweiten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.06.2015. Die Angaben sind rein deklaratorisch.

§ 6 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2018 insgesamt 14.898.344,59 Euro.

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2019 insgesamt 13.373.343,93 Euro.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

Stadt Kirn
gez. Frank Ensminger, Stadtbürgermeister

Hinweise zur Haushaltssatzung 2025

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben (E-Mail) vom 09.05.2025 zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 04.06.2025 hat die Kommunalaufsicht folgende Entscheidungen getroffen:

1.

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Kirn vorgesehenen Investitionskrediten in Höhe von 285.300 € wird genehmigt.

2.

Der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird in Höhe von 11.000.000 € genehmigt.

3.

Die Genehmigung zu Nummer 1 ergeht unter der Bedingung, dass bei der Inanspruchnahme die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllt sind.

4.

Die Zahlungen von nicht gesetzlichen oder vertraglichen Zuwendungen, Zuschüssen und Zulagen werden nicht genehmigt.

Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen:

1.

Das Haushaltsausgleichsgebot nach den §§ 93 Abs. 4 GemO und 18 Abs. 1 GemHVO im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2025.

2.

Das Gebot, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nur zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und nicht zur Finanzierung des Haushaltes aufgenommen werden dürfen nach § 105 GemO.

3.

Das Gebot, dass die Gemeinde für das Haushaltsjahr 2025 den Mindestrückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit finanzieren kann.

4.

Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen das Haushaltsausgleichsgebot im Finanzhaushalt für das Jahr 2025 nach § 93 Abs. 4 GemO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO.

5.

Die Stadt Kirn verstößt in dem kompletten Finanzplanungszeitraum gegen das Haushaltsausgleichsgebot im Ergebnis- und Finanzhaushalt.

Zusammenfassend ist die Stadt Kirn als leistungsunfähig einzustufen.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 27.06.2025.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.06.2025 bis einschließlich 08.07.2025 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 - Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Stadt Kirn
gez. Frank Ensminger, Stadtbürgermeister