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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 26/2025
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates Kirn vom 12.06.2025

1) Einwohnerfragestunde

Aus der Zuhörerschaft wurden keine Fragen gestellt.

2.) Mitteilung und Beantwortung von Anfragen

Der Stadtbürgermeister informierte die Ratsmitglieder über die geplante Änderung der Verkehrsführung Brunnengasse / Linke Hahnenbachstraße. Diese Änderung soll ab dem 01.07.2025 in Kraft treten.

Es lag eine schriftliche Anfrage bzgl. des Sachstandes Rettungswache von Fraktionsvorsitzendem Thomas Bursian FDP-Fraktion vor. Der Stadtbürgermeister konnte hierzu berichten, dass man intensiv auf der Suche nach einem geeigneten Grundstück sei. Leider konnte der ursprüngliche Plan, die Rettungswache an der Bahn zu errichten, nicht umgesetzt werden. Trotz alledem hält das DRK an dem Standort Kirn fest.

Fraktionsvorsitzender Claus Tressel beantragte die Absetzung von Punkt 4a "Ausfertigung und rückwirkendes Inkrafttreten von Bebauungsplänen a) für das Teilgebiet „Im breiten Ort - Auf dem Flurweg - Im Konzenacker - Im Hach - Am Froschenpfuhl - In Gräfenacker - In der Langwies - Auf dem Sand - In Altweiden - In Allweiden“, mit Änderungen" von der Tagesordnung zu nehmen.

Nach eingehender Diskussion und dem ergänzenden Vermerk: "Es handelt sich hierbei nicht um den Bebauungsplan Am Froschenpfuhl ("Batteriespeicher")" zog die CDU-Fraktion den Antrag zurück.

Fraktionsvorsitzende Judith Dröscher fragte nach der Möglichkeit, in der kompletten Josef-Görres-Straße ein Tempolimit von 30 km/h umzusetzen. Der Vorsitzende wird dies prüfen.

Außerdem sei der Radweg an der Binger Landstraße gefährlich, sie schlug vor diesen durch eine Art Leitplanke von der Straße zu trennen. Der Stadtbürgermeister wird dies an den LBM weitergeben, da es sich hier um eine Landstraße handelt.

Fraktionsvorsitzender Claus Tressel erkundigte sich nach dem Gebäude Lagrange (Technologiezentrum). Der Vorsitzende konnte hierzu nur sagen, dass der Aufsichtsrat der Stadtentwicklung GmbH den Verkauf abgelehnt hätte.

Ratsmitglied Heike Kartarius-Holzhauser fragte nach der Sperrung Schanze. Der Stadtbürgermeister erklärte die geplanten Maßnahmen des Investors. Leider sei es sehr schwierig eine Firma zu finden, die diese Maßnahmen durchführen kann. Er sei aber in ständigem Austausch mit dem Investor.

3.) Erneuerung Heizung Kirchstraße 3

Die bestehende Gasheizung aus dem Jahr 1988 muss erneuert werden. Aktuell wird die Wärme durch einen, im Kellergeschoß aufgestellten, Kessel mit einer Leistung von 310 kW erzeugt. Der Aufstellraum im UG des Gebäudes wurde in der Vergangenheit schon durch Hochwasser überflutet. Daher soll im Rahmen dieser Maßnahme die Wärmeerzeugung inkl. der Verteilung ins Erdgeschoss verlagert werden.

Um die Anlage zu erneuern, wurden vom Ingenieurbüro RUM-Plan drei verschiede Varianten ausgearbeitet.

Variante 1: Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Gas-Brennwertkaskade

Kosten ca. 468.000€*

Variante 2: Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Gas-Brennwertkaskade

Kosten ca. 684.000€*

Variante 3: Gas-Brennwertkaskade

Kosten ca. 157.000€

*Förderfähigkeit gegeben 30%

Diese Varianten wurden den Mitgliedern des Ausschusses für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz am 26.05.2025 vorgestellt.

Beschluss:

Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung, Bauwesen und Umweltschutz der Stadt Kirn beschließt der Stadtrat, die Heizungsanlage in der Kirchstraße 3 durch die Variante 3 (Gas-Brennwertkaskade) zu ersetzen.

Zusätzlich wird empfohlen, die weiteren Planungsleistungen an das Ingenieurbüro R.U.M. aus Baumholder zu vergeben. Nach Vorlage aller Unterlagen ist die Erneuerung der Heizungsanlage auszuschreiben.

Der Stadtrat ermächtigt den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirner Land den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu erteilen.

Eine analoge Vorgehensweise wird im VG-Rat thematisiert.

4.) Ausfertigung und rückwirkendes Inkrafttreten von Bebauungsplänen

a) für das Teilgebiet „Im breiten Ort - Auf dem Flurweg - Im Konzenacker - Im Hach - Am Froschenpfuhl - In Gräfenacker - In der Langwies - Auf dem Sand - In Altweiden - In Allweiden“, mit Änderungen

Rechtsgrundlage:

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Die Änderung vom 17.01.1990 ist ausgenommen, da diese durch die folgende Änderung aufgehoben wurde. Die Änderung vom 10.03.2000 ist ausgenommen, da diese bereits ausgefertigt ist.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 03.10.1974 als Satzung beschlossen und von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Bescheid vom 08.04.1975, Az. 6/60-610-13/190, genehmigt. Die Änderungen zum vorgenannten Bebauungsplan wurden vom Stadtrat Kirn als Satzung beschlossen.

Es handelt sich hierbei nicht um den Bebauungsplan Am Froschenpfuhl ("Batteriespeicher").

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan und die Änderungen auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

b) für das Teilgebiet "Teilgebiet IV Neue Straße Langgasse", mit Änderung

Rechtsgrundlage:

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 27.09.1983 als Satzung beschlossen und von der Bezirksregierung Koblenz mit Bescheid vom 09.01.1983, Az. 6/60-610-13/669, genehmigt. Die Änderung zum vorgenannten Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn als Satzung beschlossen.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan und die Änderung auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

c) für das Teilgebiet "Hinter Humbrücken (Krebsweilerer Tal)", mit Änderung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 15.05.1984 als Satzung beschlossen und von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Bescheid vom 04.07.1984, Az. 6/60-610-13/701, genehmigt. Die Änderung zum vorgenannten Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn als Satzung beschlossen.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan und die Änderung auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen.

Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

d) für das Teilgebiet "Teilgebiet V Steinweg - Embdengasse - Hahnenbach - Nahegasse", mit Änderungen

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Die Änderung vom 25.10.1991 ist ausgenommen, da diese bereits ausgefertigt ist.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 15.05.1984 als Satzung beschlossen und von der Bezirksregierung Koblenz mit Bescheid vom 28.08.1984 genehmigt. Die Änderungen zum vorgenannten Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn als Satzung beschlossen.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan und die Änderung auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

e) für das Teilgebiet "Teilgebiet VIII Radergasse - Nahegasse - Teichweg - Mauergasse", mit Änderung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 13.09.1984 als Satzung beschlossen und von der Bezirksregierung Koblenz mit Bescheid vom 29.10.1984, Az. 379-5103-1c, genehmigt. Die Änderung zum vorgenannten Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn als Satzung beschlossen.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan und die Änderung auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

f) für das Teilgebiet "Wörth"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 28.05.1986 als Satzung beschlossen und von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Bescheid vom 02.07.1986, Az. 6/60-610-13/807, genehmigt.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

g) für das Teilgebiet "Teilgebiet III Langgasse - Steinweg - Radergasse - Mauergasse"

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zur Behebung bestehender Ausfertigungsmängel bei erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Der Bebauungsplan wurde vom Stadtrat Kirn am 16.07.1987 als Satzung beschlossen und von der Bezirksregierung Koblenz mit Bescheid vom 19.10.1987 genehmigt.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, den vorgenannten Bebauungsplan auszufertigen und damit rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, den o.a. Bebauungsplan auszufertigen, und die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigungsvermerke zu erstellen sowie diesen Beschluss bekannt zu machen.

Zu 5.) Wahl Kuratoriumsmitglieder Eichenauer Stiftung

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Wirkung vom 14.01.2009 die „Franz-und-Ute-Eichenauer-Stiftung der Stadt Kirn“ als rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt.

Nach § 10 der Stiftungssatzung ist ein Kuratorium, das aus 6 Mitgliedern besteht, zu bilden. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Amtszeit ist abgelaufen.

3 Mitglieder des Kuratoriums bestellt der Bürgermeister der Stadt Kirn in Absprache mit der Familie Eichenauer/Frey.

Weitere 3 Mitglieder sind vom Stadtrat der Stadt Kirn zu wählen.

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 40 GemO. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern nicht der Stadtrat etwas anderes beschließt.

Die SPD-Fraktion schlug

Karl-Heinz Buss

vor.

Die CDU-Fraktion schlug

Cornelia Dhonau-Wehner

vor.

Die FDP-Fraktion und die FWG-Fraktion schlugen

Lena Lorenz

vor.

Die Stadtratsmitglieder waren mit einer offenen Abstimmung einverstanden.

Die Wahl der vorgeschlagenen Mitglieder erfolgte.

Zu 6.) Annahme von Spenden

Folgende Spendenangebote lagen der Verwaltung vor:

Spender:

Betrag in Euro:

Verwendungszweck:

Dr. Wolfgang und Anita BürkleStiftung

6.000,00

Deutschförderkurs für Kinder

Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung

15.000,00

Deutschkurs A2

Stiftung für Kultur & Soziales Des Landkreises Bad Kreuznach

3.000,00

Anschaffung eine RFID-Systems

Artillerielehrbataillon 345 Idar-Oberstein

2.800,00

Spende, Verwendungszweck ist noch zu bestimmen

Im Anschluss informierte der Stadtbürgermeister über den Besuch der Partnerstadt Fontaine-lès-Dijon am vergangenen Wochenende und über den am 15.06.2025 erstmalig stattfindenden Veteranentag.