Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 04.06.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetz werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.975.800 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen — 19.016.550 Euro
Jahresfehlbetrag — -3.040.750 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -2.487.250 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 1.584.700 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 1.750.900 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -166.200 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -198.800 Euro
Veränderung des Finanzmittelbestandes — -2.852.250
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 165.200 Euro
zusammen auf — 165.200 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 17.000.000 € veranschlagt.
Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 500 v.H. |
| Gewerbesteuer | 390 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 60 Euro |
| für den zweiten Hund | 120 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 192 Euro |
| für den ersten gefährlichen Hund | 492 Euro |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 660 Euro |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 828 Euro |
Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.06.2015. Die Angaben sind rein deklaratorisch.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2016 insgesamt 15.386.686,29 Euro.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2017 insgesamt 14.999.579,96 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2024
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben (E-Mail) vom 05.06.2024 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 27.06.2024 hat die Kommunalaufsicht folgende Entscheidungen getroffen:
| 1. | Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Kirn vorgesehenen Investitionskrediten in Höhe von 165.200 € wird nicht genehmigt. |
| 2. | Der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird in Höhe von 17.000.000 € genehmigt. |
| 3. | Die Zahlungen von nicht gesetzlichen oder vertraglichen Zuwendungen, Zuschüssen und Zulagen werden nicht genehmigt. |
| Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen: | |
| 1. | Das Haushaltsausgleichsgebot nach den §§ 93 Abs. 4 GemO und 18 Abs. 1 GemHVO im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2024. |
| 2. | Das Gebot, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nur zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und nicht zur Finanzierung des |
| Haushaltes aufgenommen werden dürfen nach § 105 GemO. | |
| 3. | Das Gebot, dass die Gemeinde für das Haushaltsjahr 2024 den Mindestrückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit finanzieren kann. |
Zusammenfassend ist die Stadt Kirn als leistungsunfähig einzustufen.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 05.07.2024.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.07.2024 bis einschließlich 16.07.2024 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 – Finanzabteilung – zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.