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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 27/2024
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Haushaltssatzung der Stadt Kirn für das Haushaltsjahr 2024 vom 05.07.2024

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 04.06.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetz werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 15.975.800 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen  — 19.016.550 Euro

Jahresfehlbetrag  —  -3.040.750 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -2.487.250 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  —  1.584.700 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  1.750.900 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -166.200 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -198.800 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestandes  —  -2.852.250

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  165.200 Euro

zusammen auf  —  165.200 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 17.000.000 € veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

500 v.H.

Gewerbesteuer

390 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

60 Euro

für den zweiten Hund

120 Euro

für jeden weiteren Hund

192 Euro

für den ersten gefährlichen Hund

492 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund

660 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund

828 Euro

Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.06.2015. Die Angaben sind rein deklaratorisch.

§ 6 Eigenkapital

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2016 insgesamt 15.386.686,29 Euro.

Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2017 insgesamt 14.999.579,96 Euro.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.

Stadt Kirn
gez.
Frank Ensminger
Stadtbürgermeister

Hinweise zur Haushaltssatzung 2024

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben (E-Mail) vom 05.06.2024 zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 27.06.2024 hat die Kommunalaufsicht folgende Entscheidungen getroffen:

1.

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Kirn vorgesehenen Investitionskrediten in Höhe von 165.200 € wird nicht genehmigt.

2.

Der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in der Einheitskasse wird in Höhe von 17.000.000 € genehmigt.

3.

Die Zahlungen von nicht gesetzlichen oder vertraglichen Zuwendungen, Zuschüssen und Zulagen werden nicht genehmigt.

Die Stadt Kirn verstößt mit der vorgelegten Haushaltssatzung gegen:

1.

Das Haushaltsausgleichsgebot nach den §§ 93 Abs. 4 GemO und 18 Abs. 1 GemHVO im Ergebnis- und Finanzhaushalt für das Jahr 2024.

2.

Das Gebot, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nur zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen und nicht zur Finanzierung des

Haushaltes aufgenommen werden dürfen nach § 105 GemO.

3.

Das Gebot, dass die Gemeinde für das Haushaltsjahr 2024 den Mindestrückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit finanzieren kann.

Zusammenfassend ist die Stadt Kirn als leistungsunfähig einzustufen.

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 05.07.2024.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 08.07.2024 bis einschließlich 16.07.2024 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 – Finanzabteilung – zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Stadt Kirn
gez.
Frank Ensminger
Stadtbürgermeister