Titel Logo
Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 27/2026
Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates Hennweiler vom 12.05.2026

1. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 17 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz a) Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenen Personenb) Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind in § 17a Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 GemO können die Bürger der Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerentscheid ist eine Abstimmung der Stimmberechtigten über eine gemeindliche Angelegenheit. Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind Bürgerrechte. Antrags-, unterschrifts- und stimmberechtigt sind nur die nach dem Kommunalwahlgesetz stimmberechtigten Bürger. Ein Bürgerentscheid über eine Angelegenheit, die im abschließenden Katalog des Absatz 2 aufgeführt ist, ist unzulässig. Nach Absatz 3 ist das Bürgerbegehren schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit bis zu 10. 000 Einwohnern von mindestens 9 v. H., der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet gem. Absatz 4 Satz 2 der Gemeinderat nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Verbandsgemeindeverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen nach Absatz 6 den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen (Bürgermeister und Ortsgemeinderat) und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Nach Absatz 7 ist bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden. Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Das Bürgerbegehren vom 4.1.26/eingegangen bei der Verbandsgemeindeverwaltung am 5.1.26 betrifft mit seiner Frage „Sind sie gegen die Errichtung von Solarparks in der Gemarkung Hennweiler?“ und seiner Begründung: „Die geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlagen stellen einen nicht ausgleichbaren schwerwiegenden Eingriff in Umwelt und Natur dar. Der Lebensraum unserer Gemeinde wird nachhaltig gestört und zerstört. Die Gesamtheit der Bürger ist betroffen und alle berechtigten Bürger sollen durch einen Bürgerentscheid demokratisch entscheiden, ob die PV-Freiflächen-Anlagen errichtet werden.“, eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde Es richtet sich offensichtlich auf eine Bauleitplanung, die verhindert bzw. vereitelt werden soll. Die Frage kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Gültige Unterstützungsunterschriften wurden in ausreichender Zahl (insgesamt 253, davon gültig: 250, davon ungültig: 3) vorgelegt. Es wurden 3 Begehrensvertreter benannt, die zur Gemeinderatsitzung eingeladen und nach § 17a Absatz 4 Satz 2 GemO vor der Entscheidung über die Zulässigkeit angehört werden. Der Ortsgemeinderat Hennweiler hat am 28.11.2025 einen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) zum Bebauungsplan für das Teilgebiet „Hennweiler Süd und Ost“ mit der Bezeichnung „Freiflächen Photovoltaikanlagen““ beschlossen Der Bebauungsplan gehört nach § 1 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bauleitplänen. Das Bürgerbegehren richtet sich unstreitig gegen eine nach § 17 a Absatz 2 GemO unzulässige Angelegenheit für einen Bürgerentscheid. Ein Bürgerentscheid über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen ist nach § 17a Absatz 2 Ziffer 6 GemO nicht zulässig. Der Ausschlussgrund nach Ziffer 6 greift ab dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes getroffen hat (unmittelbar auf die Bauleitplanung bezogene Angelegenheiten) und so das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet hat. So auch die Ausführungen von Dietlein in der KVR-Kommentierung zu § 17a GemO, Erl. 3.3.7 Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen (3.3.7.1 Unmittelbar auf die Bauleitplanung bezogene Angelegenheiten - Damit greift der Ausschlussgrund ab dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde den Beschluss über die Aufstellung eines Bauleitplans (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB) getroffen und so das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet hat (VGH Mannheim, Beschl. vom 20.3.2009, NVwZRR 2009 S. 574 [575])).

a) Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen

Die drei vertretungsberechtigten Personen wurden zur Gemeinderatssitzung am 12.05.2026 eingeladen. Vor der Beschlussfassung über das Bürgerbegehren haben die Vertreter des Bürgerbegehrens die Möglichkeit zur Äußerung wahrgenommen.

b) Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerentscheids ist eine reine Rechtsfrage. Der Gemeinderat hat keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum.

Über die Zulässigkeit muss der Ortsgemeinderat einen Beschluss fassen.

Ein Bürgerentscheid ist nach § 17 a Absatz 2 Ziffer 6 GemO zu der im Bürgerbegehren vom 04.01.2026 (eingegangen am 05.01.2026) formulierten Frage und Begründung unzulässig.

Der Ortsgemeinderat Hennweiler beschloss die Unzulässigkeit des vorgetragenen Bürgerbegehrens.

Der Vorsitzende unterbrach die Sitzung, da eine Vielzahl der Zuschauenden den Sitzungssaal verließ.

2. Feststellung des Jahresabschlusses 2022, Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Rainer Wendling, trug dem Ortsgemeinderat das Ergebnis der Prüfung vor und empfahl ihm gemäß § 114 Abs. 1 GemO:

1.

den Jahresabschluss festzustellen und

2.

dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten, sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land Entlastung zu erteilen.

Sowie gemäß § 100 GemO

3.

nachträglich über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu genehmigen

Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.

Bei Michael Schmidt, Jan Schmidt und Sandra Speier lagen Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor. Sie nahmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil und nahmen im Zuschauerraum Platz.

3. Feststellung des Jahresabschlusses 2023, Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Rainer Wendling, trug dem Ortsgemeinderat das Ergebnis der Prüfung vor und empfahl ihm gemäß § 114 Abs. 1 GemO:

1.

den Jahresabschluss festzustellen und

2.

dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten, sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land Entlastung zu erteilen.

Sowie gemäß § 100 GemO

3.

nachträglich über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu genehmigen

Nach Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.

Bei Michael Schmidt, Jan Schmidt und Sandra Speier lagen Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor. Sie nahmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil und nahmen im Zuschauerraum Platz.

4. Anhebung der Hebesätze der Realsteuern

Der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Hennweiler hat im Ergebnishaushalt einen Fehlbetrag in Höhe von 310.400 Euro und im Finanzhaushalt von 192.750 Euro. Nach § 93 Abs. 4 der Gemeindeordnung ist ein Haushalt in jedem Jahr auszugleichen. Ein Haushalt ist erst ausgeglichen, wenn dieser im Ergebnis- sowie im Finanzhaushalt ein positiver Saldo erreicht hat, vgl. § 18 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung. Die Gemeinde Hennweiler verfügt über keine liquiden Mittel, um den defizitären Haushalt auszugleichen. Der Liquiditätskredit zum 31.12.2025 lag bei rund 1.351.053 Euro. Der aktuelle Schuldendienst (Zins und Tilgung) für die Investitionskredite liegt bei ca. 58.850 Euro jährlich.

Das bedeutet, es müssen Ausgaben gesenkt oder Mehreinnahmen generiert werden um zumindest den unausgeglichenen Haushalt auf ein unabweisbares Maß, des Fehlbetrages, zu reduzieren.

Die Gemeinde hat sich entschieden, den Hebesatz der Grundsteuer B von derzeit 500 auf 700 Prozentpunkte zu erhöhen. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Steigerung der Steuerbeträge um 40 Prozent. Dadurch ergeben sich Mehreinnahmen von rund 64.000 Euro. Dieser Ertrag bleibt vollständig bei der Gemeinde. D.h. sie wird nicht in die Umlageberechnung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage miteinbezogen.

Der Ortsgemeinderat Hennweiler erhöht den Hebesatz der Grundsteuer B ab dem 01.01.2026 von derzeit 500 auf 700 Prozentpunkte.

5. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2026

Es lagen keine Vorschläge oder Anregungen der Einwohnerinnen und Einwohner zum Haushaltsplan vor, daher entfiel die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.

6. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2026 zu und beschloss, die Haushaltssatzung mit folgender Änderung zu erlassen:

Die Mietwohnung in der Lützelsonnstraße 16 ist momentan nicht vermietet, sodass die Mieteinnahmen aus dem Haushalt gestrichen werden.

7. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Spender

Betrag in Euro

Verwendungszweck

Marcus Gabriel, Oberhausen

140,00

Neujahrsempfang Hennweiler 2026

Ingo Ulrich, Kirn

140,00

Neujahrsempfang Hennweiler 2026

I Planted GmbH, Köln

6.125,00

Pflanzungen 2024 und 2025

Der Gemeinderat stimmte der Annahme der oben genannten Spenden zu.

8. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Der Ortsbürgermeister dankte dem Bauausschuss für sein Engagement für die Bundesförderung bezüglich der Lützelsoonhalle.

Der Ortsbürgermeister teilte das Submissionsende zum 13.05.2026 für den Ausbau der Straße „In den Hähnen II“ mit.