Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23.05.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetz werden
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 15.845.200 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 19.826.350 Euro
Jahresfehlbetrag -3.981.150 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -4.427.650 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 536.850 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 875.800 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 338.950 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -51.150 Euro
Veränderung des Finanzmittelbestandes -4.817.750
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 338.950 Euro
zusammen auf 338.950 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung / Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse werden in Höhe von 15.000.000 € veranschlagt.
Die Steuersätze für Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 345 v.H.
Grundsteuer B 465 v.H.
Gewerbesteuer 390 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund 60 Euro
für den zweiten Hund 120 Euro Euro
für jeden weiteren Hund 192 Euro
für den ersten gefährlichen Hund 492 Euro
für den zweiten gefährlichen Hund 660
für jeden weiteren gefährlichen Hund 828 Euro
Es gilt die Satzung der Stadt Kirn über die Erhebung von Hundesteuer vom 22.06.2015. Die Angaben sind rein deklaratorisch.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2016 insgesamt 15.386.686,29 Euro.
Das Eigenkapital der Stadt Kirn beträgt zum 31.12.2017 insgesamt 14.999.579,96 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 7.500 Euro sind einzeln darzustellen.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2023
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 24.05.2023 zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 19.06.2023 hat die Kommunalaufsicht die veranschlagten Kreditermächtigungen zur Aufnahme von Investitions- und Liquiditätskrediten unter Auflagen in voller Höhe genehmigt.
Die Stadt Kirn verstößt mit der beschlossenen Haushaltssatzung gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs, da weder der Ergebnis- noch der Finanzhaushalt ausgeglichen werden können. Außerdem droht eine bilanzielle Überschuldung, welche nach § 93 VI GemO nicht zulässig ist.
Die Stadt Kirn wurde verpflichtet der Kommunalaufsicht einen Haushaltskonsolidierungsplan, einen Finanzzwischenbericht, einen Tilgungsplan sowie eine Liquiditätsplanung vorzulegen. Außerdem muss für jede investive Ausgabe ein Ausnahmetatbestand nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO dokumentiert und die Kommunalaufsicht darüber unterrichtet werden.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 14.07.2023.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.07.2023 bis einschließlich 25.07.2023 bei der Verbandsgemeinde Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 - Finanzabteilung - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.