In den letzten Monaten wurden durch die Mitarbeiter/innen der Verbandsgemeindewerke Kirner Land - Abwasser vermehrt Fremdstoffe in der Kanalisation vorgefunden, welche zu erheblichen Störungen im Betrieb geführt haben und einen erheblichen Wartungsaufwand der Anlagen nach sich ziehen.
Gemäß §5 „Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes“ Allgemeine Entwässerungssatzung dürfen dem Abwasser keine Stoffe beigefügt werden, die die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden. Insbesondere ausgeschlossen sind Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können; dies sind insbesondere Faserstoffe (auch Textilien), Feuchttücher, Hygiene Artikel (Binden, Tampons, usw.), Küchentücher, Küchenabfälle, Pappe, Asche und alle flüssigen Stoffe, die aushärten (z. B. Kunstharze); weiterhin gehören dazu Schlachtabfälle, Gülle, Dung, Treber, Hefe sowie jegliche Bauabfälle wie z.B. Schutt, Sand, Kies, Zement oder Bitumen.
Durch Verstopfungen der o.g. Stoffe kann es zu einem Rückstau in den Kanälen und Anschlussleitungen mit einem Abwasseraustritt auf die Oberfläche oder einem unkontrollierten Überlaufen in die Gewässer kommen.
Die Verbandsgemeindewerke Kirner Land bitten daher an dieser Stelle alle Bürgerinnen und Bürger, die zuvor, sowie die weiteren in der allgemeinen Entwässerungssatzung genannten Stoffe, ordnungsgemäß zu entsorgen und nicht der Kanalisation zuzuführen.