1.): | Einwohnerfragestunde |
Ein Bürger stellte folgende Anfrage:
Durch das Starkregenereignis in Kirn-Sulzbach im Mai 2024 wurde das Wasserrückhaltebecken in der Rohrsbach durch Geröll und Schlamm teilweise aufgefüllt und der hier vorgesehene Wasserabfluss total zugeschlammt. Eine Funktion ist daher nicht mehr gegeben.
Nach einer Besichtigung desselben wurde beschlossen, den Baum und Heckenwuchs im Stauraum zu entfernen und das Geröll auszufahren.
Bäume und Hecken wurden zügig entfernt, doch ein Ausfahren und Freilegen des Abflussrohres lassen auf sich warten.
Wie ich erfahren habe, wäre der Auftrag hierzu bereits seit Januar vergeben, aber hier fehlt es an der Ausführung der Arbeit.
Sollte der Auftragnehmer seinem Auftrag nicht nachkommen sollte dieser Auftrag im Sinne der Sicherheit (Hochwasserschutz) neu vergeben werden.
Durch das Verzögern der Maßnahme sollte man überlegen den Auftragnehmer von künftigen Ausschreibungen auszuschließen.
Hier geht es schließlich nicht um einen Asphaltflecken in einer Straßendecke, sondern um das Leben und Eigentum der Einwohner des Ortes.
Bis zu einer Neuvergabe könnte der Bauhof mit seinem Radlader zumindest den Abfluss freilegen. Danke
Der Vorsitzende wird dies an den entsprechenden Fachbereich weitergeben.
2.): | Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen |
Folgende schriftliche Anfrage von der FDP-Fraktion lag vor
Anfrage zum Jahnbad Kirn
An den Stadtbürgermeister der Stadt Kirn, Herrn Frank Ensminger
Mit der Bitte um Weiterleitung an Bürgermeister Thomas Jung
Vorbemerkung
Zu Zeiten, als das Jahnbad noch unter der Regie der Stadt Kirn betrieben wurde, waren viele Abläufe aus Sicht zahlreicher Badegäste besser organisiert. Die im Zuge der Fusion versprochenen Verbesserungen sind aus unserer Sicht in verschiedenen Bereichen leider nicht eingetreten.
Vor diesem Hintergrund bitte wir um Prüfung der nachfolgenden Punkte:
1. Flexible Anpassung der Öffnungszeiten bei Extremwetterlagen
Die Verwaltungsleitung möge prüfen, ob bei außergewöhnlich heißen Wetterlagen die Öffnungszeiten flexibel angepasst werden können. Denkbar wäre beispielsweise eine frühere Öffnung um 9:00 Uhr statt 10:00 Uhr sowie eine Verlängerung der Öffnungszeit bis 21:00 Uhr statt 20:00 Uhr. Dies würde den Bedürfnissen vieler Badegäste an besonders heißen Tagen entgegenkommen.
2. Durchsetzung der Hausordnung
Es sollte geprüft werden, warum die bestehende Hausordnung teilweise nicht konsequent durchgesetzt wird. Nach Wahrnehmung vieler Besucher kommt es hierbei immer wieder zu Verstößen, ohne dass entsprechende Maßnahmen erfolgen. Hier erwarten wir, dass das Badpersonal bei der Durchsetzung - ggf. durch Unterstützung durch das Ordnungsamt und Polizei, auch der zeitweise Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes ist zu prüfen - von der Verwaltungsspitze und der Werkeleitung die notwendige Rückendeckung erhält.
3. Badekleidung und Hygienevorschriften
Insbesondere wird beobachtet, dass Personen mit Straßenkleidung beziehungsweise Burkas ins Wasser gehen. Aus hygienischen sowie sicherheitsrelevanten Gründen sollte geprüft werden, ob die geltenden Vorschriften konsequent umgesetzt werden und ausschließlich geeignete Badekleidung, wie beispielsweise Schwimmburkinis, zugelassen wird. Dazu müssen die einfachen und nachvollziehbaren Hausregeln verstanden und akzeptiert werden. Andernfalls kann ein Badbesuch zu Lasten anderer Badegäste nicht zugelassen werden.
4. Musikbeschallung auf dem Freibadgelände
Am vergangenen Wochenende wurde großflächige Musikbeschallung über längere Zeit toleriert. Diese war derart störend, dass mehrere Badegäste das Bad vorzeitig verließen. Die Badleitung möge prüfen, wie künftig sichergestellt werden kann, dass alle Besucher einen erholsamen Aufenthalt genießen können.
5. Einsatz der Wassersprenger während der Öffnungszeiten
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die Bewässerung der Grünflächen zwingend während der Öffnungszeiten erfolgen muss. In früheren Jahren wurde das Wassersprengen teilweise durch die Jugendfeuerwehr im Rahmen von Übungsdiensten übernommen. Eventuell könnten hier alternative Lösungen gefunden werden, die den Badebetrieb weniger beeinträchtigen.
6. Sanitäre Anlagen
Es wurde außerdem mündlich auf die Missstände (Sauberkeit) der Sanitären Anlagen hingewiesen. Auch hier ist dringender Handlungsbedarf.
Für eine Stellungnahme zu den genannten Punkten danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bursian
Fraktionsvorsitzender FDP
Fraktionsvorsitzender Manfred Kuhn wies nochmals auf die Sicherheit in Kirn hin: Es wurde darauf hingewiesen, dass Auf Halmen mehrere Feuerstellen, sowie Müllablagerungen seien. Abends fänden Lagerfeuer statt, was auch zu Bränden führen könne. Auf Kyrau fänden nächtliche Autorennen statt.
Ratsmitglied Barbara Lagrange berichtete hierzu, dass neben der nächtlichen Autorennen, auch Kühl-LKW's die Kyrau als Dauerparkplatz nutzen würden und dort mit Klimagerät, welche sehr laut seien, nachts parken. Bürgermeister Ensminger entgegnete, dass bei Ruhestörung nicht bis zur nächsten Stadtratsitzung gewartet werden sollte, sondern direkt die Polizei und das Ordnungsamt gerufen werden sollten. Außerdem gehöre das Gelände der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und liege damit nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Kirn.
Fraktionsvorsitzende Judith Dröscher erklärte hierzu, dass die Polizei nur eine Streife hätte und die für einen großen Radius zuständig wäre. Trotzdem würden sie die Kyrau nachts mehrfach anfahren, aber meistens bestehe kein Handlungsbedarf. Daher appellierte auch sie, anzurufen wenn es akut ist!
Fraktionsvorsitzender Manfred Kuhn forderte erneut eine Kameraüberwachung.
3.): | Vorstellung Baumaßnahme Erneuerung der Eisenbahnüberführung über den Hahnenbach |
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Stadtbürgermeister Ensminger, Projektleiter Majid Mir, von der DB InfraGO AG sowie den Oberbauleiter Eduard Weber und Bauleiter Lennart Reimers der Baufirma Lupp. Sie erläuterten die geplante Baumaßnahme, sowie den geplanten Teilabbruch der Hochwasserschutzwand und beantwortete alle Fragen aus dem Rat.
4.): | Auftragsvergabe Regionales Zukunftsprogramm |
Die Landesregierung hat mit dem Regionalen Zukunftsprogramm „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“ ein neues Förderprogramm ins Leben gerufen, das Kommunen gezielt bei der nachhaltigen Weiterentwicklung unterstützen soll. Mit einem Gesamtbudget von 200 Millionen Euro sollen vor allem Regionen gestärkt werden, die vor besonderen strukturellen Herausforderungen stehen. Ziel des Förderprogrammes ist, die Lebensverhältnisse in den verschiedenen Regionen des Landes anzugleichen,
während diese ihre individuelle Identität wahren.
Der Verbandsgemeinde Kirner Land hat aus diesem Förderprogramm insgesamt 2.916.825,78€ erhalten.
Hiervon verbleiben 916.825,78€ bei der Verbandsgemeinde.
Von den restlichen 2 Mio. EUR bekommt jede Ortsgemeinde einen Sockelbetrag von 4.000 €. Die restlichen 1.958.000€ werden nach dem Einwohnerverteilschlüssel (Stand 30.06.2024) auf die Ortsgemeinden aufgeteilt.
Für die Stadt Kirn stehen aus dem Förderprogramm 903.355,42€ zur Verfügung.
Fraktionsvorsitzender Manfred Kuhn forderte alle Leistungsverzeichnisse zum Prüfen an.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt im Rahmen der Verwendung der Gelder aus dem regionalen Zukunftsprogramm die gemeldeten Maßnahmen:
| 1) | Spielgeräte Ersatz für 17 Spielplätze |
| 2) | Sanierung Bismarckturm |
| 3) | Spielplatz im Backesgarten (Kirn-Sulzbach) |
| 4) | Erneuerung und Instandsetzung des Außengeländes KITA (Kirn-Sulzbach) |
| 5) | Umgestaltung Außengelände KITA Ohlmannstraße |
| 6) | Zaun Brunnengasse |
| 7) | Beleuchtung Bühne Gesellschaftshaus |
| 8) | VHS; 3 digitale Tafeln |
| 9) | Treibholzsperre/ Notabfluss am Trübenbach |
| 10) | Straßenbeleuchtung Innenstadt |
| 11) | Dacherneuerung und Fassade Dröscherhaus |
| 12) | Fahrradabstellanlagen Innenstadtbereich |
| 13) | Maßnahmen im Wald |
umzusetzen.
Die Verwaltung wird beauftragt für die jeweiligen Projekte Angebote einzuholen. Der Stadtbürgermeister wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Beigeordneten den Auftrag des jeweiligen Projektes an den wirtschaftlich günstigsten zu vergeben.
| 5.): | Ergänzende Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung |
| Unterbringung der Verbandsgemeindewerke - Umzug in das Nebengebäude |
Die vorliegende Entscheidung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fusion der Stadt Kirn und der ehemaligen Verbandsgemeinde Kirn-Land sowie den hierzu getroffenen vertraglichen Regelungen, insbesondere dem Fusionsvertrag vom 30.01.2019, der darauf aufbauenden Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021 sowie dem Nutzungsvertrag über das Rathaus vom 10.05.2021 in der Kirchstraße 3 in Kirn.
Im Zuge der Fusion wurde eine grundlegende Neuordnung der Verwaltungsstrukturen sowie der Nutzung kommunaler Liegenschaften vereinbart. Ziel war es, die Aufgabenwahrnehmung der neuen Verbandsgemeinde organisatorisch zusammenzuführen und die hierfür erforderlichen Gebäude und Einrichtungen sachgerecht zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere geregelt, dass bestimmte Vermögensgegenstände – darunter auch Verwaltungsgebäude – entweder auf die Verbandsgemeinde übergehen oder im Eigentum der Stadt verbleiben und gemeinsam genutzt werden.
Das Gebäude „Altstadt 1“, in dem die Verbandsgemeindewerke sowie die Stadtwerke GmbH derzeit untergebracht sind, wurde gemäß § 5 Abs. 2 der Fusionsfolgevereinbarung ausdrücklich als Übergangslösung definiert. Die Nutzung durch die Verbandsgemeindewerke sollte nur bis zum Abschluss der Neuorganisation erfolgen; eine Beendigung dieser Nutzung wurde bis zum 31.12.2023 angestrebt. Bereits aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass der derzeitige Zustand keine Dauerlösung darstellt, sondern durch eine anderweitige, dauerhafte Unterbringung zu ersetzen ist.
Parallel hierzu wurde im Rahmen der planerischen Überlegungen zur Nutzung des Rathauses (§ 6 Abs. 4 Fusionsvertrag) vorgesehen, verschiedene Organisationseinheiten – unter anderem auch die Verbandsgemeindewerke – im Rathaus zu konzentrieren. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die tatsächlichen räumlichen Kapazitäten des Rathauses nicht ausreichen, um sämtliche vorgesehenen Einheiten, insbesondere die Verbandsgemeindewerke mit ihrem Personalbestand, dort unterzubringen.
Eine Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus würde zusätzliche bauliche Maßnahmen erfordern, insbesondere Eingriffe in bestehende Raumstrukturen. Entsprechende Überlegungen, etwa zur Umnutzung der Galerieflächen, wurden politisch beraten und seitens der Stadt Kirn nicht weiterverfolgt (Beschluss Stadtrat vom 13.02.2025). Damit steht fest, dass die ursprünglich angedachte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus aus tatsächlichen und politischen Gründen nicht umgesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine alternative, dauerhafte Lösung erforderlich. Mit dem im Eigentum der Verbandsgemeinde stehenden Nebengebäude und der Erweiterung der bisher genutzten Räumlichkeiten für die Lagerhaltung / Unterbringung der Monteure (Wasser + Strom) in der Bahnhofstraße steht ein geeigneter Standort zur Verfügung, der eine bedarfsgerechte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke ermöglicht. Nach Einschätzung der VG-Werke können dort die räumlichen Anforderungen erfüllt und ein funktionaler Dienstbetrieb sichergestellt werden.
Der beabsichtigte Umzug stellt keine Abweichung von den Grundentscheidungen der Fusion dar, sondern vielmehr eine sachgerechte Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vorgesehene räumliche Konzentration im Rathaus in Bezug auf die Verbandsgemeindewerke nicht realisierbar ist.
Gleichzeitig wird durch die Verlagerung die im Fusionsvertrag angelegte Neuordnung der Liegenschaftsnutzung weiter umgesetzt. Insbesondere wird die Übergangsnutzung des Gebäudes „Altstadt 1“ beendet, wie sie bereits im Rahmen der Fusionsfolgevereinbarung vorgesehen war. Damit wird ein seit der Fusion bestehender Schwebezustand aufgelöst und eine klare, dauerhafte Zuordnung geschaffen.
Aus rechtlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die zwischen der Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirner Land bestehenden Vereinbarungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Einvernehmens beruhen. Änderungen oder Konkretisierungen der Nutzung kommunaler Gebäude bedürfen daher einer abgestimmten Vorgehensweise beider Körperschaften. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die getroffene Entscheidung durch eine ergänzende Vereinbarung zur bestehenden Fusionsfolgevereinbarung zu flankieren und rechtlich abzusichern.
Die vorgeschlagene Vorgehensweise gewährleistet somit eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und organisatorisch tragfähige Lösung für die zukünftige Unterbringung der Verbandsgemeindewerke incl. der Stadtwerke GmbH. Gleichzeitig wird der im Zuge der Fusion eingeschlagene Weg der strukturellen Neuordnung konsequent fortgeführt und an die tatsächlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Ergänzende Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021 Präambel
Die „Vereinbarung über die freiwillige Fusion der verbandsfreien Stadt Kirn mit der Verbandsgemeinde Kirn-Land (Fusionsvertrag)“ vom 30.01.2019 regelt in seinem Paragrafen 1, dass Verwaltungsstandorte für die neue Verbandsgemeinde das Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 31 inkl. Nebengebäude und das Rathaus Kirchstraße 3 sind. Die Fusionspartner stimmten hierin darüber überein, dass diese Regelungen sowie die in Paragraf 6 Absatz 4 vereinbarte räumliche Inanspruchnahme des Rathauses Kirchstraße 3 dauerhaft gelten. Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen erfolgen danach im gegenseitigen Einvernehmen.
Paragraf 6 Absatz 4 sah dabei vor, dass neben den „Zentralen Dienste“ und den „Finanzen“ auch die „Soziale Sicherung“ und „Sicherheit und Ordnung“ im Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 31 untergebracht werden sollten. Im Rathaus sollten neben den Sachgebieten „Fremdenverkehr/Wirtschaftsförderung/Stadt-marketing“ und den „Natürlichen Lebensgrundlagen und Bauen“ auch die „Kommunalen Betriebe“ untergebracht werden.
In den vergangenen Jahren hat sich allerdings gezeigt, dass eine Unterbringung der Kommunalen Betriebe (Verbandsgemeindewerke) im Rathaus zusätzliche bauliche Maßnahmen erfordern würden, insbesondere Eingriffe in bestehende Raumstrukturen. Entsprechende Überlegungen, etwa zur Umnutzung der Galerieflächen, wurden politisch beraten und seitens der Stadt Kirn nicht weiterverfolgt (Beschluss Stadtrat vom13.02.2025). Damit steht fest, dass die ursprünglich angedachte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus aus tatsächlichen und politischen Gründen nicht umgesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine alternative, dauerhafte Lösung erforderlich. Mit dem im Eigentum der Verbandsgemeinde stehenden Nebengebäude und der Erweiterung der bisher genutzten Räumlichkeiten für die Lagerhaltung / Unterbringung der Monteure (Wasser + Strom) in der Bahnhofstraße steht ein geeigneter Standort zur Verfügung, der eine bedarfsgerechte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke ermöglicht.
Der beabsichtigte Umzug stellt keine Abweichung von den Grundentscheidungen der Fusion dar, sondern vielmehr eine sachgerechte Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vorgesehene räumliche Konstellation im Rathaus in Bezug auf die Verbandsgemeindewerke nicht realisierbar ist.
In einer vorberatenden gemeinsamen Sitzung der Beigeordneten und Fraktionsvorsitzenden der Verbandsgemeinde Kirner Land und der Stadt Kirn am 14.04.2026 wurde hierüber Einvernehmen erzielt.
Der Stadtrat der Stadt Kirn (Beschluss vom XX.XX.XX) und der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirner Land (Beschluss vom XX.XX.XX) stimmten der nachfolgenden Änderung des Fusionsvertrages zu.
Der Fusionsvertrag vom 30.01.2019 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Verbandgemeindeverwaltung ist aktuell in folgende sechs Fachbereiche organisiert:
Fachbereich 1: Zentrale Dienste
Fachbereich 2: Wirtschaftsförderung und Tourismus
Fachbereich 3: Finanzen
Fachbereich 4: Bauen und Soziales
Fachbereich 5: Ordnungsverwaltung
Fachbereich 6: Kommunale Betriebe
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Fachbereiche 1, 3, 6 und die Stadtwerke Kirn GmbH werden im Verwaltungsge-bäude Bahnhofstraße 31 inkl. Nebengebäude sowie die Fachbereiche 2, 4 und 5 im Rathaus Kirchstraße 3 untergebracht.
§ 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Betriebshof und Lager der Wasserversorgung werden auf den Grundstücken in der Bahnhofstraße untergebracht.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Fusionsvertrages vom 30.01.2019, der Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021 sowie des Nutzungsvertrages über das Überlassen des Rathauses vom 10.05.2021 unberührt.
Kirn, den
| Thomas Jung | Frank Ensminger |
| Bürgermeister | Stadtbürgermeister |
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt dem beiliegenden Entwurf der „Ergänzenden Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021“ zu.
6.): | Betreuung der Kunstgegenstände im Ehrenamt |
Die Stadt Kirn ist Eigentümerin einer großen Gemäldesammlung und kümmert sich zusätzlich um die Kunstgegenstände der Karlheinz Brust-Stiftung und der Franz-und-Ute-Eichenauer-Stiftung.
Der bisherige Mitarbeiter der Stadt, der sich um die Verwaltung der Kunst gekümmert hat, ist nun ausgeschieden.
Als Nachfolger wurde in den vergangenen Jahren Peter Holler an die Tätigkeit herangeführt.
Durch seine Wahl zum Ortsvorsteher und Stadtratsmitglied kann Peter Holler nicht als Beschäftigter bei der Stadt Kirn eingestellt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, ihn diese Tätigkeit im Ehrenamt ausführen zu lassen.
Hierfür muss er vom Stadtrat in dieses Ehrenamt gewählt werden.
Als Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt ist ein Betrag vorgesehen, der der bisherigen tariflichen Entlohnung mit einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 20 Stunden entspricht. Das Ehrenamt soll zunächst bis zum Ende der Legislaturperiode ausgeführt werden.
Das Wahlverfahren wird nach § 40 GemO durchgeführt. Danach können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vorgeschlagen wurden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Das Wahlverfahren erfolgt grundsätzlich durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Stadtrat nicht eine offene Abstimmung beschließt.
Es wurde gefragt, ob eine Möglichkeit bestehe als Privatmann Bilder zu leihen. Der Vorsitzende wird dies in den entsprechenden Gremien zur Sprache bringen.
Aus dem Rat wurde Peter Holler vorgeschlagen.
Danach wurde einstimmig beschlossen die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen.
Als Ergebnis wurde Peter Holler in das Ehrenamt gewählt.
| 7.): | Auftragsvergabe |
| Instandsetzungsarbeiten Fahrbahn, Übergasse/Nahegasse am Bauwerk |
Im Bereich Übergasse/Nahegasse schließt der Fahrbahnbelag aus Natursteinpflaster an das bestehende Brückenbauwerk über den Hahnenbach an. Die Fahrbahn im Bereich vom Bauwerk bis zum Kreuzungsbereich Nahegasse, ist in einem sehr schlechten Zustand und muss dringend erneuert werden.
Die derzeitige Planung sieht vor, den Fahrbahnbelag aus Natursteinpflaster auszubauen, den Untergrund entsprechend herzustellen und eine neue Fahrbahn aus Asphalt einzubauen. Auf Grundlage dieser angedachten Vorgehensweise, wurden vorab zwei Vergleichsangebote eingeholt, wobei sich das günstigste auf rund 20.700 beläuft.
Die Sitzung wurde von 18:57 Uhr bis 19:00 Uhr unterbrochen.
Beschluss:
Der Stadtrat beauftragt die Verbandsgemeindeverwaltung, die notwendigen Angebote für die Instandsetzungsarbeiten einzuholen und ermächtigt den Stadtbürgermeister, im Einvernehmen mit seinen Beigeordneten, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Es war das Ratsmitglied Mario Wagner nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
8.): | Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Im Herrschaftlichen Garten II" |
| a) | Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen |
| b) | Beschluss über die Offenlage |
a) Beratung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
Die Würdigungsvorlage lag den Stadtratsmitgliedern vor.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Abwägungs-/Würdigungsvorschläge wie vorgetragen anzunehmen.
Es war das Ratsmitglied Cornelia Dhonau-Wehner nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
b) Beschluss über die Offenlage
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, den vorliegenden Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.
Es war das Ratsmitglied Cornelia Dhonau-Wehner nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
9.): | Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Auf Kirau", 2. Änderung |
| a) | Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen |
| b) | Satzungsbeschluss |
a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Auf Kirau“ beschlossen.
Die Offenlage der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, fand vom 13.04.2026 bis 29.05.2026, statt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen waren in der Würdigungsvorlage abgebildet, diese lag den Ratsmitgliedern vor.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, den Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zu folgen.
Es war das Ratsmitglied Barbara Lagrange nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
b) Satzungsbeschluss
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die Satzung über die Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf Kirau“, 2. Änderung, entsprechend dem vorliegenden Entwurf, zu
erlassen.
Es war das Ratsmitglied Barbara Lagrange nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
10.): | Wahl eines zweiten Verwaltungsratsmitgliedes und dessen Stellvertreter für die Energieprojekte Kirner Land AöR |
Der Verwaltungsrat der „Energieprojekte Kirner Land AöR“ besteht aus jeweils zwei von den Trägerkommunen entsandten Vertretern. Hierzu zählt gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der/die amtierende Ortsbürgermeister/in respektive deren Abwesenheitsvertreter.
Eine zweite Person (2. Mitglied) und deren Stellvertreter muss nun noch vom Ortsgemeinderat gewählt werden. Die zu wählenden Personen müssen nicht Mitglied im Ortsgemeinderat sein, es muss sich aber jeweils um eine/n wählbare/n Bürger/in der Ortsgemeinde handeln.
Für die konstituierende Sitzung war nur die Anwesenheit der amtierenden Ortsbürgermeister ausreichend. Gemäß § 8 Abs. 9 der Satzung der „Energieprojekte Kirner Land AöR“ haben die Trägerkommunen je 1.000,00 EUR Stammkapital eine Stimme. Die Vertreter der jeweiligen Trägerkommune können somit im Rahmen ihrer Stimmanteile nur einheitlich abstimmen.
Wahl eines zweiten Verwaltungsratsmitgliedes:
Aus dem Rat wurden folgende Personen vorgeschlagen: Sebastian Bayer, Daniel Sauer und Mario Wagner.
Auf die Frage nach einer offenen Abstimmung, erklärte der Stadtrat keine Zustimmung.
Abstimmungsergebnis 1. Wahlgang:
Es erreichte keiner der vorgeschlagenen Personen mehr als die Hälfte der Stimmen, so dass ein 2. Wahlgang notwendig wurde.
Abstimmungsergebnis 2. Wahlgang:
Auch im zweiten Wahlgang erreichte keiner der vorgeschlagenen Personen mehr als die Hälfte der Stimmen, so dass eine Stichwahl erfolgen musste. Aufgrund der Stimmengleichheit bei Daniel Sauer und Mario Wagner musste zunächst per Losentscheid entschieden werden, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Losentscheid für Daniel Sauer
Abstimmungsergebnis Stichwahl:
Da auch bei der Stichwahl keiner die erforderliche Mehrheit erhalten hat, musste das Los entscheiden wer gewählt ist.
Losentscheid für Sebastian Bayer
Der Stadtrat Kirn wählt Sebastian Bayer als 2. Mitglied für den Verwaltungsrat der „Energieprojekte Kirner Land AöR“.
Wahl des Stellvertreters für das zweite Verwaltungsratsmitglied:
Aus dem Rat wurden vorgeschlagen: Cornelia Dhonau-Wehner und Mario Wagner
Auf die Frage nach einer offenen Abstimmung, erklärte der Stadtrat keine Zustimmung dazu.
Abstimmungsergebnis 1.Wahlgang:
Der Stadtrat Kirn wählt Mario Wagner als Stellvertreter für das zweite Verwaltungsratsmitglied.
11.): | Aufhebung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, für das Teilgebiet II "Teichweg - Gerbergasse - Südring" vom 28.11.1985 und die Änderungen vom 18.12.1986 und 21.12.1987 |
| a) | Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans |
| b) | Beschluss über die Offenlage |
a) Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans
Der Stadtrat beschließt, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die Aufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet II „Teichweg - Gerbergasse - Südring“ und aller Änderungen gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 1 S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1 S. 1509), im beschleunigten Verfahren.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Kirn,
Flur 13, Flst-Nrn.: 6/4, 6/5, 6/6, 6/78/3, 8/4, 9/7, 10/1, 11/2, 11/7, 11/9, 12, 13/8, 13/9, 13/12, 13/16, 13/17, 13/18, 13/19, 13/20, 13/21, 13/22, 14/5, 14/6, 14/7, 15/1, 16/2, 17/1, 18, 19/2, 19/3, 20/1, 21, 24/3, 27/1, 27/2, 27/3, 27/5, 27/6, 27/9, 27/13, 27/15, 27/17, 27/18, 30/10, 32/7, 33/4, 44/7, 47, 48, 49/1, 51, 52/1, 53, 54/1, 54/2, 55/1, 56, 57/2, 58/4, 59/4, 60/2, 60/6, 60/8, 61/1, 61/6, 61/8, 61/9, 61/10; Flur 14, Flst-Nrn.: 105/4, 105/5 tlw.; Flur 28, Flst-Nrn.: 5/6 tlw., 5/14 tlw., 12/32 tlw., 12733 tlw., 17/18, 17/19, 17/20, 17/21, 17/22, 17/24, 18, 19, 20, 30/4, 30/5, 30/6, 30/7
Lageplan:
Es war Ratsmitglieder Daniel Sauer nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
a) Beschluss über die Offenlage
Der Stadtrat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, den vorliegenden Bebauungsplan mit Änderungen, gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen.
Es war das Ratsmitglieder Daniel Sauer nach § 22 der Gemeindeordnung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Der Vorsitzende schloss den öffentlichen Teil der Sitzung und eröffnete den nichtöffentlichen Teil.