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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 29/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 18.06.2026

1.):

Änderung des Fahrzeugkonzeptes der Freiwilligen Feuerwehr Kirner Land für das laufende Jahr 2026

Im Rahmen der bisherigen Fahrzeugplanung waren für das laufende Haushaltsjahr zwei TSF-W vorgesehen.

Nach erneuter fachlicher Prüfung und Bewertung des Feuerwehrbedarfs durch den neuen Wehrleiter Jeffrey Mitchell wurde das bestehende Fahrzeugkonzept überprüft und an die aktuellen Anforderungen angepasst. Dabei wurden insbesondere die Risikoklasseneinteilung der betroffenen Ausrückebereiche sowie die einzuhaltende Einsatzgrundzeit berücksichtigt.

Die Analyse hat ergeben, dass die Kombination aus einem TSF-W und einem MLF den örtlichen Gefahrenlagen und den einsatztaktischen Anforderungen besser entspricht als die ursprünglich vorgesehene Beschaffung von zwei TSF-W.

Das MLF bietet gegenüber einem TSF-W erweiterte Einsatzmöglichkeiten, insbesondere:

bei Brandeinsätzen,

in der technischen Hilfeleistung,

bei der Löschwasserbevorratung,

sowie bei der flexiblen Einsatzbewältigung innerhalb der vorgeschriebenen Einsatzgrundzeit.

Das vorgesehene TSF-W verfügt über einen Löschwasserbehälter mit 750 Litern Inhalt, das MLF über einen Löschwasserbehälter mit 1.000 Litern Inhalt.

Im Zuge der Überarbeitung des Fahrzeugkonzeptes ist zudem vorgesehen, auf einen Allradantrieb zu verzichten. Nach Bewertung der örtlichen Einsatzbedingungen und Straßenverhältnisse wird ein Allradantrieb für die vorgesehenen Einsatzbereiche als nicht zwingend erforderlich angesehen. Hierdurch können die Beschaffungskosten reduziert und die Wirtschaftlichkeit verbessert werden.

Eine Erhöhung des bisherigen Haushaltsansatzes ist durch die Änderung des Fahrzeugkonzeptes nicht erforderlich. Vielmehr ist nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass die geänderte Beschaffung zu geringeren Gesamtkosten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Variante führen wird.

Mit der Zustimmung zur Änderung des Fahrzeugkonzeptes kann die Wehrleitung in die weitere Planung einsteigen und die Erstellung der Leistungsverzeichnisse vorbereiten. Anschließend können die Unterlagen an die zuständige Vergabestelle zur Durchführung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens weitergeleitet werden.

Für die Durchführung des europaweiten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ist die Einbindung eines externen Dienstleisters vorgesehen.

Nach erster Preiseinholung für die vergaberechtliche Begleitung eines EU-weiten Vergabeverfahrens ist derzeit von Kosten in Höhe von ca. 7.500 € bis 8.000 € je Fahrzeug auszugehen.

Die Kosten sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss, das bisher vorgesehene Fahrzeugkonzept für das Haushaltsjahr 2026 zu ändern. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Beschaffung von zwei TSF-W soll ein TSF-W mit 750 Liter Löschwasserbehälter sowie ein MLF mit 1.000 Liter Löschwasserbehälter beschafft werden.

Die Wehrleitung wurde beauftragt, die weitere Planung vorzunehmen und die erforderlichen Leistungsverzeichnisse zu erstellen. Anschließend sind die Unterlagen zur Durchführung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens an die zuständige Vergabestelle weiterzugeben.

2.):

Anpassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung

Im Zuge der fortlaufenden Überprüfung und Weiterentwicklung der Satzungs-regelungen wird vorgeschlagen, die aktuelle allgemeine Entwässerungssatzung (AES) vom 02.07.2021 redaktionell anzupassen und zu präzisieren. Ziel ist es, eine stärkere inhaltliche Übereinstimmung mit bewährten Regelungen aus vorhergehenden Satzungsfassungen der Stadt Kirn und der VG Kirn-Land herzustellen und somit die Nachvollziehbarkeit der Regelungen zu verbessern. Die vorgeschlagene Anpassung dient insbesondere der Klarstellung bestehender Definitionen und der Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten. Eine inhaltliche Änderung im Sinne einer grundlegenden Neuausrichtung ist mit der Anpassung nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung und Harmonisierung der bestehenden Regelung.

§ 2 Nr. 4 Grundstücksanschluss

Bisher:

Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum/ und dem Revisionsschacht/der Revisionsöffnung auf dem Grundstück. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum an, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums.

Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.

Neu:

Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum auf dem Grundstück. Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum an, so endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums.

Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.

§ 13 Abwassergruben

Die Aufzählung ist an dieser Stelle fehlerhaft und soll dementsprechend korrigiert werden, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden:

Bisher:

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.

(3) Die Entleerung der Abwassergruben erfolgt nach Bedarf, auf mündlich oder schriftlich gestellten Antrag des Grundstückseigentümers spätestens dann, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

Neu:

(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 59 Abs. 2 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln.

(2) Die Entleerung der Abwassergruben erfolgt nach Bedarf, auf mündlich oder schriftlich gestellten Antrag des Grundstückseigentümers spätestens dann, wenn die Abwassergrube bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat folgte der Empfehlung des Werkauschusses und beschloss die vorgelegten Anpassungen der Allgemeinen Entwässerungssatzung vom 02.07.2021 § 2 Nr. 4 und § 13.

3.):

Ergänzende Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung

Unterbringung der Verbandsgemeindewerke - Umzug in das Nebengebäude

Die vorliegende Entscheidung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fusion der Stadt Kirn und der ehemaligen Verbandsgemeinde Kirn-Land sowie den hierzu getroffenen vertraglichen Regelungen, insbesondere dem Fusionsvertrag vom 30.01.2019, der darauf aufbauenden Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021 sowie dem Nutzungsvertrag über das Rathaus vom 10.05.2021 in der Kirchstraße 3 in Kirn.

Im Zuge der Fusion wurde eine grundlegende Neuordnung der Verwaltungsstrukturen sowie der Nutzung kommunaler Liegenschaften vereinbart. Ziel war es, die Aufgabenwahrnehmung der neuen Verbandsgemeinde organisatorisch zusammenzuführen und die hierfür erforderlichen Gebäude und Einrichtungen sachgerecht zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere geregelt, dass bestimmte Vermögensgegenstände – darunter auch Verwaltungsgebäude – entweder auf die Verbandsgemeinde übergehen oder im Eigentum der Stadt verbleiben und gemeinsam genutzt werden.

Das Gebäude „Altstadt 1“, in dem die Verbandsgemeindewerke sowie die Stadtwerke GmbH derzeit untergebracht sind, wurde gemäß § 5 Abs. 2 der Fusionsfolgevereinbarung ausdrücklich als Übergangslösung definiert. Die Nutzung durch die Verbandsgemeindewerke sollte nur bis zum Abschluss der Neuorganisation erfolgen; eine Beendigung dieser Nutzung wurde bis zum 31.12.2023 angestrebt. Bereits aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass der derzeitige Zustand keine Dauerlösung darstellt, sondern durch eine anderweitige, dauerhafte Unterbringung zu ersetzen ist.

Parallel hierzu wurde im Rahmen der planerischen Überlegungen zur Nutzung des Rathauses (§ 6 Abs. 4 Fusionsvertrag) vorgesehen, verschiedene Organisationseinheiten – unter anderem auch die Verbandsgemeindewerke – im Rathaus zu konzentrieren. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die tatsächlichen räumlichen Kapazitäten des Rathauses nicht ausreichen, um sämtliche vorgesehenen Einheiten, insbesondere die Verbandsgemeindewerke mit ihrem Personalbestand, dort unterzubringen.

Eine Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus würde zusätzliche bauliche Maßnahmen erfordern, insbesondere Eingriffe in bestehende Raumstrukturen. Entsprechende Überlegungen, etwa zur Umnutzung der Galerieflächen, wurden politisch beraten und seitens der Stadt Kirn nicht weiterverfolgt (Beschluss Stadtrat vom 13.02.2025). Damit steht fest, dass die ursprünglich angedachte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke im Rathaus aus tatsächlichen und politischen Gründen nicht umgesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine alternative, dauerhafte Lösung erforderlich. Mit dem im Eigentum der Verbandsgemeinde stehenden Nebengebäude und der Erweiterung der bisher genutzten Räumlichkeiten für die Lagerhaltung / Unterbringung der Monteure (Wasser + Strom) in der Bahnhofstraße steht ein geeigneter Standort zur Verfügung, der eine bedarfsgerechte Unterbringung der Verbandsgemeindewerke ermöglicht. Nach Einschätzung der VG-Werke können dort die räumlichen Anforderungen erfüllt und ein funktionaler Dienstbetrieb sichergestellt werden.

Der beabsichtigte Umzug stellt keine Abweichung von den Grundentscheidungen der Fusion dar, sondern vielmehr eine sachgerechte Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vorgesehene räumliche Konzentration im Rathaus in Bezug auf die Verbandsgemeindewerke nicht realisierbar ist.

Gleichzeitig wird durch die Verlagerung die im Fusionsvertrag angelegte Neuordnung der Liegenschaftsnutzung weiter umgesetzt. Insbesondere wird die Übergangsnutzung des Gebäudes „Altstadt 1“ beendet, wie sie bereits im Rahmen der Fusionsfolgevereinbarung vorgesehen war. Damit wird ein seit der Fusion bestehender Schwebezustand aufgelöst und eine klare, dauerhafte Zuordnung geschaffen.

Aus rechtlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die zwischen der Stadt Kirn und der Verbandsgemeinde Kirner Land bestehenden Vereinbarungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Einvernehmens beruhen. Änderungen oder Konkretisierungen der Nutzung kommunaler Gebäude bedürfen daher einer abgestimmten Vorgehensweise beider Körperschaften. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die getroffene Entscheidung durch eine ergänzende Vereinbarung zur bestehenden Fusionsfolgevereinbarung zu flankieren und rechtlich abzusichern.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise gewährleistet somit eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und organisatorisch tragfähige Lösung für die zukünftige Unterbringung der Verbandsgemeindewerke incl. der Stadtwerke GmbH. Gleichzeitig wird der im Zuge der Fusion eingeschlagene Weg der strukturellen Neuordnung konsequent fortgeführt und an die tatsächlichen Rahmenbedingungen angepasst.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmte dem der Vorlage beiliegenden Entwurf der „Ergänzenden Vereinbarung zur Fusionsfolgevereinbarung vom 10.05.2021“ zu.

4.):

Auftragsvergabe: Erneuerung der technischen Ausrüstung des Zulaufpumpwerks, Kläranlage Simmertal

Beim Zulaufpumpwerk, welches die ankommenden Abwässer aus dem Abwassersammler Hochstetten der Kläranlage Simmertal zuführt, ist es zu einem Ausfall gekommen. Die vorhandenen Pumpen konnten notdürftig repariert werden. Bei den Aus- und Einbauarbeiten der Pumpen musste zudem festgestellt werden, dass weitere technische Ausrüstungen (Kupplungsfuß, Rohrleitungen, Rückflussverhinderer) sich in einem Zustand befinden, die einen sicheren Betrieb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr sicherstellen.

Daraufhin erfolgte seitens der VG-Werke eine Angebotsanfrage zur Erneuerung der technischen Ausrüstung dieses Zulaufpumpwerks. Von den beiden eingegangenen Angeboten ist eines, aufgrund von unvollständiger Leistungserbringung, von der Wertung auszuschließen.

Die Firma A+R GmbH aus 55768 Hoppstädten-Weiersbach kann die angefragten Leitungen (2 neue Abwasserpumpen inkl. Kupplungsfuß und Einbauzubehör sowie die Rohrleitungen inkl. neuer Rückflussverhinderer) zum Angebotspreis von 35.703,57 €/brutto erbringen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat der VG Kirner Land beschloss, den Auftrag für die Erneuerung der technischen Ausrüstung des Zulaufpumpwerks auf der Kläranlage Simmertal zum Angebotspreis von 35.703,57 €/brutto an die Firma A+R GmbH aus 55768 Hoppstädten-Weiersbach zu vergeben.

5.):

Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Sportstätten"

Im Rahmen der Ausarbeitung der einzureichenden Projektskizze wurden zwei alternative Lösungsansätze für die Wärmeversorgung des Beckenwassers untersucht.

Variante 1 entspricht der in der Beschlussvorlage vom 05.05.2026 dargestellten Lösung. Sie sieht eine Kaskade aus Luft-Wasser-Wärmepumpen in Kombination mit einer zusätzlichen Gas-Brennwert-Kaskadenanlage vor. Mit dieser Variante wird eine Umstellung von 100 % fossilen Energieträger Erdgas auf einen Anteil von etwa 65-80% regenerativer Energieträger erreicht. Der Einsatz des fossilen Energieträgers Erdgas bleibt jedoch weiterhin erforderlich.

Variante 2 beinhaltet den Umbau der bestehenden, vollständig fossil betriebenen Gaskesselanlage zu einer vollständig regenerativen Wärmeversorgung mittels einer Sole-Wasser-Wärmepumpen-Kaskade.

Mit der Umstellung auf eine 100 % regenerative Wärmeversorgung wird der Abhängigkeit von der Preisentwicklung und Verfügbarkeit fossiler Energieträger entgegengewirkt. Gleichzeitig wird der konsequente Weg hin zu einem „klimafreundlichen Schwimmbad“ nachhaltig fortgesetzt.

Darüber hinaus stellt die Kombination eines 50-Meter-Beckens mit einer vollständig regenerativen Energieversorgung ein Alleinstellungsmerkmal dar. Diese innovative Ausrichtung verleiht dem Schwimmbad eine besondere Vorbildfunktion für Bäder in der Region. Gleichzeitig trägt sie zu einer positiven Außendarstellung der Verbandsgemeinde Kirner Land bei und unterstreicht deren Engagement für Klimaschutz, Nachhaltigkeit und zukunftsorientierte Infrastruktur.

Die Werkleitung spricht sich nach Beratungen mit Architekt und Fachplaner für die Variante 2 aus.

Weiterhin ist hervorzuheben, dass das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)“ umfangreiche Fördermöglichkeiten für Kommunen in Haushaltsnotlage eröffnet. Mit einem Fördersatz von bis zu 75 % bietet das Programm die Chance, notwendige Investitionen in die Modernisierung und energetische Ertüchtigung des Freibades „Jahnbad“ mit einem vergleichsweise geringen Eigenmittelanteil umzusetzen.

Nach ausführlicher Diskussion, in der auch die Einbeziehung einer Photovoltaik-Anlage in den Förderantrag kontrovers besprochen wurde, einigte sich der Verbandsgemeinderat auf folgenden Beschluss (Variante 2):

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat der VG Kirner Land beschloss:

1.

Die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren (Phase 1) des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ für den Projektaufruf 2026.

2.

Die Einreichung einer Projektskizze über easy-Online bis zum 19. Juni 2026 für das Vorhaben:

„Energetische und funktionale Sanierung des kommunalen Freibades (Jahnbad) der Verbandsgemeinde Kirner Land“

mit folgenden geplanten Maßnahmen:

Wärmeversorgung / Erneuerbare Energien: Ersatzneubau der Wärmeversorgung für das Beckenwasser sowie die sanitären Einrichtungen

Sanierung der funktionalen Räumlichkeiten (Umkleidekabinen, Duschen, Toilettenanlagen, Zugang zu den funktionalen Räumlichkeiten

Austausch Außentüren, Rollläden

Einbau einer energieeffizienten Lüftungsanlage

Einbau energieeffizienter Pumpentechnik

Maßnahmen zur Barrierefreiheit

3.

Die Verbandsgemeinde Kirner Land beabsichtigt, das Freibad „Jahnbad“ nach Abschluss der Maßnahmen den fossilen Brennstoff Gas durch Erneuerbare Energien (Strom) komplett zu ersetzen.

4.

Der Rat bestätigt die gesicherte Gesamtfinanzierung des Projektes. Bei geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 2,50 Mio. € und erwarteter Haushaltssituation „Haushaltsnotlage“ wird ein kommunaler Eigenanteil von 25 % = 625.000 € bereitgestellt.

5.

Die VG-Werke werden beauftragt:

o

eine anerkannte Energieeffizienz-Expertin / einen anerkannten Energieeffizienz-Experten (Kategorie Nichtwohngebäude) einzubinden,

o

alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen,

o

im Falle der Auswahl den Zuwendungsantrag (Phase 2), ggf. unter Hinzuziehung eines Planers / Experten auszuarbeiten.

Die Werkleitung wird ermächtigt, alle zur Antragstellung notwendigen Erklärungen abzugeben und ggf. Leistungsphase 1-3 zu beauftragen.

6.):

Auftragsvergabe Fahrzeugbeschaffung Bauhof

Das derzeit beim Verbandsgemeindebauhof eingesetzte Pritschenfahrzeug entspricht nicht mehr den praktischen Anforderungen des Bauhofbetriebes. Das Fahrzeug verfügt lediglich über eine Einzelkabine, sodass maximal drei Personen befördert werden können. Dies führt im täglichen Einsatz zu Einschränkungen, da insbesondere bei Arbeiten der Grünpflege regelmäßig weitere Mitarbeiter zu den jeweiligen Einsatzorten transportiert werden müssen.

Der notwendige Personentransport wird derzeit dadurch sichergestellt, dass zusätzlich ein weiteres Fahrzeug eingesetzt werden muss. Dies verursacht einen erhöhten organisatorischen Aufwand sowie zusätzliche Fahrten und bindet Personal und Fahrzeugkapazitäten.

Zur Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs wurden die Anforderungen durch den Schlosser der Verbandsgemeinde in Abstimmung mit dem Leiter des Bauhofes sowie dem Bauhofteam geprüft und festgelegt. Dabei wurden folgende Mindestanforderungen definiert:

Pritschenfahrzeug mit Doppelkabine,

zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t,

Anhängelast von mindestens 3,5 t,

Ladeflächenlänge von mindestens 2,90 m,

ausreichend leistungsstarke Motorisierung,

Rückfahrkamera,

Klimaanlage,

elektrische Fensterheber

Im Rahmen der Bedarfsermittlung wurde ebenfalls die geeignete Antriebsart betrachtet. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzprofils des Fahrzeuges wurde ein Dieselfahrzeug als technisch und wirtschaftlich sinnvollste Lösung festgelegt.

Hierfür sprechen insbesondere folgende Gründe:

Das Fahrzeug muss regelmäßig vorhandene Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ziehen. Dieselmotoren verfügen über ein hohes Drehmoment bereits im unteren Drehzahlbereich und eignen sich daher besonders für den Anhängerbetrieb sowie den Transport schwerer Lasten.

Die Fahrzeuge des Bauhofes sind täglich im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde im Einsatz und müssen jederzeit flexibel verfügbar sein. Dieselfahrzeuge gewährleisten eine hohe Reichweite sowie kurze Betankungszeiten und ermöglichen dadurch eine uneingeschränkte Einsatzbereitschaft während des gesamten Arbeitstages.

Elektrofahrzeuge in der geforderten Fahrzeugklasse weisen insbesondere bei voller Beladung und im Anhängerbetrieb deutliche Reichweitenverluste auf. Zudem stehen derzeit keine wirtschaftlich vergleichbaren Alternativen zur Verfügung, die die geforderten Nutzlast- und Anhängerlastanforderungen zuverlässig erfüllen können. Für die Anforderungen des Bauhofes stellt der Dieselantrieb daher aktuell die geeignetste und wirtschaftlichste Lösung dar.

Auf Grundlage der festgelegten Anforderungen wurden vier Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Es gingen folgende Angebote ein:

Anbieter

Angebotspreis (brutto)

Angebot 1

- 48.552,00 €

Angebot 2

- 43.671,81 €

Angebot 3

- 38.990,00 €

Angebot 4

- 37.395,00 €

Das Angebot Nr. 3 kann bei der Wertung nicht berücksichtigt werden, da die geforderte Anhängelast von 3,5 Tonnen nicht erfüllt wird und somit eine wesentliche Mindestanforderung nicht gegeben ist.

Das wirtschaftlich günstigste und den Anforderungen entsprechende Angebot wurde durch das Autohaus Dinig in Hochstetten-Dhaun, für einen Toyota Proace Max L3 Pritsche zum Angebotspreis von 37.395,00 € brutto vorgelegt.

Besonders hervorzuheben sind die vom Hersteller gewährte Garantie von bis zu 15 Jahren sowie die sofortige Verfügbarkeit des Fahrzeuges. Hierdurch wird eine langfristige Absicherung der Investition erreicht und eine zeitnahe Ersatzbeschaffung ermöglicht.

Nach Beschaffung des neuen Fahrzeuges soll das derzeitige Pritschenfahrzeug veräußert werden. Der zu erwartende Verkaufserlös wird auf ca. 6.500,00 € bis 8.000,00 € geschätzt.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Anschaffung des Fahrzeuges entstehen Kosten in Höhe von 37.395,00 € brutto.

Dem steht ein voraussichtlicher Verkaufserlös für das bisherige Fahrzeug in Höhe von ca. 6.500,00 € bis 8.000,00 € gegenüber.

Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan zur Verfügung.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschloss die Anschaffung eines neuen Pritschenfahrzeuges mit Doppelkabine für den Verbandsgemeindebauhof.

Der Auftrag wird auf Grundlage des wirtschaftlich günstigsten und den festgelegten Anforderungen entsprechenden Angebotes an das Autohaus Dinig in Hochstetten-Dhaun, zur Lieferung eines Toyota Proace Max L3 Pritsche zum Angebotspreis von 37.395,00 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vergeben.

Das bisherige Pritschenfahrzeug des Verbandsgemeindebauhofes ist nach Inbetriebnahme des Neufahrzeuges zu veräußern.

7.):

Feststellung des Jahresabschlusses 2020, Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land

Die stellvertretende Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Silke Kriegel, trug dem Verbandsgemeinderat das Ergebnis der Prüfung vor und empfahl diesem gemäß § 114 Abs. 1 GemO:

1.

den Jahresabschluss 2020 festzustellen und

2.

dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirner Land und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kirner Land Entlastung zu erteilen

Sowie gemäß § 100 GemO

3.

nachträglich über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu genehmigen

Nach Beratung beschloss der Verbandsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses.

Bei Thomas Jung, Hans Helmut Döbell und Cornelia Dhonau-Wehner lagen Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor.

Sie nahmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teil.

8.):

Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen

Der Verbandsgemeinderat stimmte der Annahme der vorgenannten Spenden einstimmig zu.

9.):

Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen

Es lagen keine schriftlichen Anfragen vor.

Bürgermeister Thomas Jung machte folgende Mitteilungen:

1.

Notfalldosen

Im Eingangsbereich des Sitzungssaales stünden die Notfalldosen, die von der Bittmann-Stiftung gespendet wurden. Eine Notfalldose diene dazu, bei medizinischen Notfällen sofort lebenswichtige Patientendaten bereitzuhalten. Sinnvoll sei eine Notfalldose daher u.a. für Alleinlebende, Personen mit Vorerkrankungen und Menschen, die regelmäßig Medikamente einnehmen müssten. Jeder könne sich so viele, wie benötigt, mitnehmen.

2.

Veranstaltungen

Er wies auf folgende in den nächsten Tagen stattfindenden Veranstaltungen im Kirner Land hin. Alle Veranstalter würden sich über einen regen Besuch freuen:

-

24 Stunden Wanderung

-

Tag der offenen Tür bei der Sozialstation

-

Kerb in Schneppenbach und Limbach

-

Grottenrock in Weitersborn

-

150 Jahr Feier der Feuerwehr Kirn

-

Innenstadtfest mit verkaufsoffenem Sonntag

-

Feuerwehrfest in Schwarzerden

3.

Gärtanks

Nach Mitteilung des Forstamtes Bad Sobernheim vom 26.05.2026 habe der Forst seine Beteiligung an dem Projekt kurzfristig zurückgezogen, weil man andere Lösungsansätze für den Staatswald favorisiere. Die verbleibenden Standorte würden sich somit ausschließlich in Gemeindewäldern befinden. Damit sei das Thema ab diesem Zeitpunkt eines für die Verbandsgemeinde. Seitdem hätten sich einige Herausforderungen aufgetan. Er sprach ein großes Lob an die Bauverwaltung aus, die seitdem viele Informationen zusammengetragen hätten.

Die Idee sei von Beginn an positiv aufgenommen worden. Sowohl aus Sicht des Waldbrandschutzes als auch aus Sicht der Feuerwehren sei die Schaffung zusätzlicher Löschwasservorhaltestellen grundsätzlich begrüßt worden.

Die nun gewonnenen Erkenntnisse würden aber zeigen, dass die Umsetzung des Projektes deutlich komplexer sei als ursprünglich angenommen. Neben der Frage der Statik seien nach Aussage des Herstellers der Gärtanks umfangreiche technische Anpassungen an diesen notwendig.

Es sei daher nun zu prüfen, ob die vorgesehenen Gärtanks tatsächlich die technisch, wirtschaftlich und langfristig sinnvollste Lösung zur Verbesserung der Löschwasserversorgung darstellen würden. Auch ein Verkauf der Gärtanks werde geprüft.

Ratsmitglied Thomas Bursian hatte eine Frage zur Jugendarbeit in der Region für die eigentlich der Kreis verantwortlich sei. Er stellte fest, dass das Angebot der Kirche, den Jugendtreff zu betreiben, versickert sei und ergänzte, dass dieses Angebot weiterhin benötigt werde. Er wollte dazu die Meinung des Bürgermeisters hören.

Dieser stimmte ihm vollkommen zu. Er ergänzte, dass es in den Ortsgemeinden das Angebot der Jugendräume gebe. Er habe zu diesem Thema zusammen mit Stadtbürgermeister Frank Ensminger ein Gespräch mit der Landrätin geführt. Die Situation habe sich durch die Kündigung der Mitarbeiter ergeben.

Stadtbürgermeister Frank Ensminger erklärte, er könne sich zukünftig für Kirn eine Jugendarbeit vorstellen, die auf Streetworker ausgerichtet ist.

10.):

Einwohnerfragestunde

Fragen wurden keine gestellt. Ein Einwohner bestätigte und ergänzte die vorigen Ausführungen zur Jugendarbeit in Kirn.