Eine weitere Fahrkostenübernahme erfolgt automatisch wenn auch noch die Klassenstufe 10 der aktuellen Schule besucht wird.
Wenn nach der Kl. 9 die Schule beendet wird, erfolgt auf Antrag eine Fahrkostenübernahme wenn eine andere weiterführende Schule (Berufsschule)
als Vollzeitschule besucht wird und der Fußweg Wohnung - Schule länger als 4 KM ist.
(es besteht kein Anspruch mehr auf Fahrkostenübernahme durch den Landkreis wenn der Besuch einer Berufsschule im Rahmen einer Ausbildung oder Lehre erfolgt)
Die Fahrkostenübernahme ist nicht einkommensabhängig und kostenfrei beim Besuch
• Berufsfachschule im 1. Jahr und 2. Jahr
• Berufsvorbereitungsjahr
Es erfolgt eine Fahrkostenübernahme wenn die nächstgelegene Berufsschule des gewählten Bildungsganges besucht wird.
Beispiel:
Für einen Schüler / eine Schülerin aus z.B. Weinsheim erfolgt keine (volle) Fahrkosten- übernahme bei Besuch der BBS in Bingen bzw. aus Simmertal beim Besuch der BBS in Idar-Oberstein wenn der besuchte Bildungsgang auch an der evt. nähergelegenen BBS Bad Kreuznach bzw. der BBS Kirn angeboten wird.
Die Fahrkostenübernahme erfolgt bei rechtzeitiger Antragstellung ab Schuljahresbeginn.
Die Fahrkarte wird dann am ersten Schultag in der neuen Schule ausgegeben. Anträge auf Fahrkostenübernahme gibt es ab Februar 2024 im Schulsekretariat der Berufsschule.
Zuständig für die Fahrkostenübernahme ist die Kreisverwaltung in deren Bereich die besuchte Schule liegt. Beim Besuch z.B. der BBS Bingen ist der Fahrkostenantrag bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Sitz in Ingelheim bzw. beim Besuch der BBS Idar-Oberstein bei der Kreisverwaltung Birkenfeld zu stellen.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist zuständig beim Besuch folgender Berufsschulen:
(BBS Kirn, BBS „TGHS“ Bad Kreuznach, BBS Wirtschaft Bad Kreuznach)
Rückfragen Fahrkostenübernahme: Kreisverwaltung 0671 - 803 1642)
Beim Besuch einer nächstgelegenen weiterführenden Schule (Berufsschule, Gymnasien, IGS) erfolgt auf Antrag und bei unterschreiten einer Einkommensgrenze eine Fahrkostenübernahme wenn einer dieser Bildungsgänge besucht wird und der Fußweg Wohnung - Schule länger als 4 KM ist:
• Höhere Berufsfachschule / Wirtschaftsgymnasium / Fachoberschule
• Berufliches Gymnasium / Gymnasien (Kl. 11-13) / IGS (Kl. 11 - 13)
(es besteht kein Anspruch mehr auf Fahrkostenübernahme wenn der Besuch einer Berufsschule im Rahmen einer Ausbildung oder Lehre erfolgt)
Einkommensgrenzen:
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte/Bruttojahreseinkommen.
Dieser ist nachzuweisen (z.B. Steuerbescheid, Lohnsteuerkarte, ALG II-Bescheid).
bei 1 Personensorgeberechtigten: 22.750,-- € + 3.750,00 € für jedes weitere Kind
bei 2 Personensorgeberechtigten: 26.500,-- € + 3.750,00 € für jedes weitere Kind
(oder 1 Personensorgeberechtigter + zusammenlebenden Lebenspartner)
Liegt man unter der Einkommensgrenze:
Die Fahrkostenübernahme erfolgt bei rechtzeitiger Antragstellung ab Schuljahresbeginn (keine rückwirkende Bewilligung). Anträge auf Fahrkostenübernahme liegen ab Februar im Schulsekretariat der in 2024/25 besuchten Schule vor. Die Fahrkarte wird dann zum Schuljahresbeginn in der Schule ausgegeben. Es erfolgt keine rückwirkende Bewilligung.
Zuständig für die Fahrkostenübernahme ist die Kreisverwaltung in deren Bereich die besuchte Schule liegt. Beim Besuch einer Schule in Bingen ist der Fahrkostenantrag bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Sitz in Ingelheim bzw. beim Besuch einer Schule in Idar-Oberstein bei der Kreisverwaltung Birkenfeld zu stellen.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ist zuständig beim Besuch folgender Berufsschulen:
(BBS Kirn, BBS „TGHS“ Bad Kreuznach, BBS Wirtschaft Bad Kreuznach, BBS Sozialwesen (Diakonie) Bad Kreuznach, Gymnasien + IGS KH und Stromberg)
Überschreiten der Einkommensgrenze:
Die Fahrkarten sind dann von den Eltern beim Verkehrsunternehmen zu beantragen und zu bezahlen (KRN Infocenter: 0671 - 89 55 40 oder infocenter@krn--mobil.de).