Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits bekannt, haben sich aufgrund von Bewertungsungenauigkeiten durch das von der Verbandsgemeinde mit der Erfassung der Grundstücksdaten beauftragte Unternehmen Fehler in einigen der versandten Grundlagenbescheiden ergeben; dies ist nicht entschuldbar und wird umgehend korrigiert werden. Die Verbandsgemeindewerke überprüfen daher zurzeit alle Grundlagenbescheide im Detail; festgestellte Fehler werden entsprechend korrigiert werden.
Angesichts des inzwischen kursierenden "Musterwiderspruchs" (Blog des Herrn Klaus Pfrengle) dürfen wir Sie jedoch darauf verweisen, dass die darin getroffenen inhaltlichen Aussagen grob falsch sind und nicht der Rechtslage in Rheinland-Pfalz entsprechen. Insofern ist wie folgt festzustellen:
| 1. | Die Grundlagenbescheide sind - ungeachtet einzelner Bewertungsungenauigkeiten - nicht unvollständig. Die Grundlagenbescheide zielen allein auf die Feststellung der für eine spätere Veranlagung maßgeblichen Maßstabdaten, im Wesentlichen der gewichteten Grundstücksfläche für Niederschlags- und Schmutzwasser ab. Dies ist die nach § 3 Abs.1 Nr.4 KAG, § 179 AO rechtlich korrekte Vorgehensweise, die ungeachtet der inhaltlichen, nunmehr zu überprüfenden Festsetzungen grundsätzlich zulässig und gerichtlich anerkannt ist. |
| 2. | Die Behauptung, dass wiederkehrende Beiträge mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1996 abgeschafft worden seien und keine Rechtsgrundlage mehr hätten, ist falsch. Gleichermaßen fehlerhaft ist die Aussage des "Musterwiderspruchs", dass nach Kommunalabgabenrecht für die Verteilung der laufenden Kosten nur Gebühren erhoben werden können. |
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz ist es in Rheinland-Pfalz zulässig, wiederkehrende Beiträge für nicht gedeckte Investitionskosten und laufende Kosten der Unterhaltung etc. zu erheben. Wir dürfen Sie insofern auf die nachstehenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts verweisen (Beschluss des OVG vom 23.02.2022, Az. 6 A 11131/21.OVG Urteil des OVG vom 04.05.2021, Az.: 6 A 11344/20.OVG Beschluss des OVG vom 07.10.2020, Az.: 6 A 1829/19.OVG).
Die Satzung der Verbandsgemeinde Kirner Land, die sich im Übrigen auch an dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes orientiert, das nahezu in allen Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz im Einsatz ist, entspricht dieser Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz.