1. Beratung und Beschlussfassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages bis zum 31.12.2023 beschlossen.
Demnach ist die Umstellung des Beitragserhebungssystems, vom einmaligen Straßenausbaubeitrag auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag, verpflichtend.
Gemäß § 10 a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz zu bleiben. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 %. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung für jede Abrechnungs- einheit festzulegen.
Der Satzungsgeber hat sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten.
Die zur Festlegung des Gemeindeanteils ergangene Rechtsprechung, bis hin zum Oberverwaltungsgericht, lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig
25 % bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,
35 – 45 % bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,
55 – 65 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr,
70 % bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr, beträgt.
Den Gemeinden steht nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Beurteilungs- spielraum von 5 % nach oben bzw. unten zu.
Die Verwaltung empfehlt einen Gemeindeanteil von 25 % festzusetzen.
Der Ortsgemeinderat beschloss den beigefügten Entwurf der Satzung mit der dazugehörigen Anlage über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanalgen. Die Satzung tritt nach Bekanntgabe in Kraft.
Der Ortsgemeinderat stimmte dem zu.
2. Anhebung der Hebesätze der Realsteuern
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 festgestellt, dass die vertikale Bemessung der Finanzausgleichsmasse aufgrund des Fehlens eines im Sinne des Artikel 49 Absatz 6 Landesverfassung aufgabenadäquaten Bedarfsermittlungsverfahrens eine Mindestfinanzausstattung nicht gewährleistet und dieser Verfahrensfehler zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über den vertikalen Finanzausgleich führt.
Die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs erfolgt durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften, das Landesfinanzausgleichsgesetz, welches vom rheinlandpfälzischen Landtag am 24. November 2022 beschlossen wurde und am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
An die Stelle des Steuerverbunds, bei der eine feststehende Finanzmasse zwischen Land und den kommunalen Gebietskörperschaften geregelt wurde, wird nun ein bedarfsorientiertes Finanzausgleichssystem eingeführt, welches den Gebietskörperschaften eine bedarfsorientierte Mindestfinanzausstattung garantiert.
Unter anderem wurde die Berechnungsgrundlage der Schlüsselzuweisungen A geändert, so dass die meisten Ortsgemeinden davon profitieren dürften. Neu ist die Einführung einer finanzkraftabhängigen Schlüsselzuweisung B sowie eine allgemeine Zuweisung die die Ortsgemeinden erhalten, sofern stationierte Streitkräfte in ihren Ortslagen ansässig sind.
Die Höhe der Nivellierungssätze der Grundsteuer sowie Gewerbesteuer orientiert sich zukünftig am jeweiligen Bundesdurchschnitt. Dadurch sind die Nivellierungssätze zum 1. Januar 2023 wie folgt gestiegen:
| - | Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B von 365 v.H. auf 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer von 365 v.H. auf 380 v.H. |
Die Gemeinden sind in der Pflicht ihre Hebesätze der Realsteuern zu überprüfen.
Liegen die Hebesätze der Ortsgemeinden unter den Nivellierungssätzen des Landes, müssen die Kommunen mehr Einnahmen in die Umlageberechnung (Verbands- und Kreisumlage) abführen als sie tatsächlich durch die Steuereinnahmen erhalten haben.
Die Ortsgemeinde Bruschied erhebt aktuell folgende Hebesätze:
| Hebesätze: | neue Nivellierungssätze: |
| Grundsteuer A | 310% | 345% |
| Grundsteuer B | 375% | 465% |
| Gewerbesteuer | 375% | 380% |
Am 18. Januar 2023 hat uns ein Schreiben vom Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach erreicht. Das LBM weist uns daraufhin, dass im Rahmen ihrer Förderung keine Mittel an Kommunen zur Verfügung gestellt werden, wenn nicht alle Hebesätze der antragsstellende Kommune auf dem Niveau der Nivellierungssätze des Landes Rheinland Pfalz die ab dem 1. Januar 2023 gelten, erhoben werden.
Uns liegen Hinweise vor, dass bei anderen Förderprogrammen ähnlich verfahren wird.
Die Verbandsgemeindeverwaltung empfiehlt dem Ortsgemeinderat Bruschied eine Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer auf die Höhe der zum 1. Januar 2023 gestiegenen Nivellierungssätze des Landes Rheinland Pfalz.
3. Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde zum Haushaltsplan 2023
Es lagen weder Anregungen noch Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner zum Haushalt 2023 vor, deshalb entfällt die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
4. Beratung des Haushaltsplanes und Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes 2023 zu und beschloss, die Haushaltssatzung mit folgender Änderung zu erlassen:
Der Ansatz für die Parkfläche am Friedhof wird von 5.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht.
5. Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Nach der Verwaltungsvorschrift über die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen sind in diesem Jahr die Vorschlagslisten für die Wahlperiode 2024 bis 2028 aufzustellen. Bei der Aufstellung ist zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen geeignet und bereit sind, das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen auszuüben. (§§ 32, 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz).
Gemäß Anschreiben des Gerichts, ist aus dem Bereich der Ortsgemeinde Bruschied 1 Person vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl des Ortsgemeinderates.
Bei dem Vorschlag von Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich um eine Wahl.
Für das Wahlverfahren gilt § 40 Abs. 5 GemO. Die Abstimmung erfolgt demnach durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung, sofern der Ortsgemeinderat nicht eine offene Abstimmung beschließt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht bei Wahlen nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO. Ausschließungsgründe nach § 22 GemO gelten nicht für Wahlen.
Der Ortsgemeinderat Bruschied beschloss eine offene Abstimmung.
Der Ortsgemeinderat Bruschied schlug folgende Person für die Wahl von Schöffinnen und Schöffen vor:
Name: Steina
Vorname: Patrick
Geburtsjahr: 1982
Plz. / Wohnort: Bruschied
Beruf: Beamter
6. Anschaffung von vier Geschwindigkeitsmessanlagen
Der Ortsgemeinderat beschloss die Anschaffung von insgesamt 4 Geschwindigkeitsmesstafeln.
Hiervon 3 festinstallierte und eine mobile Messtafel. Die Finanzierung erfolgt zum Großteil über Spenden.
7. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme folgender Spenden zu:
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Dr. Wolfgang und Anita Bürkle-Stiftung | 5.000,00 | Anschaffung 2 Geschwindigkeitsmessanlagen |
| Dr. Wolfgang und Anita Bürkle-Stiftung | 5.000,00 | 1000 Jahre Bruschied |
| Sparkasse Rhein Nahe | 1.000,00 | 1000 Jahre Bruschied |
| HUK | 1.000,00 | 1000 Jahre Bruschied |
| Automaten Staudt | 100,00 | 1000 Jahre Bruschied |
| Westenergie | 500,00 | Geschwindigkeitsmessanlage |
8. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Der Vorsitzende teilte folgendes mit:
| - | Bei einer Verkehrsschau in der Ortslage wurde in Aussicht gestellt, dass fast die komplette Ortslage zur „Tempo 30“-Zone werden kann. |
Dem Vorsitzenden lagen keine schriftlichen Anfragen vor.
Ein Ratsmitglied informierte, dass Waldwege derzeit zum Teil wegen querliegender Bäume nicht befahrbar sind. Der Vorsitzende will den Revierförster informieren.
9. Einwohnerfragestunde
Es waren 3 Einwohner anwesend.
Ein Einwohner fragte nach dem Sachstand der Dorfchronik. Es soll in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeinde an der Forstsetzung der bestehenden Chronik gearbeitet werden.
Eine weitere Frage richtete sich nach dem Sachstand bei der Wiederbelebung des Jugendraumes. Hierzu soll erst erfasst werden, wie viele Jugendliche potenzielle Nutzer des Jugendraums sein könnten, Danach könnte sich eine Arbeitsgruppe bilden, um alles weitere festzulegen.